Hallo!
Gibts im SGB irgendwo einen Passus,der eine bestimmte Zahlweise der Mietkosten durch einen ALG2-Empfänger an den Vermieter vorschreibt ? Und darf das Jobcenter vorliegende Mietquittungen (gelten nach §368 BGB als rechtlich verbindlich) einfach für nichtig erklären, weil es mit der Art und Weise der Mietzahlung nicht einverstanden ist bzw Zweifel daran hat,obwohl weitere Indizien auf den ordnungsgemäßen Ablauf hinweisen ?
Hallo,
es ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass für die Vermietung einer Wohnung der Mietzins in Form von € bzw. Geld zu entrichten ist, aber das „Wohngeld“ von der Arge ist zweckgebunden.
Offensichtlich bzweifelt die Arge, dass hier tatsächlich die von der Arge gezahlten Mieten an den Vermieter gehen.
Übrigens interessieren sich seit Mitte 2010 die Finanzämter in Deutschland insbesondere für Mietverhältnisse, wo die Mietzahlungen in Bar erfolgen.
Für den Fall, dass da etwas „schief“ läuft; die Argen sind gehalten, bei Verdacht auf Betrug ohne Ausnahme die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zu melden.
In über 226.000 Fällen haben die Argen 2010 Strafantrag gestellt.
Wenn man nicht unbedingt sich mit der Arge anlegen möchte, stünde ja nichts dagegen, ordnungsgemäße Mietquittungen vorzulegen.
LG
Hallo!
Gibts im SGB irgendwo einen Passus,der eine bestimmte
Zahlweise der Mietkosten durch einen ALG2-Empfänger an den
Vermieter vorschreibt ?
Die ARGE kann die Überweisung der Miete ab dem nächsten Monatsersten vornehmen, wenn Mietschulden aufgetreten sind und /oder aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens die Miete für andere Sachen ausgegeben wird.
Und darf das Jobcenter vorliegende
Mietquittungen (gelten nach §368 BGB als rechtlich
verbindlich) einfach für nichtig erklären, weil es mit der Art
und Weise der Mietzahlung nicht einverstanden ist bzw Zweifel
daran hat,obwohl weitere Indizien auf den ordnungsgemäßen
Ablauf hinweisen ?
Warum hat die ARGE Zweifel? Verstehe ich nicht. Zunächst hat die ARGE rein gar nichts mit der Miete bzw. dem Mietvertrag zu tun, denn die ARGE ist nicht Vertragspartner, sondern Sie. Insofern haben Sie als Vertragspartner die Bringepflicht. Die ARGE zahlt nur die Miete an Sie. Wenn Sie Mieten nicht bezahlen, dass eindeutig vom Vermieter beanstandet und nachgewiesen wird, dann ist das Ihre Sache.
Hallo,
Die beste Lösung wäre ein klärendes Gespräch mit dem Sachbearbeiter.
Einige Gründe für Zweifel seitens des Jobcenters haben meine Vorredner bereits erläutert.
Es kann zudem auch möglich sein, das eine genaue Aufschlüsslung der einzelnen Kosten gefordert wird.
( Z.B. wenn keine detaillierte Abrechnung vorgelegt wurde )
mfg
nutzlos
Hallo,
ob diese:
In über 226.000 Fällen haben die Argen 2010 Strafantrag gestellt
Strafanträge Bestand haben,steht aber auf einem anderem Blatt…
Anzeigen kann man viel…
Generell kann die ARGE aber nicht verlangen, das die Miete per Überweisung bezahlt wird…denn das ist immer noch Sache des Vermieters,wie er von seinen Mietern die Miete haben will.
Gerade bei den Migranten in Deutschland ist es in bestimmtem Kulturkreisen immer noch üblich,alle Geschäfte in BAR abzuwickeln.
Übrigens interessieren sich seit Mitte 2010 die Finanzämter in
Deutschland insbesondere für Mietverhältnisse, wo die
Mietzahlungen in Bar erfolgen.
Für den Fall, dass da etwas „schief“ läuft; die Argen sind
gehalten, bei Verdacht auf Betrug ohne Ausnahme die
Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zu melden.
