Artikel doppelt verkauft, komplizierter Fall?

Hallo,

nehmen wir an, ein Verkäufer hat bei Ebay einen Artikel eingestellt, diesen aber vor Ablauf der Auktion außerhalb von Ebay einem anderem Käufer verkauft (per Email Angebot gemacht welches der Käufer angenommen hat).
Damit der Artikel bei Ebay nicht verkauft wird, hat der Verkäufer einen Freund einen hohen Betrag bieten lassen, welcher aber unerwartet doch überboten wurde, hier also auch ein Verkauf zustande kam.

Wie sollte sich der Verkäufer nun verhalten?

Der Verkaufspreis sei ~3500 Euro, der wirkliche Wert schlecht schätzbar, da es sich um einen Gebrauchtartikel handelt, den es eher selten auf dem Markt gibt.

Was kommen auf den Verkäufer für rechtliche Konsequenzen zu, wenn beide Käufer auf Einhaltung bestehen?
Wie würde da der Verkäufer am Besten wieder rauskommen?

Vielen Dank schonmal für die Beantwortung der Frage und liebe Grüße,
Anja

Hallo,

aber dass der Verkäufer schon mal ganz eklatant gegen gleich zwei ebay-Grundsätze verstoßen hat und mindestens gesperrt werden würde, wenn der geprellte Höchstbieter dieses meldet, ist ihm schon klar?

Nur sone kurze Nachfrage. Von der Einschätzung dieses Geschäftsgebarens mal gar nicht zu reden. Das sind mir die richtigen.

Und hier was zum Nachlesen:

http://www.heise.de/newsticker/eBay-Verkaeufer-muss-…

Gruß

Annie

Hallo,

so kompliziert ist das gar nicht, für den Verkäufer nur unschön. Wenn derselbe Gegenstand mehrfach verkauft wurde, kriegt einer der Käufer den Gegenstand und ist happy. Mit der Übereignung an einen Käufer wird die Erfüllung der übrigen Kaufverträge unmöglich iSd. §275 Abs.1 BGB.

Die Rechte der übrigen Käufer bestimmen sich dann nach §275 Abs.4 BGB und reichen von freiwerden der Gegenleistungspflicht über Aufwendungsersatz und die Herausgabe des Erlangten bis hin zu Schadensersatz. Letzteres kann insbesondere dann problematisch werden, wenn der Preis für eine anderweitige Beschaffung deutlich über dem Kaufpreis liegt, da der „geprellte“ Käufer so zu stellen ist, als wäre der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.

Wie man aus der Situation „rauskommt“ kann ich nicht beurteilen. Das hängt in weiten Teilen davon ab, welche Ansprüche der geprellte Käufer stellt. Da bei gewissen Ansprüchen die Gegenleistungspflicht des Käufers erhalten bleibt, sollte man - zumal es sich auch um keine Peanuts handelt - insbesondere bei Forderung von Schadensersatz oder Herausgabe des Erlangten einen Anwalt hinzuziehen.

Viele Grüße
Bernhard