Arrangieren eines bekannten Stückes

Hallo Experten,

ich habe mal eine rechtliche Frage. Wenn jemand ein bekanntes Musikstück (z.B. einen bekannten Schlager) neu arrangiert um es dann mit einem Feuerwehr-Musikzug zu spielen. Wie sieht es dann mit den Rechten aus ??
Kann das bedenkenlos aufgeführt werden ?? Muss das irgendwo angemeldet werden (GEMA ist klar, aber kann da der Orginalkomponist was dagegen haben ??)

Vielen Dank für die Tipps

Gruß Winnie

Bearbeitung

dann mit den Rechten aus ??

Nun, der Arrangeur kann versuchen die Bearbeiterlizenz für diese Fassung zu erhalten. Gibt immerhin 40 %.

Kann das bedenkenlos aufgeführt werden ??

Grundsätzlich ja.

Muss das irgendwo angemeldet werden (GEMA ist klar, aber kann da der
Orginalkomponist was dagegen haben ??)

Nein. Es sei denn, es würde für ihn höchstpersönlich beleidigend sein.

Gruß

Stefan

Hallo Stefan,

Nun, der Arrangeur kann versuchen die Bearbeiterlizenz für
diese Fassung zu erhalten. Gibt immerhin 40 %.

Der Arrangeur (in dem Fall wäre ich das dann :smile: )
Will damit kein Geld verdienen. Das hatte ich etwas falsch ausgedrückt. Ich meinte, da der Arrangeur die Rechte NICHT hat, sondern der Orginalkomponist, ob es da Probleme bei der Aufführung geben könnte… :smile:

Gruss Winnie

Nun, der Arrangeur kann versuchen die Bearbeiterlizenz für
diese Fassung zu erhalten. Gibt immerhin 40 %.

Der Arrangeur (in dem Fall wäre ich das dann :smile: )
Will damit kein Geld verdienen. Das hatte ich etwas falsch
ausgedrückt. Ich meinte, da der Arrangeur die Rechte NICHT

Aber natürlich hat ein Arrangeur die Rechte an seinem Arrangement! (Instrumentierung, Harmonisierung, um mal beim einfachen Liedgut zu bleiben). Und wer ein neues Arrangement macht kann versuchen vom Verlag für diese Veröffentlichung seinen Bearbeiter-Anteil an GEMA zu erhalten - sofern er GEMA-Mitglied ist.

hat, sondern der Orginalkomponist, …

… hat die Rechte an der eigentlichen Kompostierung (Melodie, evtl. Harmonsierung um mal beim einfachen Liedgut zu bleiben).

Gruß

Stefan

Jeder kann einen Titel der veröffentlicht ist…
…arrangieren, umarrangieren und solange ummmodeln, wie er will!
Hallo,
vorausgesetzt, er verstümmelt oder verunglimpft das Werk nicht zum Nachteil der Rechteinhaber.
Eine Bearbeitung ist rechtlich etwas anderes und von den Rechteinhabern zu genehmigen.
Der Bearbeiter ist dann im Urheberrecht mit eingetragen und bekommt
ein Zwölftel der Tantiemen (nicht 40 %).
Bestens
Capman42

…arrangieren, umarrangieren und solange ummmodeln, wie er
will!

Eine Bearbeitung ist rechtlich etwas anderes und von den
Rechteinhabern zu genehmigen.

Hallo Capman,

das klingt gut, aber wenn ich jetzt mehrere STücke einer Band so arrangiere, dass sie nacheinander in einem Medley zusammenhängen (ich würde dann die Übergänge schreiben, sodass alles zusammen einen Titel ergibt), ist das dann eine Bearbeitung, die zu genehmigen ist ??

Gruss Winnie

Nein

so arrangiere, dass sie nacheinander in einem Medley
zusammenhängen (ich würde dann die Übergänge schreiben, sodass
alles zusammen einen Titel ergibt), ist das dann eine
Bearbeitung, die zu genehmigen ist ??

Bearbeitungen bedürfen keiner Genehmigung.

Gruß

Stefan

Servus, Winnie,

(GEMA ist klar, aber kann da der
Orginalkomponist was dagegen haben ??)

Kann er - unter gewissen Umständen.

Wie kompliziert das sein kann, zeigen dir die beiden links:

http://books.google.at/books?id=db-Q7G1MFNsC&pg=PA46…
http://www.gema.de/urheber/werke-anmelden/schutzfaeh…

Wenn du ganz sicher gehen willst (und die GEMA sowieso nicht umgehen willst/kannst) würde ich einfach anrufen und den speziellen Fall detailliert erfragen.

http://www.gema.de/page/kontakt/

gleich bei der dir nächstgelegenen Bezirksdirektion anrufen.

