Hallo, Folgendes in stichpunkten: - Mann fährt 300 km um ein Fahrzeug bei einem autohaus anzusehen das er evtl kaufen will - fährt wieder nach Hause um eine Nacht darüber zu schlafen - entscheidet sich für das Fahrzeug und unterschreibt den Vertrag auf dem Post weg - 14 Tage später Auto ist voll bezahlt und zugelassen und geht das Auto abholen - schon vor Ort bei der Übergabe fallen ihm Kratzer hinten rechts auf die er bei der 1. Besichtigung nicht entdeckt hat. - Verkäufer gibt nach einigem hin und her zu das der Schaden bekannt wäre wollte aber erst auf die tour „gekauft wie gesehen“ raus, hat aber vereinbart das er das Fahrzeug auf deren kosten lackieren lassen darf - beim Lackierer wird nun zusätzlich festgestellt, dass die Stoßstange hinten gebrochen ist und das da wohl wer aufgefahren sein muss Meine frage ist nun, ob das arglistige Täuschung … Grüße
Das kann dir hier leider niemand sagen, weil Arglist Vorsatz voraussetzt und niemand hier weiß, ob dem Händler auch das bekannt war.
Meine frage ist nun, ob das arglistige
Täuschung
Dazu bedarf es des Nachweises, dass der Händler einen Mangel kannte.
Das wird kaum gelingen.
Andererseits: Händler verkaufte an Privatperson? --> Sachmängelhaftung!
Da das Fahrzeug noch nicht vom Käufer gefahren wurde, ist unstreitig, dass ein Unfallschaden VOR dem Gefahrübergang vorhanden sein musste, da dieser ja noch gar nicht erfolgte.
Ist nun der Unfallschaden ein Mangel?
Vermutlich JA, wenn es kein Bagatellschaden war.
War „unfallfrei“ die vereinbarte Beschaffenheit der Sache, dann ist der Unfallschaden ein Mangel.
War „unfallfrei laut Vorbesitzer“ angegeben, dann ist der Zustand der Sache NICHT vereinbart, da diese lediglich eine Aussage zur Angabe des Vorbesitzers ist. Der BGH hat entschieden, dass bei fehlender Angabe zur Beschaffenheit „Unfallfreiheit“ ein Unfallschaden NICHT eine Beschaffenheit ist, die bei Gebrauchtwagen üblich ist und die man erwarten kann.
http://lexetius.com/2008,539
Folge: Wenn „unfallfrei laut Vorbesitzer“ angegeben ist, dann ist das genau so, als ob zur Unfallfreiheit KEINE Vereinbarung getroffen wäre. Dann gilt, dass die Sache die allgemein übliche und zu erwartenden Beschaffenheit haben muss, es läge dann ein bei einem Unfallschaden ein Sachmangel vor.
War „unfallfrei“ angegeben, dann ist es einfach: Sachmangel.
Die Folgen daraus:
Ein Unfallwagen lässt sich nicht durch Nachbesserung zum unfallfreien Wagen machen, die Nachbesserung ist also IMMER unmöglich, daher kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vetrag zurück treten.
Dazu bedarf es des Nachweises, dass der Händler einen Mangel
kannte.
Na ja.
Das wird kaum gelingen.
Woher weißt du das?
Andererseits: Händler verkaufte an Privatperson? -->
Sachmängelhaftung!
Hä?
Da das Fahrzeug noch nicht vom Käufer gefahren wurde, ist
unstreitig, dass ein Unfallschaden VOR dem Gefahrübergang
vorhanden sein musste, da dieser ja noch gar nicht erfolgte.
Hä?
Ist nun der Unfallschaden ein Mangel?
Vermutlich JA, wenn es kein Bagatellschaden war.
Hä?
War „unfallfrei“ die vereinbarte Beschaffenheit der Sache,
dann ist der Unfallschaden ein Mangel.
…?
…
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