Art. 105 Grundgesetz

Hi,

in absatz 1 des oben genannten artikels heisst es:

„der bund hat die ausschliessliche gesetzgebung über die zölle und finanzmonopole.“

in abs. 2 steht:

„der bund hat die konkurrierende gesetzgebung über die übrigen …“

was sind finanzmonopole i.S.d. absatz 1? geh ich recht, das hiermit verbrauchsteuern gemeint sind (tabak, mineralöl, bier, branntwein etc.)? wenn ja, dann muessten die „grossen“ steuern (USt, ESt, KSt, GewSt) doch zu absatz 2 gehören, oder?

bitte bestätigt meine meinung …

danke der

showbee

Finanzmonopol…
Hi Bee,

tja… dann will ich mal das Gabler Wirtschaftslexikon zücken:

Zusammenfassend:

1.Monopolbehörde verwaltet das Finanzmonopol (FM) und nennt sich daher auch Monopolamt (MA).
2. MA erhebt gleichzeitig die organisatorisch mit der Monopolisierung kombinierte Steuer auf die Waren (Monopolsteuer)
3. Formen
3.a) Total- oder Vollmonopol: Produktion und Verteilung der Waren bis zur EH-Stufe liegen in den Händen der Monopolverwaltung (MV)
b) Teilbranchenmonopol: ein oder mehrere Produktionszweige einer Warengattung sind von der Produktion bis zum EH monopolisiert
c) einstufiges Teilphasenmonopol: lediglich eine Stufe aus der gesamten Produktions- und Handelskette ist monopolisiert

Handelsmonopol: Erzeugung erfolgt durch autorisierte private U.; die MV übernimmt den Vertrieb auf GH-Stufe

Erzeugermonopol: Erzeugung erfolgt in staatlichen Monopolbetrieben; Vertrieb wird von privaten Händlern vorgenommen (z.B. das Branntweinmonopol hat 5 Teilmonopole mit tw. Handels- und tw. Erzeugermonopolcharakter)

Monopolwaren: Tabak, Zündwaren, Zigaretten, alkoholische Getränke, Salz, Zucker, Petroleumprodukte

Ziele des FM:

1.Einflussnahme auf die Produktion, Marktversorgung, Absatzsicherung, Strukturpolitik (z.B. Mittelstandsförderun, Abwehr von Auslandskonkurrenz)

2.fiskalisches Ziel: Verbrauchsbesteuerung, Branntweinsteuer, Zündwarensteuer --> dient der Deckung der Kosten des FM

  1. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: Verbrauchsbesteuerung gilt als überlegen, FM veraltete Methode

  2. eigentlich nur noch ein FM (Branntweinmonopol) alle anderen angeblich abgeschafft.

Hilft das weiter?

Gruß
MArco

Hi Showbee,

ich würde es so verstehen: Nach Art. 105 Abs. 2 i.V. m. Art. 72 GG kann der Bund auch hier die ausschließliche Gesetzgebung übernehmen…Solange bleibts beim „alten Verfahren“.Was aber Finanzmonopole sind,weiß ich auch noch nicht.

MfG Andreas

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi zurück!

in absatz 1 des oben genannten artikels heisst es:
„der bund hat die ausschliessliche gesetzgebung über die zölle
und finanzmonopole.“
in abs. 2 steht:
„der bund hat die konkurrierende gesetzgebung über die übrigen
…“
was sind finanzmonopole i.S.d. absatz 1? geh ich recht, das
hiermit verbrauchsteuern gemeint sind (tabak, mineralöl, bier,
branntwein etc.)? wenn ja, dann muessten die „grossen“ steuern
(USt, ESt, KSt, GewSt) doch zu absatz 2 gehören, oder?

An sich schon. Durch den obengenannten Artikel und die beiden folgenden sind die Gesetzgebungshoheit, die Verwaltungshoheit (wer zieht die Steuern ein, welche Behörden regeln die Details, z.B. Finanzämter selbst, Zollämter, OFDs, Gemeinden[Grundsteuer!!]) und die Ertragshoheit (wer kriegt den ganzen Sack voll Geld) geregelt.

Der Bund regelt die Steuern/Abgaben, die er verwaltet, auch selbst. Dies sind eben hauptsächlich Zölle und Verbrauchssteuern.

Die konkurrierende Gesetzgebung sagt: Wenn der Bund abgabentechnisch was nicht geregelt hat, können das die Länder tun, manchmal auch die Gemeinden (siehe wieder: Hebesatz für die Grundsteuer).
Bestes Beispiel hier ist das Vermögensteuergesetz. Ist zwar wegen Verfassungswidrigkeit in seiner aktuellen Form außer Kraft gesetzt, aber der Bund hat dieses Gesetz nicht wegfallen lassen, da er somit die Länder daran hindert, eigene Regelungen zu treffen.

Ich hoffe, das klang jetzt nicht so matter-of-fact-mäßig… sowas ähnliches habe ich am Dienstag in meiner Klausur in Abgabenordnung geschrieben… ich hoffe, es stimmt komplett.

Ciao

GM