Artikel falsch etikettiert und verkauft

Aus WDR.de

Immer wieder kommt es vor, dass Waren falsch etikettiert werden. Eine Unachtsamkeit von Seiten des Verkäufers oder ein Missverständnis zwischen Verkaufsleiter und Verkäufer – und schon klebt auf einem Kleid der falsche Preis. Ärger gibt es immer dann, wenn der etikettierte Preis viel günstiger ist als der tatsächliche. Hat nun der Kunde das Recht, das Kleid für den ausgewiesenen Preis zu erwerben? Nein, denn das Preisetikett stellt kein verbindliches Angebot des Verkäufers dar, es ist eher so etwas wie eine Verhandlungsbasis. Das eigentliche Angebot macht der Kunde, indem er zur Kasse geht und sagt, dass er dieses Produkt zum ausgeschilderten Preis kaufen möchte. Dieses Angebot kann der Verkäufer aber dann auch ablehnen.

…soweit so gut.

Was aber, wenn der Verkäufer Jemandem sogar noch einen Rabatt von 10 Euro gewährt (Ausstellungstück), die Ware verpackt und nach Hause mitgibt?

Angenommen der Käufer stellt beim Aufbau zu Hause fest, daß 2 Kabel fehlen und schickt seine Mutter mit der Bedienungsanleitung zum Händler um diesen um die Herausgabe der Ware zu bitten.

Die Kabel werden nicht gefunden, aber man stellt fest, daß man versehentlich ein hochpreisiges Produkt mit dem Preis des „kleinen Bruders“ der gleichen Baureihe etikettiert hat.

Es handelt sich um eine Home-Cinema - Anlage, die der Käufer zwischenzeitlich natürlich schon längst aufgebaut hat und seine alte Anlage mühsam im Keller verstaut hat.
Diese Aktion hat den Käufer einen ganzen Abend Zeit gekostet und er wäre eigentlich glücklich, wenn da bloß nicht die fehlenden Kabel wären.

Der Markt lässt dem Käufer über seine Mutter, die geschickterweise Ihre Telefonnummer rausgerückt hat ausrichten, daß sie dem Käufer sehr gerne die Kabel bestellen würden, er aber den Differenzbetrag des eigentliche Komplettpreises mit einem großzügigen Rabatt von 10% doch nachzahlen solle.

Da denkt sich der Käufer
„Ich bin doch nicht blöd“

Mich würde interessieren, wie in so einem Fall grundsätzlich die rechtliche Lage aussieht?

Ich würde sagen: „Schwein gehabt“.
Ein Kaufvertrag kommt ja durch Angebot und Annahme zustande. Erfüllen tut man ihn durch einen Zug um Zug Handel. Das heißt, der Käufer nimmt das Angebot des Herstellers an und gibt widerum sein Angebot ab indem er damit zur Kasse geht und es haben will. Der Händler nimmt das Vertragsangebot an, wenn er die Ware herausgibt. Der Käufer bezahlt und besiegelt damit nun auch seinen Teil des Vertrages. Somit dürfte in dem Fall der Vertrag mit dem Preis für das Gerät zustande gekommen sein und gilt als rechtlich vollzogen.

Sollte der Verkäufer/Käufer einen versteckten Dissens bemerken, kann er den Vertrag anfechten, wird aber kein Glück haben, weil es sich um keinen Mangel des Gerätes handelt.

So würde ich das BGB über Kaufverträge jedenfalls verstehen.

Hallo,

aktuell ist das gerade der Fall bei einem Flachbildschirn der irrtümlich für 199.99 antelle 1999.99 Euronen ausgezeichnet wurde

http://afp.google.com/article/ALeqM5iqNQFGJxrBTh0Aef…

Das Gericht gab dem Mann Recht, weil er die Geräte in Vorkasse bezahlen mußte und somit der Kaufvertrag bereits zustandegekommen war, bevor der Irrtum vom VK bemerkt wurde.

Erkennt der VK noch vor der Bezahlung den Irrtum (zB an der Kasse) dann hat der Käufer keinen Anspruch auf den falschen zu niedrigen Preis.

Gruß
Maja

der Käufer nimmt das Angebot des Herstellers an

Nein. Es gibt ja im Rechtssinne gar kein Angebot des Händlers (schon gar nicht des Herstellers).

und gibt
widerum sein Angebot ab indem er damit zur Kasse geht und es
haben will. Der Händler nimmt das Vertragsangebot an

Eben.

wenn er
die Ware herausgibt. Der Käufer bezahlt und besiegelt damit
nun auch seinen Teil des Vertrages.

Nein. Das ist nur die Erfüllung; mit dem Vertragsschluss hat das nichts zu tun.

