Art. 3 und 4 GG in Bezug auf Bodyscanner

Hallo zusammen,

findet ihr das diese Aritkel auch betroffen sind in Bezug auf den Bodyscanner am Flughafen? Wenn ja warum?

Vielen Dank für Eure Hilfe

sehe ich nicht so
wieso sollte es?

Hallo,

findet ihr das diese Aritkel auch betroffen sind in Bezug auf
den Bodyscanner am Flughafen? Wenn ja warum?

sorry, aber die Artikel des GG finde ich persönlich ebenso unanwendbar wie den legendären http://dejure.org/gesetze/BGB/963.html.

Zudem wird offensichtlich, wie so oft, missverstanden, was das GG eigentlich regelt. Nämlich nicht das zivilrechtliche Verhältnis eines Fluggastes und eines Flughafenbetreibers.

Gruß

S.J.

Naja das die Menschenwürde, Allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sind steht außer Frage.

Bei Artikel 3 Gleichbehandlungsgrundsatz, stelle ich mir die Frage warum nur Flughafen, dann müsste der auch zum Beispiel am Bahnhof stehen.

Artikel 4 bezogen auf die Gewissensfreiheit, wobei ich mir da nicht sicher bin.

Wie seht ihr das?

Artikel 3 ist ohnehin nur eine Norm im Verhältnis zu denkbaren anderen, daher ist die Frage so nicht zu beantworten. Was das Problem des Bodyscanners mit Artikel 4 zu tun haben soll, kann ich nicht nachvollziehen. Sofern die Ausübung der Religion in Absatz 2 eine Burka erlaubt (etwas anderes fällt mir gerade nicht ein), ist jedes Grundrecht insoweit eingeschränkt, als dass die Grundordnung der Bundesrepublik nicht gefährdet wird. Das heißt, dass auch jemand, der mit Burka losfliegen will, sich einer Überprüfung unterziehen muss. Und die richtet sich danach, was nach deutschem Recht erlaubt ist.

Artikel 3 ist ohnehin nur eine Norm im Verhältnis zu denkbaren
anderen, daher ist die Frage so nicht zu beantworten.

Was bitte soll das für ein Unsinn sei. Erkläre mal bitte, was ein Grundrechte iSe. „Norm im Verhältnis zu denkbaren anderen“ sein soll.

Sofern die Ausübung der Religion in
Absatz 2 eine Burka erlaubt (etwas anderes fällt mir gerade
nicht ein), ist jedes Grundrecht insoweit eingeschränkt, als
dass die Grundordnung der Bundesrepublik nicht gefährdet wird.

Interessant. Könntest Du für diese - es soll wohl eine verfassungsinterne Schranke sein - Erklärung mal eine Quelle liefern und die „Gefährdung der Grundordnung der Bundesrepublik“ anhand dieser darlegen und definieren?

Das heißt, dass auch jemand, der mit Burka losfliegen will,
sich einer Überprüfung unterziehen muss.

Das hat aber mit dem oben Erwähnten rein garnichts zu tun.

Und die richtet sich
danach, was nach deutschem Recht erlaubt ist.

Und genau das war die Ausgangsfrage, ob hier Grundrechtsverstöße vorliegen, die Du zuerst falsch und letztlich nun garnicht beantwortet hast.

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Hallo,
das Grundgesetz schützt „keine Menschen von Bodyscannern“, sondern die Bürger Deutschlands (und ggf. weitere Lebewesen innerhalb seines Geltungsbereichs) vor Gesetzen, die gegen das GG verstossen.

Es ist also vielmehr die Frage zu stellen, ob die (mir unbekannte) Rechtsgrundlage für den Betrieb dieser Dinger verfassungswidrig ist.

Gegen Artikel 3 sehe ich auf keinen Fall ein Verstoss, da alle Menschen, die durch so ein Ding geschleust werden, „gleich“ behandelt werden Oder willst Du darauf hinaus, dass ein Flughafenangestellter absichtlich nur „prall bestückte Blondinen“ durchschickt? :smile: Das deckt wiederum vermutlich allein schon das Gesetz zum Betrieb dieser Dinger nicht.

Artikel 4 greift auch nicht. Diese Dinger schränken weder Dein Gewissen noch Deinen Glauben ein und stören wohl auch kaum die Religionsausübung.

Ganz grundsätzlich dienen diese Dinger der Gefahrenabwehr. Deshab dürfen sie auch nur an potentiell terrorismus gefährdeten Einrichtungen mit einem hohen Risiko eingesetzt werden. Das ist eine Frage der Verhältnismässigkeit: nur weil eine Hand voll „durchgeknallter Islamisten“ mal diverse Züge in die Luft gejagt haben (oder das vorhatten), rechtfertigt das nicht den Einsatz dort. Die Gefahr eines Anschlags auf ein Passagierflugzeug (was diese Leute ggf, ja sicher vorhatten, aber wegen der weitaus größeren Sicherheitsüberprüfungen möglicherweise „abbliesen“) mit den ggf. verbundenen Folgen sehe ich um ein vielfaches höher.

Also: Nein. Sie verstossen (bei angemessenem Einsatz) nicht gegen das Grundgesetz.

Gruß vom
Schnabel