Lieben Gruß aus dem Waldviertel, jenny

…nein, genehmigungspflichtig sind Bearbeitungen nur, wenn Du damit Geld verdienen - sprich, ins Copyright aufgenommen werden willst.
Mach es so, wie geplant. Es entstehen keine Probleme!
Bestens
Capman42

Hallo Stefan,

Bearbeitungen bedürfen keiner Genehmigung.

Ganz sicher?
Ich meine gelernt zu haben, dass ich eine Bearbeitung nur dann veröffentlichen darf, wenn ich mir vorher vom Rechteinhaber die Erlaubnis dazu eingeholt habe.
Gibts dazu vielleicht handfeste Quellen zum nachlesen?

Gruß,
Booze

…nein, genehmigungspflichtig sind Bearbeitungen nur, wenn Du
damit Geld verdienen - sprich, ins Copyright aufgenommen
werden willst.

Diese Aussage ist kompletter Unfug!

Denn: Eine einfache Aufführung ist BEI GEMAMITGLIEDERN nicht weiter genehmigungspflichtig, da über die GEMA ein Wahrnehmungsvertrag geschlossen wird. Übgrigens kostet das Geld, auch wenn man damit kein Geld verdient! Auch Benefiz-Veranstaltungen müssen GEMA zahlen!

Bearbeitungen KÖNNNEN soweit ins Werk eingreifen, dass diese Genemigungspflichtig werden, so pauschal kann man das einfach nicht sagen.

Gruß

Florian

…nein, genehmigungspflichtig sind Bearbeitungen nur, wenn Du
damit Geld verdienen - sprich, ins Copyright aufgenommen
werden willst.

Diese Aussage ist kompletter Unfug!

Oha! Vorsicht, erst mal Verteilungsplan/GEMA-Handbuch lesen, und dann
nachdenken, bevor man Andere der Verbreitung von Unfug bezichtigt.

Denn: Eine einfache Aufführung ist BEI GEMAMITGLIEDERN nicht
weiter genehmigungspflichtig, da über die GEMA ein
Wahrnehmungsvertrag geschlossen wird.

Ich spreche ja nicht von Aufführung des Originals, sondern von Bearbeitung, (bitte nicht verwechseln)die bei der GEMA als solche gemeldet und von den Rechteinhabern genehmigt werden müssen, weil mit solchen Bearbeitungen 1/12 der Tantiemen an den Bearbeiter fließt also Geld verdient wird!
Es wäre in der Tat lustig bis absurd, wenn die Aufführung eines
Original-Werkes genehmigungspflichtig wäre!

Übgrigens kostet das
Geld, auch wenn man damit kein Geld verdient! Auch
Benefiz-Veranstaltungen müssen GEMA zahlen!

Du scheinst von was ganz anderem zu sprechen.
Es geht nicht um Kosten eines Veranstalters.
Das Thema hier ist:
Sind Arrangements/Bearbeitungen genehmigungspflichtig?
Und das sind sie nicht, wenn sie das Werk nicht verunglimpfen, und nicht als „Originalbearbeitungen“ ins Copyright eingetragen werden wollen!

Bestens
Capman42

…nein, genehmigungspflichtig sind Bearbeitungen nur, wenn Du
damit Geld verdienen - sprich, ins Copyright aufgenommen
werden willst.

Diese Aussage ist kompletter Unfug!

Oha! Vorsicht, erst mal Verteilungsplan/GEMA-Handbuch lesen,
und dann
nachdenken, bevor man Andere der Verbreitung von Unfug
bezichtigt.

Es IST Unfug, sorry, lies nochmal genau nach. Du sagst, das Bearbeitungen grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind, wenn damit kein Geld verdient wird! Das ist falsch. Sowie diese „Veröffentlicht“ werden, und ein Vorspielen gillt als solches, stimmt diese Aussage einfach nicht! Übrigens: Ein neuer Text ist idR genehmigungspflichtig, das habe ich mit den Jungs von der GEMA mehrfach durchgekaspert!

Übgrigens kostet das
Geld, auch wenn man damit kein Geld verdient! Auch
Benefiz-Veranstaltungen müssen GEMA zahlen!

Du scheinst von was ganz anderem zu sprechen.

NEIN! Die Grundfrage war doch, wenn ich das richtig verstanden habe, ob ein Stück bearbeitet werden darf und ohne weitere Genehmigungen/Zahlungen vorgeführt werden darf, und das hat schon etwas mit „Kosten des Veranstalters“ zu tun. Wenn der Frager nicht der Veranstalter ist, ist gut, ich dachte aber an eine möglichst umfassende Antwort.