Sollte der Verkäufer/Käufer einen versteckten Dissens
bemerken, kann er den Vertrag anfechten, wird aber kein Glück
haben, weil es sich um keinen Mangel des Gerätes handelt.

Hä?

Levay

wenn er
die Ware herausgibt. Der Käufer bezahlt und besiegelt damit
nun auch seinen Teil des Vertrages.

Nein. Das ist nur die Erfüllung; mit dem Vertragsschluss hat
das nichts zu tun.

Was bedeutet das dann im Klartext?
Wäre der Käufer in dem Fall verpflichtet die Ware ggf. zurückzugeben?

Das Quelle-Gerichtsurteil von dem anderen Posting würde dem ja widersprechen.
Ist ja im Prinzip ein fast identischer Fall.

Der Verkäufer kann Rückgabe nach Anfechtung wegen Irrtums verlangen, aber nur, wenn er SOFORT anficht.

Levay

Der Verkäufer kann Rückgabe nach Anfechtung wegen Irrtums
verlangen, aber nur, wenn er SOFORT anficht.

Levay

„Sofort“ wäre ja dann eigentlich noch im Laden oder?

Ist der Zeitraum rechtlich nicht konkreter gesteckt?

Was wäre z.b. wenn der Händler einen erst nach sagen wir mal 14 Tagen zur Rückgabe bzw. Nachzahlung auffordert?

„Sofort“ wäre ja dann eigentlich noch im Laden oder?

Nein, in dem Falle, sobald man den Fehler bemerkt hat.

Ist der Zeitraum rechtlich nicht konkreter gesteckt?

Das Gesetz sagt: unverzüglich = ohne schuldfhaftes Zögern

Ich kann dazu mehr nicht sagen, weil mir dein Posting zu lang war; ich habe es daher nicht gelesen.

Ich kann dazu mehr nicht sagen, weil mir dein Posting zu lang
war; ich habe es daher nicht gelesen.

dann hast Du vermutlich diesen Artikel zu der „Quelle“-Klage auch nicht gelesen,
dieses Urteil würde Deiner Aussage doch eigentlich widersprechen, oder nicht?

Ich kopier´s mal kurz hier rein mit dem Risiko, daß Du es nicht lesen wirst.
Trotzdem vielen Dank für Deine Antworten.

Quelle muss falsch ausgezeichneten Fernseher für 199 Euro liefern
03.09.2008
Essen (AFP) — Der Versandhändler Quelle muss einen irrtümlich für 199,99 Euro ausgezeichneten und im Internet bestellten Fernseher auch zu diesem Preis ausliefern. Das entschied das Amtsgericht Fürth, wie das Rechtsanwaltsbüro Clemens Bergfort in Essen am Mittwoch mitteilte. Die Anwälte vertraten einen Feuerwehrmann, der angesichts des vermeintlichen Schnäppchens gleich zwei Fernseher der Marke Philips bei Quelle bestellte und 419,93 Euro inklusive Versandkosten überwies. Als Quelle die Lieferung mit dem Hinweis verweigerte, einer Mitarbeiterin sei bei der Preiseingabe ein Versehen unterlaufen, tatsächlich koste der Fernseher 1999 Euro, klagte der Feuerwehrmann auf Lieferung zum günstigen Preis. (Az. 340 C 1198/08)
Der Fall zeige „sehr schön“, dass der Konsument bei Preiseingabefehlern im Internet nicht automatisch der Dumme sei, erklärte Rechtsanwalt Bergfort. Das Gericht urteilte demnach, dass das erste Schreiben von Quelle, mit dem per E-Mail der Eingang der Bestellung bestätigt wurde, noch keine Annahmeerklärung des Kaufangebots war. Mit einem zweiten Schreiben habe der Versandhändler aber den Abschluss eines Kaufvertrags gegen Vorkasse angeboten, der Kunde habe es mit Zahlung der 419,93 Euro angenommen. Quelle legte Bergfort zufolge keine Berufung ein.

Wo ist denn da jetzt der Widerspruch?

Ich weiß nicht, warum du es kompliziert machst. Der Händler hätte unverzüglich die Anfechtung erklären können; hat er es nicht getan, so ist der Käufer fein raus aus der Sache.

Ich weiß nicht, was ich dazu noch anderes sagen soll, so ist die Rechtslage.

Levay

Bitte nehm es mir nicht übel, aber hättest Du mein Posting durchgelesen, hättest Du ja gewußt, daß der Händler in meinem Szenario nicht sofort reagiert hat, sondern erst im Nachhinein.

Deswegen hat mich das verwirrt.

Manchmal ist es halt doch effektiver, wenn man sich die Fragestellung erstmal richtig durchliest.

