kann mir jemand erklären, wie man Abs. 2 zu verstehen hat?
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Ist da Privateigentum gemeint? Im Zusammenhang mit den anderen beiden Abs. ja eher schon.
Wie soll das gehen?
Bei einem eigenen/privaten Wald verstehe ich das ja noch einigermaßen, aber bei einem Haus, Auto etc.
ja, Art. 14 Abs. 2 GG statuiert allgemein die Sozialpflichtigkeit
des Privateigentums.
Das kann auch bei einem privaten Haus incl. Grundstück sehr konkret werden: Wenn z.B. ein Tanklaster mit Heizöl auf Dein Grundstück umkippt, dann kann der Staat Dich dazu verpflichten, das Grundstück zu sanieren (einschließlich der Kostentragung), selbst wenn Du das gar nicht willst. Das dient dann allein dem Wohle der Allgemeinheit (Grundwasser).
Art. 14 Abs. 2 GG ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für derartige „Eingriffe“ in das Privateigentum.
Gruß, Trobi
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dann kann der Staat Dich dazu
verpflichten, das Grundstück zu sanieren (einschließlich der
Kostentragung), selbst wenn Du das gar nicht willst. Das dient
dann allein dem Wohle der Allgemeinheit (Grundwasser).
danke! Den Ansatz habe ich nun verstanden.
Zum Glück gibt es Versicherungen, denn sowas kann einen Eigentümer sonst ruinieren
dann kann der Staat Dich dazu
verpflichten, das Grundstück zu sanieren (einschließlich der
Kostentragung), selbst wenn Du das gar nicht willst. Das dient
dann allein dem Wohle der Allgemeinheit (Grundwasser).
danke! Den Ansatz habe ich nun verstanden.
Zum Glück gibt es Versicherungen, denn sowas kann einen
Eigentümer sonst ruinieren
Du kannst dir das Geld ja meist von der Tanklasterfirma wiederholen,
ausser sie ist pleite.
ja, Art. 14 Abs. 2 GG statuiert allgemein die
Sozialpflichtigkeit
des Privateigentums.
Das kann auch bei einem privaten Haus incl. Grundstück sehr
konkret werden: Wenn z.B. ein Tanklaster mit Heizöl auf Dein
Grundstück umkippt, dann kann der Staat Dich dazu
verpflichten, das Grundstück zu sanieren (einschließlich der
Kostentragung), selbst wenn Du das gar nicht willst. Das dient
dann allein dem Wohle der Allgemeinheit (Grundwasser).
Art. 14 Abs. 2 GG ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung
für derartige „Eingriffe“ in das Privateigentum.
Also eigentlich handelt es sich hierbei vielmehr um Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Abs. 1, welche auch den ganz überwiegenden teil der Eingriffe in Art. 14 I GG rechtfertigt. Wobei Art. 14 GG den „Eingriff“ also solchen eigentlich überhaupt nicht kennt, außer, es handelt sich um unmittelbare Enteignungen. Inhalts- und Schrankenbestimmungen konkretisieren vielmehr den Inhalt der Eigentumsgarantie.
Abs. 2 dient daher hauptsächlich dazu, die Verhältnismäßigkeit der Schrankenbestimmung herzustellen. Nur ganz ausnahmsweise wird hieraus selbst ein Eingriff gerechtfertigt.
Gruß
Dea