Sind Arrangements/Bearbeitungen genehmigungspflichtig?

Und Aufführungen, zumindest habe ich das so aufgefasst.

Und das sind sie nicht, wenn sie das Werk nicht verunglimpfen,

Das stimmt, ich würde aber nicht von „verunglipmfen“ sprechen, denn das tun das UHG und die GEMA ja auch nicht, denn „verunglimpfen“ ist wertend, was Du als solches auffasst, könnte ich als Verbesserung begreifen und umgekehrt… MANCHE Bearbeitungen sind Genehmigungspflichtig. Ein einfacher Satz auf eine bekannte Melodie bestimmt nicht, wenn aber „Zwischenspiele“ oder anderes Material im Arrangement vorkommt, was man durchaus als wesentliche Veränderung verstehen kann, dann schaut das schon anders aus. http://www.musotalk.de/talks-interviews/video/articl…http://www.musotalk.de/talks-interviews/video/articl…

Also bitte, erst schlau machen, bevor Du das anderen ans Herz legst, oder so klar darlegen, dass es weniger missverständlich klingt, wenn ich Dich missverstanden haben sollte!

LG

Florian

Es IST Unfug, sorry, lies nochmal genau nach. Du sagst, das
Bearbeitungen grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind,
wenn damit kein Geld verdient wird!
Das ist falsch.

Wir reden total aneinander vorbei!
Nochmal ganz deutlich:
Eine Bearbeitung ist grundsätzlich NICHT genehmigungspflichtig, wenn der Bearbeiter damit das Werk nicht verunstaltet! Wenn er allerdings als Hauptbearbeiter im Sinne des UhG ins Copyright eingetragen werden will, müssen die Rechteinhaber das genehmigen, denn dann verdient er bei jeder Aufführung Geld!

Übrigens: Ein
neuer Text ist idR genehmigungspflichtig, das habe ich mit den
Jungs von der GEMA mehrfach durchgekaspert!

Neutextierung hat mit Musikbearbeitung nichts zu tun, sondern eben
mit - in der Regel anderssprachigen - Übersetzung oder Neuinterpretation des Originaltextes.
Hier gilt das Gleiche:
Wenn das Originalwerk nicht untragbar verstümmelt oder lächerlich gemacht wird, ist der neue Text nicht genehmigungspflichtig, bekommt aber auch keine Tantiemen. Wenn man aber als Subtexter mit ins Copyright will, ist das eben SCHON genehmigungspflichtig. Immerhin entsteht dann eine neue Werkeverbindung und der Neutexter bekommt 1/12 der Tantiemen.

NEIN! Die Grundfrage war doch, wenn ich das richtig verstanden
habe, ob ein Stück bearbeitet werden darf und ohne weitere
Genehmigungen/Zahlungen vorgeführt werden darf, und das hat
schon etwas mit „Kosten des Veranstalters“ zu tun.

Siehst Du, darum geht es überhaupt nicht! Die GEMAgebühren für den Veranstalter bleiben gleich - ob ein Original, oder eine Bearbeitung zur Aufführung kommt! Nur die interne Aufteilung der Tantiemen ist dann verändert.

Und das sind sie nicht, wenn sie das Werk nicht verunglimpfen,

Das stimmt, ich würde aber nicht von „verunglipmfen“ sprechen,
denn das tun das UHG und die GEMA ja auch nicht, denn
„verunglimpfen“ ist wertend, was Du als solches auffasst,
könnte ich als Verbesserung begreifen und umgekehrt

Das ist genau der Punkt! Wenn ein Autor sein Werk durch eine
unautorisierte Bearbeitung verunglimpft oder zum Negativen verstümmelt emfindet, kann er dagegen vorgehen!

MANCHE
Bearbeitungen sind Genehmigungspflichtig. Ein einfacher Satz
auf eine bekannte Melodie bestimmt nicht, wenn aber
„Zwischenspiele“ oder anderes Material im Arrangement
vorkommt, was man durchaus als wesentliche Veränderung
verstehen kann, dann schaut das schon anders aus.

Gemeint ist damit immer eine „anmeldefähige Bearbeitung“!
Man kann tausend Zwischenspiele in „Yesterday“ hineinkomponieren, relevant ist nur ob man das dann als eigene Bearbeitung eines Originalwerks anmelden will. In diesem Falle braucht man dann besagte GENEHMIGUNG, und das wird bei Lennon/McCartny schwierig!
Aufführen darf man das trotzdem, aber die Tantiemen gehen zu 100%
an die Originalurheber.

Also bitte, erst schlau machen, bevor Du das anderen ans Herz
legst,

Tja, Du sagst es!!

Capman42