In über 226.000 Fällen haben die Argen 2010 Strafantrag
gestellt.
Wenn man nicht unbedingt sich mit der Arge anlegen möchte,
stünde ja nichts dagegen, ordnungsgemäße Mietquittungen
vorzulegen.
_ „In über 226.000 Fällen haben die Argen 2010 Strafantrag gestellt.“ _
Das sollte man aber mMn nicht so isoliert im Kontext mit Mietüberweisungen in den Raum setzen.
Es waren 226.000 Strafanzeigen und Bußgeldverfahren… insgesamt (d.h. nicht rein auf Mietsachen bezogen… wie es hier vom Kontext her missverstanden werden kann). Und ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit ist ja nun immer noch etwas ganz Anderes als ein (Verdacht auf) Straftatsbestand.
In 2009 standen im Jahresdurchschnitt 6,5 Millionen Menschen im ALG2- Bezug. Die Missbrauchsquote lag dabei bei ganzen 1,9 Prozent- und dabei handelte es sich größtenteils um geringfügige Geldbußen/ Ordnungswidrigkeiten (und dazu reicht ja schon eine verspätete Mitteilung über die Arbeitsaufnahme oder verspätete Vorlage von Unterlagen etc. ). Das dürfte sich in 2010 auch kaum geändert haben. Der Jahresbericht für 2010 ist auf der BA- Website mWn noch nicht veröffentlich; im Jahresdurchschnitt müssten es lt. der BA- Monatsberichte rd. 6,7 Millionen Leistungsbezieher gewesen sein.
Zur Ausgangsfrage… hänge es nur wegen der Reihenfolge mal einfach hier drunter :
Wie die Miete zu zahlen ist, regelt normalerweise der Mietvertrag - da können Mieter und Vermieter auch eine Bargeldzahlung vereinbaren , das ist zulässig. Falls die Zahlungsweise nicht im Vertrag geregelt ist , oder wenn der Mieter z.B. keine Kontonummer vom Vermieter haben sollte o.ä. , greift mWn § 270 BGB („Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.“ )
Die ALG2- Leistungen für die Unterkunft sind zweckgebunden. Um die zweckgebundene Verwendung des Geldes nachzuweisen, reicht aber auch schon eine Auskunft des Vermieters, dass der Mieter bei ihm keine Mietschulden hat.
Siehe auch Bundessozialgericht 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R. (Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ist es nicht relevant, ob diese Kosten tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt wurden/werden. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.(…) Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist.)
LG
Warum hat die ARGE Zweifel? Verstehe ich nicht. Zunächst hat
die ARGE rein gar nichts mit der Miete bzw. dem Mietvertrag zu
tun, denn die ARGE ist nicht Vertragspartner, sondern Sie.
Im vorliegenden Fall hat die Arge hat aufgrund der Kontobewegungen Zweifel, weil nach Auffassung der Arge keine „eindeutige“ Mietzahlung aus den Kontoauszügen ersichtlich sind.
Ein Beispiel: Der ALG2-Empfänger muss am Monatsende 200€ Miete in bar zahlen. Nun hat er die Wahl:
a) er räumt das Konto am Monatsanfang leer,
b) er holt seinen sonstigen Bedarf und die Miete getrennt vom Konto oder
c) er holt regelmäßig mittlere Beträge für’s tägliche Leben und spart den nicht verbrauchten Rest für die Miete.
Alle 3 Methoden sind durchaus üblich. Nun hat er sich aus praktischen Gründen für Möglichkeit c entschieden,wodurch wöchentlich nur 100€ vom Konto abgehen. Ergebnis:smiley:ie Arge hat Zweifel,ob er seine Miete gezahlt hat,weil keine eindeutige Abhebung (200€) auf die Mietzahlung hinweist. Obwohl Mietquittungen ja die Zahlung belegen und der Vermieter auch keinen Rückstand belegt.
Siehe auch Bundessozialgericht 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R.
(Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ist
es nicht relevant, ob diese Kosten tatsächlich vom Mieter an
den Vermieter gezahlt wurden/werden.
