Man kann ein so komplexes Thema im Rahmen eines Beitrages hier bei w-w-w sicher nicht erschöpfend behandeln. Ich möchte dir aber den Grundsatz erläutern und einigen der bisherigen Behauptungen widersprechen.
Da kein Verkäufer irgendwelche Garantien geben muss, ganz gleich ob er gewerblich handelt oder nicht, kommt es für deine Frage nur auf die Gewährleistung (Sachmangelgewähr) an. Wenn eine Kaufsache mangelhaft ist, also einen Sachmangel aufweist, dann stehen dem Käufer grundsätzlich die in § 437 BGB genannten Rechte zu: Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt.
Was nun ist ein Sachmangel? Ein solcher liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache zum Nachteil des Kunden von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit wird primär durch den Kaufvertrag definiert und dieser bei eBay im Wesentlichen durch die Artikel-Beschreibung. Zu weiteren Einzelheiten vgl. $ 434 BGB, der alle Sachmangeldefinitonen des deutschen Kaufrechts enthält.
Kauft ein Käufer bei eBay ein gebrauchtes Notebook, und steht in der Artikelbeschreibung nichts von einem Defekt dieses Gerätes, so gilt ein nicht-defektes Notebook als vereinbart. Darum ist die Soll-Beschaffenheit „nicht defekt“, und hiervon weicht die tatsächliche Beschaffenheit, also die Ist-Beschaffenheit, zum Nachteil des Kunden ab, wenn das Notebook beschädigt ist, sich womöglich gar nicht benutzen lässt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Sachmangel ist der Zeitpunkt des sog. Gefahrübergangs. Bei eBay liegt dieser in der Regel in dem Augenblick, in dem die Ware bei DHL oer wo auch immer aufgegeben wird. Die berühmten zwei Jahre, die sich auch auf ein Jahr verkürzen lassen, sind lediglich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistungsausschlüsse. Man darf sie nicht mit einer Art Haltbarkeitsgarantie verwechseln.
Nun schreibt dir Safrael Folgendes:
bei Ausschluss von Garantie und Gewährleistung, wie man es zB bei Privatauktionen bei ebay sieht, muss sich ein Artikel bei Erhalt im beworbenen Zustand befinden. Ansonsten handelt es sich nicht um den gekauften Artikel.
Das ist zwar völlig falsch, zeigt aber immerhin, dass Safrael sich eines Problems bewusst ist, über das die meisten Leute gar nicht nachdenken würden. Es ist nach meiner obigen Definition gerade das Wesen des Sachmangels, dass die Kaufsache nicht so ist, wie sie sein soll. Dann, so denkt Safrael offenbar, handelt es sich nicht um die gekaufte Sache, denn die wäre gemäß ihrer Beschreibung ja mangelfrei. Konsequent zu Ende gedacht bedeutet dieses Denken allerdings, dass § 437 BGB niemals zur Anwendung kommt. Solange eine Kaufsache zur Erfüllung des Kaufvertrages übergeben und übereignet wird, wird der Kaufvertrag aber (wenn vielleicht auch unvollständig) erfüllt. Erst wenn der Käufer keinen Grund für die Annahme haben darf, dass die Kaufsache dazu gedacht ist, den Kaufvertrag zu erfüllen, gilt das nicht.
Kauft also jemand ein Notebook, und bekommt er ein Pferd geliefert, so ist das Pferd kein mangelhaftes Notebook. Der Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag besteht in diesem Fall fort, das heißt der Käufer kann Lieferung des Notebooks so verlangen, wie er es konnte, ehe man ihm das Pferd in den Flur gestellt hat. Wenn aber als Erfüllung des Kaufvertrages ein defektes Notebook geliefert wird, dann erfüllt der Verkäufer den Kaufvertrag und zwar (nur) teilweise, denn die Mangelfreiheit gehört zur Erfüllung dazu (§ 433 BGB). In diesem Fall kann der Käufer also Nach-Erfüllung verlangen, womit auch die Herkunft des Wortes „Nacherfüllung“ geklärt wäre.
Simsy Mone schreibt:
Nachbesserung bei einem Privatverkäufer wohl kaum. Aber Rückgabe mit Erstattung aller damit verbundenen Kosten natürlich wohl. Problem ist immer die Beweisführung und die Frage, ob der andere überhaupt zahlungsfähig ist.
Nacherfüllung hat im Grundsatz nichts damit zu tun, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt. § 437 BGB verweist für den Fall eines Sachmangels auf § 439 BGB. Der darin nomierte Anspruch auf Nacherfüllung ist der einzige, der stets ohne Fristsetzung besteht. Alle anderen Ansprüche und auch das Rücktrittsrecht (juristisch gesehen kein Anspruch, vgl. die Legaldefinition in § 194 BGB) setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine fruchtlose Erfüllung gesetzt hat, nämlich eine Frist zur Nacherfüllung.
Die Rückgabe, von der Simsy Mone schreibt, kann in Bezug auf einen Sachmangel nur ein Rücktritt sein. Die Erstattung aller Kosten fällt unter das Stichwort Schadensersatz. Dass der Käufer vom Verkäufer das verlangen kann, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Insbesondere übersieht Simsy Mone das Erfordernis, eine Frist zu setzen.
