Mal angenommen:
A verkauft an B eine Immobilie, lt Aussage, auch im notariellen Kaufvertrag so festgehalten sind keine versteckten Mängel an der Immobilie vorhanden. Haftung nur bei arglistiger Täuschung durch A.
Nach Schüsselübergabe stellt sich heraus, dass die gaszentralheizungsanlage defekt ist und nur noch mit nicht bautechnisch zugelassen Heimwerkertechnischen Teilen betrieben wird, und das während der letzten 3-4 Jahre, also mit Wissen des Verkäufers.
Damit aber noch nicht genug, als B an die Gartenarbeit geht und den Boden harken will, stößt er mit dem Sparten auf etwas hartes. Daraufhin legt B eine im Durchmesser 1,5m große Eisenplatte in 20 cm tiefe frei. Dieses ist die Abdeckung eines Domschachtes eines 6000 ltr unterirdischen Erdöltanks! Auch hierüber wusste der Vk Bescheid, er hat ihn angeblich im jahr 2012, nachdem der tank seit 1985 nicht mehr in betrieb war und 1989 auch nachweislich einen ölunfall verursachte, mit beton verfüllt und so stillgelegt. Die Eisenplatte kann man anheben, der domschacht ist bis zur Oberkannte mit einer übelriechenden, zähflüssigen substanz gefüllt.
B hat nun also einen ca. 6 qm großen Öltank, der mit ca 12 tonnen beton verfullt wurde, in seinem garten liegen, also eine arglistisch verschwiegende Altlast. Wäre B vorab davon in kenntnis gesetzt worden, wäre es nie zum Kaufvertrag gekommen.
Kann B nun die ruckabwicklung des Immobilienkaufs einklagen?
Wäre vor dem Kauf ein Baufachmann eingeschaltet worden, wäre zumindest das Heizungsproblem bekannt geworden.
Ein fachkundiges Studium der Bauakten hätte auch das Tankproblem erkennbar machen können.
Aber Geiz ist ja geil.
Weisst du das denn nicht?
Ein Haus kauft man so einfach im Vorbeigehen oder?
Wenn man ein Auto kauft, das gerade mal 10% von dem Wert eines Hauses kostet, braucht man(n) dazu mindestens 1 Jahr Vorlaufzeit, mindestens 3 Abos von Autozeitschriften, täglich eine Stunde surfen und jedes Wochenende mindestens 2 Probefahrten in zwei verschienenen Autohäusern.
Bei einem Haus genügt es, wenn man mal im Winter gegen 19.30 Uhr für 45 min mal kurz vorbeischaut.
Und dann noch extra 0,5% des Kaufpreises für einen Sachverständigen ausgeben?
Also wohnen tut doch jeder also kann auch jeder einen Bauvertrag oder ein Haus beurteilen oder?
Es gibt also keine arglistige Täuschung bei Immobilienkauf
hallo,
ich weiß nicht genau, ob das zielführend ist, auf dem OP einzuklopfen, weil er (zugegebnerweise) keinen Gutachter eingeschalten hat.
Aber ist das führt zu keiner Antwort auf seine Frage, ob eine der beiden genannten Dinge ein verschwiegener Mangel ist und damit eine arglistige Täuschung ist.
Wenn die Käufer alle Mängel grundsätzlich selbst (und via Gutachter) herausfinden müssten, dann bräuchte man diesen Teil im Gesetz ja nicht mehr, weil immer der Käufer schuld ist, der keinen Gutachter eingesetzt hat.
ich weiß nicht genau, ob das zielführend ist, auf dem OP
einzuklopfen, weil er (zugegebnerweise) keinen Gutachter
eingeschalten hat.
Für den OP selbst nicht, nein.
Aber ist das führt zu keiner Antwort auf seine Frage, ob eine
der beiden genannten Dinge ein verschwiegener Mangel ist und
damit eine arglistige Täuschung ist.
OK. Es ist eine.
Wenn die Käufer alle Mängel grundsätzlich selbst (und via
Gutachter) herausfinden müssten, dann bräuchte man diesen Teil
im Gesetz ja nicht mehr, weil immer der Käufer schuld ist, der
keinen Gutachter eingesetzt hat.
Das Problem aus Käufersicht ist doch eher, dass die Masse der Käufer überhaupt nicht bemerkt, dass sie einen versteckten Mangel mit gekauft haben.
Hallo,
die Rückabwicklung - der Rücktritt vom Vertrag - ist Auslegungssache des Einzelfalls. Dazu müsste man schon den Kaufvertrag sehr gut lesen und verstehen.
Wenn da was von zugesicherter Altlastenfreiheit drin und von der Abdingung des §4 Bundesbodenschutzgesetz nicht drin steht, hat man was den Tank angeht, als Käufer gute Karten (für die Sanierung durch den Verkäufer oder für Schadenersatz, nicht zwangsläufig für einen Vertragsrücktritt…, dazu käme es auf den Kaufpreis und die Sanierungsmöglichkeiten an).
Ansprüche auf die Reparatur einer defekten Heizung allein dürften in der Regel an der „Besichtigungsklausel“ scheitern. Etwas anderes wäre es, wenn von der Anlage tatsächlich eine Gefahr für Leib und Leben ausginge. Zu einem derartigen Zustand der Heizung vor Verkauf können Hinweise des Schornsteinfegers (Feuerstättenbescheid o.ä.) interessant sein.