Hallo,
Wenn man als Mieter vorhat, Angehörige in die Mietwohnung aufzunehmen, stellt sich die Frage, ob es hierfür einer Genehmigung durch den Vermieter bedarf oder ob dies auch ohne vollzogen werden kann. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass eine Genehmigung des Vermieters eingeholt wird, die festhält, dass dieser mit der Aufnahme der Verwandten in der Wohnung einverstanden ist. Diese Regel besteht, weil der Mieter mit der Aufnahme von angehöriger Eltern oder Kinder nicht gegen den Mietvertrag verstößt. Eine Genehmigung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Mieter sich hauptsächlich im Ausland aufhält. Bei dieser Regelung ist aber zu beachten, dass sie nur gilt, wenn es sich um nächste Angehörige handelt. Bei entfernten Verwandten ist die Situation schon wieder eine andere.
Der Vermieter ist zu einer Kündigung jedoch berechtigt, wenn die Wohnung vollständig oder dauerhaft an einen Familienangehörigen überlassen wird. In einem konkreten Fall ist die Mieterin in ein Altersheim umgezogen und die Wohnung wurde ausschließlich von ihrer Enkelin und deren Lebenspartner benutzt. Hier entschied das Gericht, dass der Vermieter kündigen darf, da ihm sonst ein völlig neuer Mieter aufgezwungen werden würde, mit dem er oder sie vielleicht gar nicht einverstanden ist. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob ein Ehe- oder Lebenspartner ohne die Zustimmung des Vermieters mit in die Wohnung aufgenommen werden darf.
Dem deutschen Gesetz nach wird der Ehepartner privilegiert. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, die Zustimmung des Vermieters einzuholen, um den Ehepartner in die Wohnung aufnehmen zu können. Anders ist es jedoch, wenn Sie in einer Partnerschaft leben, ohne dabei verheiratet zu drin, also eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Denn der Lebenspartner gilt nach dem Mietrecht als so genannter „Dritte“. Um die Mietwohnung diesem „Dritten“ überlassen zu können, muss der Vermieter laut § 540 BGB den Einzug genehmigen. Jedoch hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, da ein „berechtigten Interesse“ besteht. Dieses „berechtigte Interesse“ trifft auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu.
Gruß Fred