Ein Ehepaar, welches sich im Trennungsjahr befindet, hat Steuererklärung eingereicht. Zuerst wurde von ihr getrennte Veranlagung eingereicht, was einen hohen Rückerstattungsbetrag ergeben hat, der auch ausgezahlt wurde. Er musste aus diesem Grund eine hohe Rückzahlung bei getrennter Veranlagung hinnehmen. Da jedoch Ehepartner, auch wenn sie getrennt leben, Steuerschaden vom jeweiligen Noch-Ehepartner abwenden müssen, hat sie gegen ihre Steuererklärung Widerspruch eingelegt und es wurde eine rückwirkend eine Zusammenveranlagung gemacht. Bevor der Widerspruch eingelegt wurde, hat sie sich vom Noch-Ehepartner eine schriftliche Erklärung geben lassen, dass er sich dazu verpflichtet, den Differenzbetrag aus der gemeinsamen Veranlagung (Differenzbetrag errechnet sich aus der Einzelveranlagung) nach Vorlage ausgleichen wird. Dieses wird jedoch nicht geschehen, er weigert sich jetzt, den Betrag zu bezahlen. Sie steht jetzt vor einer Forderung gegenüber der Behörde, welche in Kürze sogar vollstreckt werden soll. Ebenso hat die Behörde Erstattungsbeträge aus 2013 von der fälligen Summe aus 2012 einbehalten. Ihr entstehen jetzt durch nicht eingehaltene Versprechen erhebliche Kosten, Nachteile durch Negativ-Eintragungen etc.
Liegt hier eine arglistige Täuschung von Seiten des Noch-Ehepartners vor? Welche Schritte kann sie jetzt einleiten?
Liegt hier eine arglistige Täuschung von Seiten des
Noch-Ehepartners vor?
Nein.
Welche Schritte kann sie jetzt
einleiten?
Was man halt so macht, wenn man eine Forderung hat, die bei Fälligkeit nicht bedient wird: Mahnbescheid, Rechtsanwalt, Gericht.
Nein ich würde sagen das ist keien Arglistige Täuschung ! auch wenn ich mir nicht 100% sicher bin
wie man möglichst geräuschvoll im Dunkeln tappt
Nein ich würde sagen das ist keien Arglistige Täuschung ! auch
wenn ich mir nicht 100% sicher bin
Und wieso dann die Antwort? Wurde die Bude hier neulich in Rateforum umbenannt? Daß hier keine arglistige Täuschung vorliegen kann, erkennt der Blinde schon daran, daß sich hier die Frage nach einer Anfechtung gar nicht stellt.
Hallo,
in dem geschilderten Fall wird es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Mit ein wenig Glück kann die Sache außergerichtlich bereinigt werden, ansonsten geht es vor Gericht, dort wid geklärt, wer welchen Anspruch hat.
Viel Glück!
Hallo. Rechtsanwalt ist bereits eingeschaltet und auch das gerichtliche Mahnverfahren beantragt. Sie geht mittlerweile davon aus, dass der Ex-Ehepartner nie gewillt ist einen Ausgleich vorzunehmen und ihr damit absichtlich zu schaden.
Verstehe ich es richtig:
Sie hat eine getrennte Veranlagung eingereicht und ausbezahlt bekommen.
Dann musste sie rückwirkend einer gemeinsamen zustimmen und jetzt von dem bereits erhaltenen Geld ans Finanzamt zurückzahlen.
Welche Kosten entstehen ihr? Muß sie mehr zurückzahlen als sie erhalten halt? Steuererstattungen und -nachzahlungen kann man auf Antrag splitten lassen, so dass jeder die auf sein Einkommen entfallene Erstattung/Nachzahlung bekommt.
Welche Kosten entstehen denn jetzt?
Welche Negativeintragung?
Wäre es möglich, dass die Frau dem Mann arglistig schaden wollte mit der Einzelveranlagung und der sich gewehrt hat und jetzt lediglich auf sein Recht beharrt?
Gemeinsame Erklärung und jeder bekommt anteilsmäßig seinen Teil von der Erstattung?
Wenn die Frau denkt sie wäre im Recht - Rechtsanwalt
da sie diesen wohl schon hat, warum jetzt noch diese Fragen an Laien?
Bröselchen
Ich sehe hier keinen Straftatbestand, sondern bestenfalls einen rein zivilrechtlichen Anspruch.
Tatsächlich war im Trennungsjahr keine einseitig getrennte Steuererklärung zulässig: Trennt sich das Ehepaar, so erfolgt erst im darauffolgenden Kalenderjahr eine getrennte Veranlagung, so daß die Steuerklassen 3 und 5 bis zum Ende des Trennungsjahres nach wie vor genutzt werden können.
Der von Nachzahlung Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der andere Ehegatte einer gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zustimmt.
Allerdings muss er die hierdurch entstehenden Nachteile ersetzen, etwa wenn er keinen Unterhalt bezahlt: Andernfalls wird bereits bei der Unterhaltsberechnung der Steuervorteil berücksichtigt, so dass der andere Ehegatte hieran ja beteiligt wird.
In diesem Fall gibt es also keinen Nachteil, der ausgeglichen werden müsste.
Inwiefern vor diesem Hintergrund selbst eine erklärte Ausgleichszahlung greift, müssen die Beteilgten nun selbst festellen oder ihre üppig bezahlten Anwälte feststellen lassen.
G imager