Es IST Unfug, sorry, lies nochmal genau nach. Du sagst, das
Bearbeitungen grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind,
wenn damit kein Geld verdient wird!
Das ist falsch.
Wir reden total aneinander vorbei!
Nochmal ganz deutlich:
Eine Bearbeitung ist grundsätzlich NICHT genehmigungspflichtig, wenn der Bearbeiter damit das Werk nicht verunstaltet! Wenn er allerdings als Hauptbearbeiter im Sinne des UhG ins Copyright eingetragen werden will, müssen die Rechteinhaber das genehmigen, denn dann verdient er bei jeder Aufführung Geld!
Übrigens: Ein
neuer Text ist idR genehmigungspflichtig, das habe ich mit den
Jungs von der GEMA mehrfach durchgekaspert!
Neutextierung hat mit Musikbearbeitung nichts zu tun, sondern eben
mit - in der Regel anderssprachigen - Übersetzung oder Neuinterpretation des Originaltextes.
Hier gilt das Gleiche:
Wenn das Originalwerk nicht untragbar verstümmelt oder lächerlich gemacht wird, ist der neue Text nicht genehmigungspflichtig, bekommt aber auch keine Tantiemen. Wenn man aber als Subtexter mit ins Copyright will, ist das eben SCHON genehmigungspflichtig. Immerhin entsteht dann eine neue Werkeverbindung und der Neutexter bekommt 1/12 der Tantiemen.
NEIN! Die Grundfrage war doch, wenn ich das richtig verstanden
habe, ob ein Stück bearbeitet werden darf und ohne weitere
Genehmigungen/Zahlungen vorgeführt werden darf, und das hat
schon etwas mit „Kosten des Veranstalters“ zu tun.
Siehst Du, darum geht es überhaupt nicht! Die GEMAgebühren für den Veranstalter bleiben gleich - ob ein Original, oder eine Bearbeitung zur Aufführung kommt! Nur die interne Aufteilung der Tantiemen ist dann verändert.
Und das sind sie nicht, wenn sie das Werk nicht verunglimpfen,
Das stimmt, ich würde aber nicht von „verunglipmfen“ sprechen,
denn das tun das UHG und die GEMA ja auch nicht, denn
„verunglimpfen“ ist wertend, was Du als solches auffasst,
könnte ich als Verbesserung begreifen und umgekehrt
Das ist genau der Punkt! Wenn ein Autor sein Werk durch eine
unautorisierte Bearbeitung verunglimpft oder zum Negativen verstümmelt emfindet, kann er dagegen vorgehen!
MANCHE
Bearbeitungen sind Genehmigungspflichtig. Ein einfacher Satz
auf eine bekannte Melodie bestimmt nicht, wenn aber
„Zwischenspiele“ oder anderes Material im Arrangement
vorkommt, was man durchaus als wesentliche Veränderung
verstehen kann, dann schaut das schon anders aus.
Gemeint ist damit immer eine „anmeldefähige Bearbeitung“!
Man kann tausend Zwischenspiele in „Yesterday“ hineinkomponieren, relevant ist nur ob man das dann als eigene Bearbeitung eines Originalwerks anmelden will. In diesem Falle braucht man dann besagte GENEHMIGUNG, und das wird bei Lennon/McCartny schwierig!
Aufführen darf man das trotzdem, aber die Tantiemen gehen zu 100%
an die Originalurheber.
Also bitte, erst schlau machen, bevor Du das anderen ans Herz
legst,
Tja, Du sagst es!!
Capman42