Arglistige Täuschung beim Autoverkauf

Privatperson kauft ein Fahrzeug bei einer Privatperson. Fahrzeug ist im nächsten Monat TÜV fällig. Beim TÜV gibt es dann eine böse Überraschung: Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf: Kosten schätzungsweise 700 euro. Umwandlung des Kaufvertrags wird verneint. Der Verdacht, dass die Mängel dem Verkäufer vorher bekannt waren, besteht wegen noch anderer Gründe weiterhin. Fazit: es wird schwer vermutet, dass eine arglistige Täuschung vorliegt während Verkäufer nach wie vor behauptet, nicht vorher zum TÜV gefahren zu sein. Dem Käufer wird vom Bekanntenkreis ein Rückgaberecht des Fahrzeugs oder die Beteiligung des Verkäufers an den Reparaturkosten eingeräumt, wenn innerhalb 2 Wochen nach dem Kauf dieser Anspruch dem Verkäufer wissentlich gemacht wird … ?

Grüße an die Gemeinschaft

Hi,

letztlich kommt es darauf an was vertraglich vereinbart wurde. Ich glaube aber eher nicht daß der Käufer hier besonders gute Chancen hat, denn normalerweise stehen in solchen Kaufverträgen Sätze wie „gekauft wie besehen“, „Privatverkauf ohne Haftung“, oder „Bastlerfahrzeug“.
Aber selbst wenn es nicht dasteht kann man gegenüber einem privaten Verkäufer nicht so ohne weiteres Gewährleistungsansprüche geltend machen. Zwar schreibt jeder das entsprechende Sätzlein in seine Ebay-Versteigerung, es ist aber einer der weit verbreiteten Irrtümer anzunehmen daß es ohne diesen Satz eine Gewährleistungspflicht durch den Verkäufer gäbe.

Vor allem geht aus den Fahrzeugunterlagen eindeutig hervor wenn die nächste Hauptuntersuchung (TÜV) fällig ist, in dem Punkt hat man also schon mal gar keine gute Position als Käufer. Und auch was den generellen Zustand des Wagen angeht: Wenn jetzt gravierende Mängel auffallen stellt sich die Frage wieso man das nicht vor dem Kauf festgestellt hat. Es ist schließlich üblich ein Auto vor dem Kauf ausführlich zu untersuchen. Tut man das nicht kann man hinterher schlecht kommen und sich beschweren daß Mängel vorhanden sind.

Je nach Alter des Autos ist ein weiterer Aspekt daß man einfach davon ausgehen muß das Fahrzeuge eines gewissen Alters nicht mehr taufrisch sind und naturgemäß Gebrauchsspuren vorhanden sein werden.

Der Käufer ist hier in einer ganz, ganz schlechten Position, weil er VOR dem Kauf hätte schauen müssen was er da kauft - und nicht nach dem Kauf reklamieren daß er sich einen besseren Zustand des Fahrzeugs wünschen würde.

Was das übrigens mit dem Bekanntenkreis des Käufers zu tun hat ist mir nicht ganz klar. Der tut doch nichts zur Sache… Geredet wird viel wenn der Tag lang ist.

Gruß,

MecFleih

owT

Hi,
wenn die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, siehts nicht schlecht aus.
Wenn bekannte Fehler wissentlich verschwiegen werden, ist es natürlich vorsätzliche Täuschung.

Ob ein Kfz vorher schon beim „TÜV“ war, kann man feststellen.
Es gibt dann ein Gutachten mit einem „Wiedervorführungstermin/-Zeitraum“.
Vielleicht hilft es, wenn man mit Fahrzeugschein mal zu den diversen Prüfstellen geht und fragt, ob dieses Kfz schon untersucht wurde ?

Gruß
BJ