Hallo, nehmen wir an Person A hat über eine Auktionsseite ein Moped gekauft, in der Beschreibung hat der Verkäufer (PersonB)das Moped, als Bastlerfahzeug beschrieben, eine Garantie oder Rücknahme ausgeschlossen und als absolut fahrtauglich deklariert. Person A hat es abgeholt eine Probefahrt gemacht,den Kaufvertrag unterschrieben und mit nach Hause genommen. Nun 3 Monate später, ist er beim TÜV und dieser sagt das der Rahmen nicht in ordnung sei, da dort einfach Löcher reingebohrt wurden( was man nicht darf)( Gutachten liegt vor), kann Person A nun einen Rücktritt vom Kaufvertrag in die Wege leiten. Person B , sagt er habe davon nichts gewusst,er hatte es selber ersteigert und auch die Beschreibung des Vorbesitzers verwendet und darauf hingewiesen das es sich um so eine handelt, da er keine Ahnung von den ganzen Fachbegriffen hat.
Hat Person A eine reale Chance sein Geld wiederzubekommen??
Hallo, nehmen wir an Person A hat über eine Auktionsseite ein Moped gekauft, in der Beschreibung hat der Verkäufer (PersonB)das Moped, als Bastlerfahzeug beschrieben, …
Das ist eigentlich eindeutig. Wer ein Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ erwirbt, der erwirbt es nicht mit dem Zweck, dieses Gerät auf der Straße zu fahren sondern es für Ersatzteile auszuschlachten. Jedwede andere Verwendung von Bastlerfahrzeugen steht nicht im eigentlichen Sinne des Verkaufs.
eine Garantie oder Rücknahme ausgeschlossen und als absolut fahrtauglich deklariert.
Hatte das Ding eine gültige Plakette? Wenn ja, so kann dem Verkäufer unterstellt werden, dass der obige Hinweis „Bastlerfahrzeug“ genutzt wurde um eben jene Gewährleistung auszuschließen; nicht jedoch weil er tatsächlich die Intention hatte, das Gerät als Schrott zu verkaufen.
Man könnte jetzt noch die Frage stellen, ob der vom Verkäufer intendierte Verkaufspreis (Sofortkauf Preis / Angebot ab €1) Hinweise darauf gibt, ob ein seiner Meinung nach verkehrstaugliches Fahrzeug ohne Gewährleistung oder tatsächlich ein nicht verkehrstaugliches Fahrzeug „was aber noch fährt“ zum Verkauf stellt.
Im ersteren Fall wäre die Ausschlussklausel überhaupt gültig ist.
Person A hat es abgeholt eine Probefahrt gemacht,den Kaufvertrag unterschrieben und mit nach Hause genommen. Nun 3 Monate später, ist er beim TÜV und dieser sagt das der Rahmen nicht in ordnung sei, da dort einfach Löcher reingebohrt wurden( was man nicht darf)( Gutachten liegt vor),
Dann hätte er beim Basteln das Teil nicht verwenden können.
kann Person A nun einen Rücktritt vom Kaufvertrag in die Wege leiten.
Warum?
Wieso ist Person A überhaupt auf einem Bastlerfahrzeug gefahren?
Wenn Person A nicht mal in der Lage ist, solche Dinge selbst festzustellen - warum kauft Person A dann ein Bastlerfahrzeug?
Wäre es nicht grob fahrlässig von A, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, welches schon laut Produktbeschreibung unbekannte Mängel aufweisen könnte?
Person B , sagt er habe davon nichts gewusst,er hatte es selber ersteigert und auch die Beschreibung des Vorbesitzers verwendet und darauf hingewiesen das es sich um so eine handelt, da er keine Ahnung von den ganzen Fachbegriffen hat.
Dann muss Person A sich schon mehr einfallen lassen, um B Arglist zu unterstellen.
B hat im Angebot mit dem Begriff „Bastlerfahrzeug“ bereits mitgeteilt, dass das Produkt nicht für die Verwendung im Straßenverkehr geeignet ist. Somit wäre „arglistige Täuschung“ höchstwahrscheinlich auszuschließen.
Hat Person A eine reale Chance sein Geld wiederzubekommen??
Vielleicht ja - ob das hier weiterhilft?
http://www.kanzlei-wettstein.de/rechtsuebersicht/aut…
Der Unterschied in diesem Szenario hier ist jedoch, dass schon lange vor Vertragsabschluss bekannt war, dass es um ein Bastlerfahrzeug geht und sich nicht um eine Sondervereinbarung handelt.
Ebenso ist die Frage, ob die Preisvorstellung des Anbieters eher zu einem Bastlerfahrzeug oder zu einem nutzbaren Fahrzeug korrelliert.
Gruss,
Michael