Beweisführung und Insolvenzrisiko erkennt Simsy Mone zutreffend als praxisrelevante Probleme. Für deine Frage gibt das aber nichts her. Es ist sozusagen eine gute Zusatzinfo.
ESSJOTT schreibt:
Wurde die Gewährleistung hingegen wirksam ausgeschlossen und es wurde nicht ausdrücklich die Mangelfreiheit oder bestimmte Eigenschaften zugesichert, muss nicht ein Mal das erfüllt sein.
Eine „ausdrückliche“ Vereinbarung der „Mangelfreiheit“ ist ein begriffliches Minenfeld. Es ist ja gerade primr die Vereinbarung, welche die Soll-Beschaffenheit definiert. Ob diese Vereinbarung nun „ausdrücklich“ erfolgt oder anders, spielt keine Rolle.
Die Formulierung „bestimmte Eigenschaften zugesichert“ deutet darauf hin, dass ESSJOTT auf die Rechtslage anspielt, die bis 2001 galt. Seit zehn Jahren gibt keine gesetzliche Regelung für zugesicherte Eigenschaften mehr.
Beides kann aber gem. § 444 BGB bedeuten, dass der Verkäufer dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft garantieren wollte. Das bedeutet dann, dass ein etwaiger Gewährleistungsausschluss für die garantierte Eigenschaft nicht gilt.
Damit ist dann auch gleich der Grundsatz erklärt: Die Gewährleistung, also die Rechte aus § 437 BGB, kann/können ausgeschlossen werden. In diesem Fall stehen dem Käufer selbst dann keine Rechte zu, wenn sich die Kaufsache als mangelhaft erweist.
Zu den Ausnahmen gehört die Garantie i.S.v. § 444 BGB. Auch eine andere sehr wichtige Ausnahme findet sich in dieser gesetzlichen Vorschrift: das arglistige Verschweigen. Einigen sich Verkäufer und Käufer auf einen Gewährleistungsausschluss, kann der Käufer gleichwohl die Rechte aus § 437 BGB geltend machen, wenn der Verkäufer den fraglichen Sachmangel arglistig verschwiegen hat. Das kommt sehr häufig vor, oft geht es dabei um richtig viel Geld, z.B. wenn ein Haus verkauft wird und der Verkäufer erhebliche Schimmelprobleme vorsätzlich verschweigt. Das kann (wie ich sagen muss: auch aus richtlicher Perspektive) sehr unangenehm sein, weil der Käufer die Arglist und damit den Vorsatz des Verkäufers nachweisen muss, was oft schwierig ist und nur mit Indizienketten gelingt.
ESSJOTT schreibt weiter:
Mit dem Ausschluss der Gewährleistung entbindet sich der Verkäufer doch gerade der Verpflichtung aus BGB §433 „dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“
Wenn der Verkäufer sich dieser Pflicht damit entledigen könnte, würde § 444 BGB keinen Sinn ergeben. Tatsächlich bleibt die Pflicht zur mangelfreien Leistung vom Gewährleistungsausschluss unberührt. Allerdings können die Mängelrechte aus § 437 BGB entfallen, was bei wirtschaftlicher Betrachtung dann dasselbe ist wie das, was ESSJOTT schreibt.
sperminator schreibt:
Der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften;
da kann er sich nicht rausreden mit „keine Garantie“ , " keine Gewährleistung" oder sonstwas;
wäre ja noch schöner…
Das ist nun sozusagen das Gegenteil der Rechtslage. Der Gewährleistungsausschluss verfolgt gerade den Zweck, die Haftung für Mängel auszuschließen, und er ist grundsätlich zulässig (Vertragsfreiheit).
Und nun noch einmal zu deiner Frage:
Und was täte man denn nun als Käufer am Besten? Vorausgesetzt (ich wiederhole mich hier leider) der Artikel sei vom Verkäufer als „100% i.O., jedoch ohne Garantie oder Gewährleistung“ feil geboten worden, aber nun offensichtlich nicht funktionsfähig?
Es liegt ein Sachmangel vor. Fragt sich nun, ob der Gewährleistungssauschluss greift oder nicht. Ich würde diese Frage bejahen. Der Verkäufer schreibt, die Kaufsache sei zu 100% (also vollkommen) in Ordnung (=Soll-Beschaffenheit). Sie ist es aber nicht (Ist-Beschaffenheit). Schon hieraus zu folgern, dass der Gewährleistungsausschluss ungültig ist, wäre unlogisch, denn das ist ja sozusagen der Grundfall der Gewährleistung. Ohne die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit gäbe es keinen Sachmangel, und die Frage nach dem Gewährleistungsschluss würde sich gar nicht stellen.
Somit kann es dem Käufer nur helfen, wenn der Verkäufer eine Garantie gegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Eine Garantie wird man hier nicht annehmen können. Der Verkäufer muss schon zimelich deutlich zum Ausdruck bringen, dass er eine bestimmte Eigenschaft garantiert und darum insoweit auf den Gewährleistungsausschluss verzichtet. Hier aber schreibt der Verkäufer das glatte Gegenteil, nämlich dass er keine Garantie übernehmen will.
Handelt der Verkäufer arglistig, hat der Käufer alle Rechte aus § 437 BGB. Für die Arglist trägt er aber die volle Beweislast.