Nix für ungut und Schönes Wochenende wünsch ich Dir.

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Bitte nehm es mir nicht übel, aber hättest Du mein Posting
durchgelesen, hättest Du ja gewußt, daß der Händler in meinem
Szenario nicht sofort reagiert hat, sondern erst im
Nachhinein.

Erstens *habe* ich das gewusst (weil ich dein Posting immerhin überflogen habe), zweitens kommt es darauf doch gar nicht an. Wenn ich dir sage, eine Anfechtung sei nur unverzüglich möglich, dann gebe ich dir doch alles an die Hand, was du wissen musst.

Deswegen hat mich das verwirrt.

Ich verstehe weder, was dich verwirrt hat, noch was von dir genannte Urteil damit zu tun hat.

Manchmal ist es halt doch effektiver, wenn man sich die
Fragestellung erstmal richtig durchliest.

Die Antwort wäre exakt dieselbe: Eine Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich erklärt werden, ansonstne bleibt der Vertrag wirksam.

Levay

Mit der sofortigen Anfechtung gebe ich dir Recht, aber dennoch verlängert sich die Garantie, meines Wissens nach, für das reparierte Teil, um genau die Zeit welche das Gerät in der Reparatur war.

Das Angebot des Händlers ist ja schon die Ausstellung der Ware mit Preis, präziser kann man sagen, er fordert den Käufer durch die Ausstellung der Ware zu einem Angebot auf. Es ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes.

Vom versteckten Dissens redet man, wenn ein gewichtiger Teil der Vertragsinhaltes nicht das Gleiche ist, was man angenommen hat. Man merkt auch nicht sofort, dass der Inhalt ein anderer war.

Wenn ich mir eine Uhr kaufe in der Annahme, sie sei wasserdicht, weil sie im Regal bei den Wasserfesten Uhren liegt und der Verkäufer war auch der Annahme und sie ist es am Ende doch nicht, obwohl ich davon ausgegangen bin, liegt ein versteckter Dissens vor, womit man den Vertrag anfechten kann.

Sollte die Uhr jetzt auch noch durch das Wasser stehen bleiben und ich dadurch meinen Flieger verpasse, kann ich einen Schadensersatz aus einer positiven Forderung geltent machen.

Aber egal, ich muss nicht um jeden Preis Recht haben,
FG Ruth

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Mit der sofortigen Anfechtung gebe ich dir Recht

Das ist nett von dir.

aber dennoch
verlängert sich die Garantie, meines Wissens nach, für das
reparierte Teil, um genau die Zeit welche das Gerät in der
Reparatur war.

Aha. Quellen? Belege?

Das Angebot des Händlers ist ja schon die Ausstellung der Ware
mit Preis, präziser kann man sagen, er fordert den Käufer
durch die Ausstellung der Ware zu einem Angebot auf.

Eben, und diese beiden Sätze widersprechen sich. Das Ausstellen der Ware ist nach h.M. eben KEIN Angebot i.S.v. § 145 BGB, also KEIN Angebot im Rechtssinne, sondern nur eine Aufforderung, Angebote abzugeben.

Vom versteckten Dissens redet man, wenn ein gewichtiger Teil
der Vertragsinhaltes nicht das Gleiche ist, was man angenommen
hat. Man merkt auch nicht sofort, dass der Inhalt ein anderer
war.

Ich weiß zwar, was ein Dissens ist, aber nicht ganz, was du uns sagen wolltest. Beim Dissens liegt ja gerade kein Vertrag vor… Ich glaube, DU hast noch nicht ganz verstanden, was Dissens bedeutet.

Wenn ich mir eine Uhr kaufe in der Annahme, sie sei
wasserdicht, weil sie im Regal bei den Wasserfesten Uhren
liegt und der Verkäufer war auch der Annahme und sie ist es am
Ende doch nicht, obwohl ich davon ausgegangen bin, liegt ein
versteckter Dissens vor

Unsinn!

womit man den Vertrag anfechten kann

Noch größerer Unsinn, es bedarf keiner Anfechtung beim - iher nicht vorliegenden - Dissens, weil ja gar kein Vertrag zustande kommt.

Sollte die Uhr jetzt auch noch durch das Wasser stehen bleiben
und ich dadurch meinen Flieger verpasse, kann ich einen
Schadensersatz aus einer positiven Forderung geltent machen.

Oh je. „Positive Forderung“. Du meinst vermutlich „positive Forderungsverletzung“, einen Begriff, den es bis zum Jahr 2001 gab.

Aber egal, ich muss nicht um jeden Preis Recht haben,

Du hast aber ja auch so was von gar nicht Recht …

Levay
(der sich hier ausklingt)