Guten Tag.
Es gibt einen Absatz im Arbeitsrecht, in dem steht, dass das Arbeitszeugnis keine Nachteile für den Arbeitnehmer haben darf o.ä.
Kann mir jemand sagen, wo dass steht / den Absatz nennen?
Danke
Anwärter
Guten Tag.
Es gibt einen Absatz im Arbeitsrecht, in dem steht, dass das Arbeitszeugnis keine Nachteile für den Arbeitnehmer haben darf o.ä.
Kann mir jemand sagen, wo dass steht / den Absatz nennen?
Danke
Anwärter
Hi!
Es gibt einen Absatz im Arbeitsrecht, in dem steht, dass das
Arbeitszeugnis keine Nachteile für den Arbeitnehmer haben darf
o.ä.
Nö
Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich aus
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__109.html
und
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__630.html
Kann mir jemand sagen, wo dass steht / den Absatz nennen?
Da nicht existent: Nein!
Es gibt zwar durch ständige Rechtsprechung den Grundsatz, dass Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert sein müssen, aber das heißt nicht, dass sie nicht schlecht sein dürfen.
Im Gegenteil würde sich ein AG unter (zugegeben sehr schwierigen) Umständen schadenersatzpflichtig machen, wenn er ein falsches (zu gutes) Zeugnis ausstellt.
Gruß
Guido
Nun gut, aber wo steht, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein soll?
Gruß
Nun gut, aber wo steht, dass das Zeugnis wohlwollend
formuliert sein soll?
Google mal!
Sorry, aber das Wegweisende ist irgendein Urteil aus den 60er Jahren…
Gruß
Guido
Quelle(n)
Nach dem Gebot der Zeugnisklarheit gemäß § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Deshalb ist es unzulässig, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen oder unklaren Formulierungen zu versehen, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies im Zeugniswortlaut zum Ausdruck gebracht worden ist.
Auslassungen verstoßen gegen die Gebote von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit, wenn durch sie bei Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. Ein Zeugnis darf deshalb dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet.
Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer Hinweis für den Zeugnisleser sein. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch darauf, dass ihm ein entsprechend ergänztes Zeugnis erteilt wird.
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung: zu Orientierungssatz 1: Senat 21. 6. 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = AP BGB § 630 Nr. 31 = EzA GewO § 109 Nr. 4; 20. 2. 2001 - 9 AZR 44/00 , BAGE 97, 57 = AP BGB § 630 Nr. 26 = EzA BGB § 630 Nr. 23;
zu Orientierungssatz 2: Senat 21. 6. 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = AP BGB § 630 Nr. 31 = EzA GewO § 109 Nr. 4; BAG 29. 7. 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1;
zu Orientierungssatz 3: BGH 22. 9. 1970 - VI ZR 193/69 - AP BGB § 826 Nr. 16.
BAG 9. Senat, Urteil vom 12.08.2008 - 9 AZR 632/07, 2. Instanz: Sächsisches LAG
1 Die Parteien streiten über den Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
2 Der Kl. war seit dem Jahre 1993 bis zum 31. 3. 2003 als Tageszeitungsredakteur bei der Bekl. beschäftigt. Zwischen den Parteien war ein Kündigungsrechtsstreit anhängig, der am 6. 12. 2004 vor dem Sächsischen LAG vergleichsweise beigelegt wurde. In Ziff. 4 dieses Vergleichs heißt es:
„Die Bekl. erteilt dem Kl. ein Zeugnis, mit dem diesem gute Führung und Leistung bescheinigt werden.“
3 In dem zuletzt unter dem 31. 3. 2003 erteilten Zeugnis heißt es auszugsweise:
„Herr E. arbeitete sich schnell in neue Fachgebiete ein und kann diese journalistisch verwerten. Er erschließt in kurzer Zeit Gesprächspartner und kann deren Informationen redaktionell umsetzen. Herr E. ist stilsicher, hat Sprachgefühl, beherrscht in Theorie und Praxis die journalistischen Genres, kann aus aktuellen Erfordernissen journalistische Themen ableiten, deren politische Bedeutung erfassen und redaktionell sowie medienspezifisch umsetzen. Sein Schreibstil ist sachlich, originell, verständlich und variabel.
Bei seiner journalistischen Tätigkeit für unser Haus zeichnete sich Herr E. durch gründliche Recherche sowie zielstrebige und gewissenhafte Arbeitsweise aus. Entwicklungen und Missstände bei von ihm bearbeiteten Themen verfolgte er hartnäckig und gründlich. Herr E. führte seine Aufgabe stets selbstständig und zuverlässig aus.
