Die Kunstfreiheit ist unangreifbar. Es gibt zwar auch eine Mindermeinung, die die Schranken des Abs. 2 auch auf Abs. 3 anwendet. Wer diese Mindermeinung vertritt und wie das begründet wird, ist mir jedoch nicht bekannt.
Wer weis Das
Die Kunstfreiheit ist unangreifbar. Es gibt zwar auch eine Mindermeinung, die die Schranken des Abs. 2 auch auf Abs. 3 anwendet. Wer diese Mindermeinung vertritt und wie das begründet wird, ist mir jedoch nicht bekannt.
Wer weis Das
Der Pflastermaler RUPP ist wieder da DFTT owT
owt
Begründung weiß ich nicht, aber Ipsen, Staatsrecht II, 5. Aufl. 2002 Rn. 482 ff. soll der herrschenden Ansicht kritisch gegenüberstehen.