Artikel i.O. / Verkauf ohne Garantie

Das steht so im Gesetz, wenns jetzt ein „normaler“ Kaufvertrag ist:
§ 434 BG:

http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php

Die Ware muss die vereinbarte Beschaffenheit haben:

Man braucht aber z.B. vor Gericht nicht die entsprechenden §§ zu zitieren;
es reicht aus, wenn man angibt, dass die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat; bzw. die zugesicherten Eigenschaften.

Was anderes ist natürlich die Beweisbarkeit; das dürfte i.d. R. das größte Problem sein.

Das steht so im Gesetz, wenns jetzt ein „normaler“ Kaufvertrag
ist:
§ 434 BG:

http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php

Der dort zitierte Satz

„Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen.“

trifft aber nur zu, wenn die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Das ist doch gerade Sinn und Zweck der Gewährleistung: Nicht für Mängel an gebrauchten Sachen haften zu wollen, die einem selbst überhaupt nicht bekannt sind.

Alles in allem ist der verlinkte Artikel sehr undifferenziert und als Beleg für die Rechtslage kaum geeignet.

Gruß

S.J.

Hallo,

Man kann ein so komplexes Thema im Rahmen eines Beitrages hier
bei w-w-w sicher nicht erschöpfend behandeln. Ich möchte dir
aber den Grundsatz erläutern und einigen der bisherigen
Behauptungen widersprechen.

vorab: Schöne Zusammenfassung, aber in der Tat kann man dazu Bücher schreiben, die das ganze nicht hinreichend erörtern würden.

ESSJOTT schreibt:

Wurde die Gewährleistung hingegen wirksam ausgeschlossen und es wurde nicht ausdrücklich die Mangelfreiheit oder bestimmte Eigenschaften zugesichert , muss nicht ein Mal das erfüllt sein.

Eine „ausdrückliche“ Vereinbarung der „Mangelfreiheit“ ist ein
begriffliches Minenfeld. Es ist ja gerade primr die
Vereinbarung, welche die Soll-Beschaffenheit definiert. Ob
diese Vereinbarung nun „ausdrücklich“ erfolgt oder anders,
spielt keine Rolle.

Womit Deine Argumentation, dass es sich um eine Garantie im Sinne des § 444 handeln könnte, aber ins Leere läuft. Es wird ja eben nichts explizit garantiert.

Die Formulierung „bestimmte Eigenschaften zugesichert“ deutet
darauf hin, dass ESSJOTT auf die Rechtslage anspielt, die bis
2001 galt. Seit zehn Jahren gibt keine gesetzliche Regelung
für zugesicherte Eigenschaften mehr.

Öhm… Im § 434 ist durchaus noch von Eigenschaften die Rede und genau darauf wollte ich auch hinaus.

Beides kann aber gem. § 444 BGB bedeuten, dass der Verkäufer
dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft garantieren wollte. Das
bedeutet dann, dass ein etwaiger Gewährleistungsausschluss für
die garantierte Eigenschaft nicht gilt.

Trifft ja eben gerade dann nicht zu, wenn, wie von mir geschrieben nicht ausdrücklich die Mangelfreiheit oder bestimmte Eigenschaften zugesichert bzw. vereinbart wurden. Mag sein, dass das etwas missverständlich war. In erster Linie galt die Aussage dem Posting, auf das ich mich direkt bezogen habe.

Damit ist dann auch gleich der Grundsatz erklärt: Die
Gewährleistung, also die Rechte aus § 437 BGB, kann/können
ausgeschlossen werden. In diesem Fall stehen dem Käufer selbst
dann keine Rechte zu, wenn sich die Kaufsache als mangelhaft
erweist.

Das ist m.E. genau der springende Punkt: Wird alles wahrheitsgemäß beschrieben und die Gewährleistung ausgeschlossen, muss der Käufer mit entsprechenden Risiken rechnen. Auch wenn es immer wieder Leute gibt, die es partout nicht wahrhaben wollen.

Im wesentlichen sind wir uns aber einig.

Gruß

S.J.

Womit Deine Argumentation, dass es sich um eine Garantie im
Sinne des § 444 handeln könnte, aber ins Leere läuft.

Kann ich nicht nachvollziehen. Dieser Thread ist wohl mittlerweile zu alt. Falls du das diskutieren möchtest, kannst du aber gern einen neuen Thread eröffnen und deine These erläutern.

Öhm… Im § 434 ist durchaus noch von Eigenschaften die Rede
und genau darauf wollte ich auch hinaus.

Ach komm! In § 434 BGB steht nichts von „zugesicherten Eigenschaften“, in § 459 BGB a.F. aber schon.

http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/459.html

Würde mich jetzt überraschen, wenn du das nicht gemeint haben solltest.

Beides kann aber gem. § 444 BGB bedeuten, dass der Verkäufer
dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft garantieren wollte. Das
bedeutet dann, dass ein etwaiger Gewährleistungsausschluss für
die garantierte Eigenschaft nicht gilt.

Trifft ja eben gerade dann nicht zu, wenn, wie von mir
geschrieben nicht ausdrücklich die Mangelfreiheit oder
bestimmte Eigenschaften zugesichert bzw. vereinbart wurden.

Ausdrücklich oder konkludent, das ist nicht maßgeblich. Darum verstehe ich nicht, was du damit sagen willst. Auch die „Zusicherung“ von Eigenschaften ist mir in ihrer Bedeutung so nicht klar. Du verwendest einen ehemaligen Rechtsterminus. Das ist wenigstens missverständlich.

Das ist m.E. genau der springende Punkt: Wird alles
wahrheitsgemäß beschrieben und die Gewährleistung
ausgeschlossen, muss der Käufer mit entsprechenden Risiken
rechnen.

Auch andere Gründe können eine Gewährleistungsausschluss unwirksam machen.