Er kann seine eigenen Leistungen und die seiner Kollegen sachlich kritisch werten und ist offen für neue journalistische Sichten und Anregungen. Wir bescheinigen Herrn E. gute Führung und gute Leistungen.
Das Arbeitsverhältnis mit Herrn E. endete am 31. 3. 2003. Wir bedanken uns für die geleistete Arbeit.“
4 Der Kl. begehrt ein Zeugnis in dem die Bekl. ihm zusätzlich bescheinigt, dass
a) er auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv arbeite,
b) sein Verhalten vorbildlich und er bei Vorgesetzten und Kollegen sehr geschätzt gewesen sei,
c) der Arbeitgeber ihm für seinen weiteren persönlichen und beruflichen Lebensweg weiterhin viel Erfolg wünsche
und
d) mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden gewesen sei.
5 Der Kl. hat vorgetragen, dass es zum üblichen Zeugnisinhalt bei Tageszeitungsredakteuren gehöre, die Belastbarkeit in Stresssituationen gesondert zu beurteilen. Schweige sich ein Zeugnis darüber aus, sei das Zeugnis unvollständig und suggeriere, dass der Arbeitnehmer in diesem Beurteilungsmerkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich gearbeitet habe.
6 Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verpflichten, ihm ein Zeugnis mit folgendem Text zu erteilen:
„Herr E., geboren am 1962 in P., war vom 15. 2. 1993 bis zum 31. 3. 2003 als Redakteur der S. Zeitung bei der D. GmbH & Co. KG beschäftigt. Die D. GmbH & Co KG ist eines der großen deutschen Druck- und Verlagsunternehmen. Im Verbund mit der G. AG & Co KG gibt der Unternehmensbereich Zeitungen mit der S. Zeitung, der S. Zeitung am Sonntag, der Morgenpost S. und der Morgenpost am Sonntag die führenden Zeitungen im Regierungsbezirk D. heraus. Mehrere regionale Zeitschriften und der Internet-Dienst s-online runden das Unternehmensportfolio ab. Täglich erreicht das Unternehmen mit seinen Produkten rund eine Million Leser.
Herr E. begann seine Tätigkeit für unser Haus als Redakteur in der Lokalredaktion W. Dort wurde er in allen Bereichen des Lokaljournalismus eingesetzt. Er recherchierte und schrieb Meldungen und führte Interviews. Dabei zeigte Herr E. starkes Interesse an kommunalpolitischen und wirtschaftlichen Themen sowie an technischen Bau- und Landschaftsdenkmalen. Seine besonderen Fachkenntnisse in Bauwesen, Architektur und Städteplanung unterstützten seine journalistische Tätigkeit.
Ab Mai 1999 wechselte Herr E. in die Abteilung Redaktionelle Dienste/Text des Bereiches Produktion der S. Zeitung. In dieser Funktion war Herr E. Ansprechpartner für den Leitstand und für die Blattplaner zu den tagesaktuellen Seiten. Die Mitarbeiter der Abteilung sind verantwortlich für die Kontrolle aller redaktionellen Seiten für die gesamte „S. Zeitung“ und deren pünktliche und vollständige Übergabe an die Produktion/Vorstufe. Zum Anforderungsprofil für diese Tätigkeit gehört das Beherrschen des gesamten Redaktionsprozesses und umfangreiches Hintergrundwissen zur redaktionellen Arbeit. Die Tätigkeit erforderte außerdem eine enge Zusammenarbeit mit den Redaktionen der Lokalausgaben der S. Zeitung.
Aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit als Lokalredakteur war Herr E. in dieser Funktion befugt, fehlerhafte Texte nicht nur an die Verfasser zur Korrektur zurückzusenden, sondern den fehlerhaften Text inhaltlich selbst zu bearbeiten.
Herr E. arbeitet sich schnell in neue Fachgebiete ein und kann diese journalistisch verwerten. Er erschließt in kurzer Zeit Gesprächspartner und kann deren Informationen redaktionell umsetzen. Herr E. ist stilsicher, hat Sprachgefühl, beherrscht in Theorie und Praxis die journalistischen Genres, kann aus aktuellen Erfordernissen journalistische Themen ableiten, deren politische Bedeutung erfassen und redaktionell sowie medienspezifisch umsetzen. Sein Schreibstil ist sachlich, originell, verständlich und variabel.
