Hallo,
ich habe in meinem Übergabevertrag die Klausel im Bezug auf ein Wohnrecht
Text:
Bei Nichtausübung ist keine Entschädigung zu leisten, außer in Fällen des Art. 20 BayAGBGB…
Der Gesetzestext dazu ist:
Art. 20
Störung der Beziehungen
durch den Verpflichteten
Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung auf dem Grundstück aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand zu ersetzen. Ferner hat er dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß dieser andere ihm zustehende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann.
Meine Frage ist nun, was sind solche Fälle bzw. was würde eine solche Beziehung stören?
Grüsse
und Danke