Du beziehst dich auf folgenen Absatz des Urteils:
Der Grundsicherungsträger hat nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. …„Tatsächliche Aufwendungen“ für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr. 34, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
Im vorliegenden Fall hat der ALG2-Empfänger das JC genau auf dieses Urteil hingewiesen. Die Reaktion des JC war genau so,wie man es fast erwartet hätte: Das JC lehnte seinen Widerspruch ab und verwies auf ebendiesen §22 SGBII und -ironischerweise- sogar auf genanntes BSG-Urteil. „Natürlich“ zitiert das JC dabei nur den Teil,der den §22 SGBII scheinbar bestätigt (1.Satz im o.g. Zitat). Wohl nicht ganz ohne Grund lässt das JC den darauffolgenden Satz weg,der präzisiert,was denn tatsächliche Aufwendungen sind: Nämlich Kosten,die mit der Existenz eines Mietvertrages entstehen. Du hast also Recht: Es hat dem JC vollkommen egal zu sein, ob tatsächlich Miete fließt,solange ein Mietvertrag existiert. Praktisch siehts also so aus,daß sich das JC hier über bestehende Urteile des BSG hinwegsetzt.
Es hat dem JC vollkommen egal zu sein, ob tatsächlich
Miete fließt,solange ein Mietvertrag existiert.
Ganz so pauschal kann man das nun auch nicht sagen Fiktive Situation : Person X. ü25 J. wohnt bei Verwandten, die mit X einen Untermietvertrag abschließen über 300 € Pauschalmiete inkl. Nebenkosten. Person X beantragt diese 300 Euro als Kosten der Unterkunft; der Betrag ist nach den lokalen Richtlinien angemessen, daher zahlt das Jobcenter monatlich 300 Euro an X aus. Dieses Geld ist eine (miet)zweckgebundene Leistung,der Untermieter hat es somit an seinen Vermieter auszuhändigen. Stellen die Verwandten einen Untermietvertrag aus u. X bezieht dafür Gelder, obwohl die Verwandten ihn aber tatsächlich kostenfrei beherbergen u. die 300 Euro gar nicht von ihm kassieren, hätte X diese 300 Euro „extra“ /zusätzlich zu seinem Regelsatz für sich zur Verfügung. Das wäre Missbrauch von Sozialleistungen und unzulässig /strafbar.
Das Jobcenter hat durchaus das Recht, u.U. ggf. einen Nachweis darüber zu verlangen, dass die für die Unterkunft bewilligten Gelder von X tatsächlich zweckgebunden verwendet werden. Nachweisen kann er das durch entsprechende Mietzahlungsbelege (Barquittungen/ Kontoüberweisungsnachweise) - oder eben auch durch eine Erklärung seines Vermieters, dass er seinen Mietzahlungen nachkommt und dass keine Mietschulden vorliegen.
Insofern
Gibts im SGB irgendwo einen Passus,der eine bestimmte Zahlweise der :Mietkosten durch einen ALG2-Empfänger an den Vermieter vorschreibt ?
Nein.
Und darf das Jobcenter vorliegende Mietquittungen (gelten nach §368 BGB :als rechtlich verbindlich) einfach für nichtig erklären, weil es mit :der Art und Weise der Mietzahlung nicht einverstanden ist
Nein.
bzw Zweifel daran hat,obwohl weitere Indizien auf den ordnungsgemäßen :Ablauf hinweisen ?
Wenn Zahlungsnachweise / Bestätigungen vom Vermieter vorliegen, bedarf es seitens des Mieters/ Leistungsbeziehers keiner weiteren Nachweise. Hat das Jobcenter trotz Zahlungsbelegen Zweifel an der zweckgebundenen Verwendung der Unterkunftsleistungen, wäre es Sache des Jobcenters, seine Zweifel mit entsprechenden Fakten zu untermauern und nachzuweisen, dass die Gelder tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang an den Vermieter weitergeleitet werden. Das dürfte sich in der Realität allerdings wohl schwierig gestalten. Dem Vermieter und dem Mieter ohne nachweisbare Fakten Leistungsmissbrauch und Betrug zu unterstellen (und wohlmöglich die Leistungen für die KdU einzubehalten) wäre spätestens mit Hinzuziehung eines Sozialrechtsanwalts schnell vom Tisch.