Bei seiner journalistischen Tätigkeit für unser Haus zeichnete sich Herr E. durch gründliche Recherche sowie zielstrebige und gewissenhafte Arbeitsweise aus. Entwicklungen und Missstände bei von ihm bearbeiteten Themen verfolgte er hartnäckig und gründlich. Herr E. führte seine Aufgaben stets selbstständig aus.
Er ist offen für neue journalistische Sichten und Anregungen und arbeitet auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv. Wir waren mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden.
Das Verhalten von Herrn E. war vorbildlich. Bei Vorgesetzten und Kollegen war er sehr geschätzt.
Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. 3. 2003. Wir danken Herrn E. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für seinen weiteren persönlichen und beruflichen Lebensweg weiterhin viel Erfolg.“
7 Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, mit dem erteilten Zeugnis ihren gesetzlichen und im gerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtungen gerecht geworden zu sein. Der Leser des Zeugnisses eines Journalisten erwarte keine positive Hervorhebung der Arbeit in Stresssituationen. Es bleibe Sache des Arbeitgebers, welche Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen wolle, solange das Zeugnis wahr sei und keine Auslassung enthalte, wo der Leser eine positive Hervorhebung, wie etwa bei der Ehrlichkeit eines Kassierers, erwarte.
8 Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Die vom BAG zugelassene Revision des Kl. hat Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Revision der Kl. ist begründet
9 A. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
10 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden.
11 I. Der Kl. hat gemäß § 109 GewO und aus dem gerichtlichen Vergleich vom 6. 12. 2004 Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Im Vergleich verpflichtete sich die Bekl., dem Kl. ein Zeugnis zu erteilen, mit dem sie ihm „gute Führung und Leistung“ bescheinigt.
12 II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Zeugnisanspruch des Kl. nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist.
13 1. Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch durch Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Genügt das Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen (Senat 21. 6. 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = AP BGB § 630 Nr. 31 [II 1 der Gründe]). Mit einer Klage auf Berichtigung oder Ergänzung eines erteilten Arbeitszeugnisses macht der Arbeitnehmer deshalb weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend und keinen dem Gesetz fremden Berichtigungs- oder Ergänzungsanspruch (ständige Rechtsprechung, Senat 14. 10. 2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86 = AP BGB § 630 Nr. 28 [IV 2 b bb der Gründe]; BAG 17. 2. 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329 = AP BGB § 630 Nr. 17 [I 1 der Gründe]).
14 2. Das LAG hat angenommen, die Bekl. habe dem Kl. ein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt. Der Anspruch des Kl. sei durch Erfüllung erloschen. Der Kl. habe insbesondere keinen Anspruch auf Hervorhebung seiner Leistungsfähigkeit in Stresssituationen. Es müsse nicht jeder Einzelaspekt des Tätigkeitsspektrums in einem Zeugnis Erwähnung finden.
15 Damit hat das Berufungsgericht die Behauptung des Kl., für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung der Belastbarkeit mit Stress im Zeugnis üblich und deren Auslassung ein für den Arbeitnehmer nachteiliges Geheimzeichen, rechtsfehlerhaft übergangen.
16 a) Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (Senat 10. 5. 2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320 = AP BGB § 630 Nr. 30 [II 2 a der Gründe]; 14. 10. 2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86 = AP BGB § 630 Nr. 28 [III 2 der Gründe]). Ein Zeugnis ist regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Deshalb hat es Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistungen beurteilt (Senat 14. 10. 2003 - 9 AZR 12/03 - AP BGB § 630 r. 28; BAG 8. 2. 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112, 115 = AP BGB § 630 Nr. 7). Vom Arbeitgeber wird dabei verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt (Senat 20. 2. 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 = AP BGB § 630 Nr. 26 [B I 2 a der Gründe]). Daraus ergeben sich die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.
17 aa) Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann (Senat 10. 5. 2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320 = AP BGB § 630 NR. 30 [II 2 b der Gründe]).
18 Das Gebot der Zeugnisklarheit ist nach § 109 Abs. 2 GewO in seiner ab 1. 1. 2003 geltenden Fassung gesetzlich normiert. Danach muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet (zuletzt Senat 21. 6. 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = AP BGB § 630 Nr. 31 [II 2 der Gründe]).
19 bb) In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (BAG 29. 7. 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1 [II der Gründe]). Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere (BAG 23. 9. 1992 - 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16 [II der Gründe]). Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (Küttner/Reinecke Personalbuch 2008 Zeugnis Rn. 28). Davon ist auch das LAG zutreffend ausgegangen, wenn es ausführt, dass nicht jeder Einzelaspekt eines Tätigkeitsspektrums Erwähnung finden müsse.
