Arglistige täuschung mietvertrag anfechtung kind

Ein Ehepaar mit 1 Kind erhält eine Wohnung zur Miete nicht wg. dem Kind. Daher verschweigt das Paar bei einem anderen Vermieter das Kind und unterschreibt den Mietvertrag. Bei Einzug des Paares sieht der Vermieter das Kind und will den Vertrag nun wg. arglistiger Täuschung für null und nichtig erklären.

Frage: Geht das? Muß die Familie wirklich ausziehen?

Besten Dank für eine Antwort
Daniela

Hallo,

Wenn man als Mieter vorhat, Angehörige in die Mietwohnung aufzunehmen, stellt sich die Frage, ob es hierfür einer Genehmigung durch den Vermieter bedarf oder ob dies auch ohne vollzogen werden kann. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass eine Genehmigung des Vermieters eingeholt wird, die festhält, dass dieser mit der Aufnahme der Verwandten in der Wohnung einverstanden ist. Diese Regel besteht, weil der Mieter mit der Aufnahme von angehöriger Eltern oder Kinder nicht gegen den Mietvertrag verstößt. Eine Genehmigung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Mieter sich hauptsächlich im Ausland aufhält. Bei dieser Regelung ist aber zu beachten, dass sie nur gilt, wenn es sich um nächste Angehörige handelt. Bei entfernten Verwandten ist die Situation schon wieder eine andere.

Der Vermieter ist zu einer Kündigung jedoch berechtigt, wenn die Wohnung vollständig oder dauerhaft an einen Familienangehörigen überlassen wird. In einem konkreten Fall ist die Mieterin in ein Altersheim umgezogen und die Wohnung wurde ausschließlich von ihrer Enkelin und deren Lebenspartner benutzt. Hier entschied das Gericht, dass der Vermieter kündigen darf, da ihm sonst ein völlig neuer Mieter aufgezwungen werden würde, mit dem er oder sie vielleicht gar nicht einverstanden ist. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob ein Ehe- oder Lebenspartner ohne die Zustimmung des Vermieters mit in die Wohnung aufgenommen werden darf.

Dem deutschen Gesetz nach wird der Ehepartner privilegiert. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, die Zustimmung des Vermieters einzuholen, um den Ehepartner in die Wohnung aufnehmen zu können. Anders ist es jedoch, wenn Sie in einer Partnerschaft leben, ohne dabei verheiratet zu drin, also eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Denn der Lebenspartner gilt nach dem Mietrecht als so genannter „Dritte“. Um die Mietwohnung diesem „Dritten“ überlassen zu können, muss der Vermieter laut § 540 BGB den Einzug genehmigen. Jedoch hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, da ein „berechtigten Interesse“ besteht. Dieses „berechtigte Interesse“ trifft auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu.

Gruß Fred

Sie haben mich als Expertin angegeben, aber ich kann Ihnen leider nicht helfen!

Hallo,

da kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen,

Kathrin

es gibt seit einiger zeit sowas wie ein
diskriminierungsgesetz. wenn der vermieter meint, er
bekommt von einem richter recht, wegen einem kind den
vertrag für nicht zu erklären, wird, er sich warm
anziehen müssen.
es gibt zwei möglichkeiten:
warten, bis der vermieter klagt
oder die elegantere, bevor er überhaupt anfängt an
einer klage zu basteln, selbst gerichtlich fest stellen
zu lassen, dass der vertrag wirksam ist. wenn es gut
läuft, bekommt er einen beschluss im gelben brief, ohne
überhaupt gehört worden zu sein.
besser gleich einen anwalt nehem!

Ein Ehepaar mit 1 Kind erhält eine Wohnung zur Miete

nicht wg.

dem Kind. Daher verschweigt das Paar bei einem anderen
Vermieter das Kind und unterschreibt den Mietvertrag.

Bei

Einzug des Paares sieht der Vermieter das Kind und

will den

Vertrag nun wg. arglistiger Täuschung für null und

nichtig

erklären.

Frage: Geht das? Muß die Familie wirklich ausziehen?

Besten Dank für eine Antwort
Daniela

He Daniela,

also ich mus dazu sagen das es von dem Paar nicht gerade korrekt war den Vermieter anzulügen.

Aber ich würde noch einmal das Gespräch beim Vermieter suchen und mich gründlich zu entschuldigen und vielleicht auch zu erklären warum das Paar gelogen hat.

Tschauiiiii

++++++++

Hallo,

ich denke, dass die Vorenthaltung eines Kindes beim Vermieter zwar zu einem Vertrauensbruch geführt hat, jedoch rechtlich der Vermieter keinen Grund hätte, einem Mieter deshalb zu kündigen.
Da gebe ich dem Vorredner Recht, wenn er von einem Diskriminierungsgesetz spricht. Was anderes wäre mit Haustieren, aber nicht bei Menschen. Er darf sich zwar selbstredend seine Mieter aussuchen, jedoch nach Vertragsunterzeichnung hat er kaum noch Möglichkeiten zu handeln. Aus diesem Grund fordern auch einige Vermieter ein polizeil. Führungszeugnis und Gehaltsabrechnungen zur Einsichtnahme an - was völlig legitim ist. Ich denke, Ihr hättet in diesem Fall gute Chancen. Doch ob sich ein Prozess lohnt und der Vermieter in den folgenden Jahren sich Dinge ausdenkt, die Euch immer mehr nerven würden - Ihr ihn deshalb allerdings nicht belangen könnt - ist eine andere Frage, die man sich überlegen sollte. Lohnt sich der Ärger oder einigt man sich friedlich.

Viel Erfolg!

Hi du…

also ganz glar nein… nix arglistige Täuschung… das kommt daher…

Es ist das normalste einer Sache das der Mensch nicht alleine bleibt und ist. Der Schutz und die Förderung der Familie ist das höchste Gut das wir in unserer Gesellschaft wahren. Das muß auch ein Vermieter akzeptieren. Der Gesetzgeber hat dies somit wir der Vermieter vor keinem Gericht in Deutschland Recht bekommen. Das gilt auch wenn eine Person alleine in eine Wohnung zieht und sich alsbald ein Partner dazu gesellt. Auch wenn sich daraus Kinder ergeben sollten. Ein Trauschein ist übrigens dazu nicht erforderlich. Grenzen hat dies jedoch auch. Und da hat dann wieder der Vermieter die Oberhand. SOllte auf Grund der kleinen Größe der Wohnung sich eine Überbelegung ergeben…

Gruß Peter

Hallo,
habe dir bereits als „TT-Wagner“ geantwortet.
Da ich zwei Accounts hier habe, muss ich meine Anfragen „nochmals“ beantworten, damit der Zugang wieder aktiviert wird.
Viel Erfolg noch!