Arneimittelpreise im Ausland viel geringer/ II

Ich setze meinen Beitrag zum selben Thema vom 27.9.06 fort:

In Frankreich kosten meine teuren Medikamente weniger als die Hälfte. Wegen meiner hohen Selbstbeteiligung in der privaten KV würde ich das voll einsparen.

Eine EU - ausländischen Apotheke sollte ein deutsches Rezept nach EU Recht akzeptieren MÜSSEN.

Die private Krankenversicherung sagt, sie akzeptiere EU-weit abgerechnete Rezepte, man sei europaweit krankenversichert (jedenfalls bei der DeBeKa ist das so).

Was ich nicht ganz verstehe ist:
in Deutschland gelten
Arzneimittel-FESTpreise.
Eine ausländische Apotheke darf dann doch nicht diese Preise unterbieten!!!???

Kann jemand diesen Punkt kommentieren???

Quintessenz vermutlich: Dann lohnt das eu-weite Versandtrecht kaum noch.
Und ausländische Versandhändler, die viel dort billiger einkaufen, verdienen exorbitant - im Unterschied zu deutschen Apothekern, die hier einkaufen (müssen?).

Ich brauche also einen Verwandten im Ausland, der dort mit meinem Rezept einkauft, obwohl auch für diesen Verwandten der Versand nach Deutschland schon illegal sein kann. Aber er verdient ja nicht daran, dann mag es gehen.

UND: was qualifiziert eine x-beliebige ausländische Apotheke, Versandhandel mit einem deutschen Endverbraucher betreiben zu dürfen, wie es das Gesetz verlangt?

Danke Schwipp

In Deutschland werden die Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Arzneimittelpreisverordnung vom Staat festgelegt. Darin werden vom Hersteller bis zur abgebenden Apotheke alle Zuschläge bestimmt, eine Apotheke als Endglied der Kette bekommt demnach einen Fixzuschlag pro Packung, der unabhängig vom Preis des Arzneimittels ist. Damit haben wir zur Zeit noch die patientensichere Situation, dass es keine Rosinenpickerei gibt und jede Packung dem Apotheker gleich viel einbringt.

Deutsche Apotheken beziehen ihre Arzneimittel mehrmals täglich über deutsche Großhändler, in manchen Fällen wird direkt vom Hersteller. Für beide Lieferformen gilt aber: die Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel werden immer nach der Arzneimittelpreisverordnung gebildet.

Im Ausland gelten andere Preisbildungsbestimmungen.

Nun ist es im Sinne des Kostensparens so, dass Krankenkassen mit ausländischen Versandhändlern Verträge abschließen, in denen die Versandhändler den Kassen Rabatte und sinkende Arzneimittelpreise versprechen. Der Kunde wird mit weniger Zuzahlung oder anderen geldwerten Geschenken gelockt. Diese Machenschaften sind derzeit noch rechtlich umstritten. Vor allem in der Apothekerschaft sieht man diese Verträge verständlicherweise nur ungern, da man in einer deutschen Apotheke nicht mit solchen Zuzahlungsnachlässen arbeiten darf. Das verbietet der Apotheke schon die Software oder später die Rückerstattung durch die Kassen, die ja die zu zahlenden Zuzahlungen von der Rechnung abziehen.

Konnte ich Dir weiterhelfen? Viele Grüße Bonnie