20 b) Das Recht des Arbeitgebers, selbst darüber zu entscheiden, ob er bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers hervorhebt, wird durch die gesetzlichen Gebote der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit begrenzt. Ist es für Arbeitnehmer einer Branche oder einer Berufsgruppe üblich, bestimmte positive Eigenschaften oder Leistungen hervorzuheben, dann muss diesem Brauch auch im Zeugnis Rechnung getragen werden. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das LAG nicht berücksichtigt.
21 aa) Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO ist es unzulässig, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen oder unklaren Formulierungen zu versehen, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (vgl. zum früheren Recht Senat 20. 2. 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 = AP BGB § 630 Nr. 26 [B I 2 a der Gründe]). Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können (Senat 21. 6. 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = AP BGB § 630 Nr. 31 [II 2 der Gründe]). Ein Zeugnis darf deshalb dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet (vgl. Senat 20. 2. 2001 - 9 AZR 44/00 - AP BGB § 630 Nr. 26; BAG 29. 7. 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1 [II der Gründe]). Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale hat damit der Arbeitnehmer, in dessen Berufskreis dies üblich ist und bei dem das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Zeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte (vgl. BAG 23. 6. 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = AP HGB § 73 Nr. 1). Das Weglassen bestimmter Prädikate oder berufsspezifischer Merkmale ist bei einer im Übrigen positiven Beurteilung zwar grundsätzlich noch kein Hinweis auf deren Fehlen, wenn das Prädikat zu den Selbstverständlichkeiten des Berufskreises des Arbeitnehmers gehört (Schleßmann Das Arbeitszeugnis S. 176). Soweit jedoch die Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer Hinweis für den Zeugnisleser sein (BGH 22. 9. 1970 - VI ZR 193/69 - AP BGB § 826 Nr. 16 [III 1 der Gründe]).
22 bb) Das ist nach dem Vorbringen des Kl. der Fall. Danach soll die Beurteilung der Belastbarkeit in Stresssituationen bei Tageszeitungsjournalisten zum üblichen Zeugnisinhalt gehören. Das Schweigen darüber suggeriere, dass der Arbeitnehmer in diesem Beurteilungsmerkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich arbeite. Da die Bekl. nicht behauptet hat, die Auslassung sei wegen fehlender Belastbarkeit des Kl. mit Stress gerechtfertigt, kommt es darauf an, ob das Vorbringen des Kl. tatsächlich zutrifft. Hierzu hat das LAG keine Feststellungen getroffen.
23 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.
24 a) Nach § 563 Abs. 3 ZPO hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Urteil des Berufungsgerichts nur wegen eines Mangels in der Gesetzesanwendung aufzuheben und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Das setzt voraus, dass das beiderseitige Parteivorbringen festgestellt und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist. Das ist hier nicht sichergestellt.
25 b) Die Feststellung eines Zeugnisbrauchs ist als Tatfrage der Tatsacheninstanz vorbehalten (vgl. für Handelsbrauch und Verkehrssitte BGH 11. 5. 2001 - V ZR 492/99 - NJW 2001, 2464 [II 1 c der Gründe]). Dabei ist es dem Tatsachengericht nicht verwehrt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Zeugnisbrauchs zu beurteilen, wenn es dazu über ausreichende Sachkunde und Lebenserfahrung verfügt. Andernfalls hat es sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen (vgl. BGH 2. 10. 2003 - I ZR 150/01 - BGHZ 156, 250 [II 2 a der Gründe]; 1. 4. 1993 - I ZR 136/91 - NJW-RR 1993, 1000 [II 1 b der Gründe]). Unerheblich ist, dass der Kl. keinen entsprechenden Beweis angetreten hat. Der Antritt eines Sachverständigenbeweises ist ohnehin nur Anregung an das Gericht. Die Zuziehung eines Sachverständigen zur Unterstützung des Gerichts ist gemäß § 144 Abs. 1 ZPO durch die Tatsachengerichte stets nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen (BAG 9. 11. 1973 - 4 AZR 27/73 - BAGE 25, 371 = AP BAT §§ 22 Nr. 77 [VI 1 der Gründe]). Dies wird das LAG nachzuholen haben.
26 B. Da über den zeugnisrechtlichen Erfüllungsanspruch nur einheitlich entschieden werden kann, war es dem Senat nicht möglich, im Wege eines Teilurteils über die weiteren vom Kl. begehrten „Berichtigungen“ zu erkennen.
Danke
Hi!
Vielen herzlichen Dank!
VG
Guido