Artikel i.O. / Verkauf ohne Garantie

Hallo zusammen
Ist vermutlich schon besprochen worden, konnte leider eben im Archiv nichts finden.

Gibt es eine grundsätzliche Regelung wenn online private Verkäufer gebrauchte Artikel immer wieder als „100% i.O. / ohne Garantie oder Rücknahme“ anbieten und sich das Teil beim Käufer als defekt erweist, bzw. der Käufer ja möglicherweise auch Bedien-/Einbaufehler gemacht oder das Teil „kaputtgestestet“ haben könnte?

Und bitte liebe Teilnehemr: keine Hinweise „Musst Du halt mit Garantie kaufen“ oder „Deine Teile besser als ‚defekt‘ einstellen!“

Verkäufer hat ja im Normalfall sein Geld. Worauf könnte ein Käufer seinen Anspruch auf Rückzahlung/Rückgabe/Reparatur grüden, bzw. warum könnte der Verkäufer sich gelassen zurücklehnen und das aussitzen?

LG
Der Kater

Hi,

bei Ausschluss von Garantie und Gewährleistung, wie man es zB bei Privatauktionen bei ebay sieht, muss sich ein Artikel bei Erhalt im beworbenen Zustand befinden. Ansonsten handelt es sich nicht um den gekauften Artikel.

Wenn der Artikel nach 2 Tagen kaputt geht. Pech gehabt.

MFG

PS:
Das Fernabsatzgesetz welches man oft im Kopf hat gilt nur zwischen einem Unternehmen und einem Endverbraucher. Nicht zwischen zwei Endverbrauchern.

Hallo

bei Ausschluss von Garantie und Gewährleistung, wie man es zB
bei Privatauktionen bei ebay sieht, muss sich ein Artikel bei
Erhalt im beworbenen Zustand befinden. Ansonsten handelt es
sich nicht um den gekauften Artikel.

Gibt es dazu §§? Was bedeutet das konkret? Dass der Käufer ein Recht auf Nachbesserung/Rückgabe hat?

Bommel

Hallo

muss sich ein Artikel bei Erhalt im beworbenen Zustand befinden. Ansonsten handelt es sich nicht um den gekauften Artikel.

Gibt es dazu §§?

K. A.

Was bedeutet das konkret?

Dass z. B. ein Gegenstand, der als (nicht defekter) Staubsauger verkauft wird, Staub saugen können muss. Dass ein Gegenstand, der als I-Phone verkauft wird, tatsächlich eins sein muss, und nicht ein gefälschter Nachbau. Usw. usw.

Dass der Käufer ein Recht auf Nachbesserung/Rückgabe hat?

Nachbesserung bei einem Privatverkäufer wohl kaum. Aber Rückgabe mit Erstattung aller damit verbundenen Kosten natürlich wohl. Problem ist immer die Beweisführung und die Frage, ob der andere überhaupt zahlungsfähig ist.

Viele Grüße

Hallo

Was bedeutet das konkret?

Dass z. B. ein Gegenstand, der als (nicht defekter)
Staubsauger verkauft wird, Staub saugen können muss. Dass ein
Gegenstand, der als I-Phone verkauft wird, tatsächlich eins
sein muss, und nicht ein gefälschter Nachbau. Usw. usw.

Es geht aber nicht um Fälschungen (die ja sicher auch schon zum Zeitpunkt des Versands Fälschungen waren), sondern um die Beurteilung der Sachlage, wenn ein Artikel laut Käufer defekt ist (was er wohl beweisen können wird), und der Verkäufer behauptet, dass das Gerät bei ihm noch funktionierte. Gewährleistung/Garantie sei ausgeschlossen worden.
Hat der Käufer hier Ansprüche gegen den Verkäufer?

Hallo !

Aus meiner Sicht ,NEIN !

Die Ware muss beim privaten Verkäufer vor dem Verpacken und dem Versand noch wie versprochen funktionsfähig gewesen sein.
Wenn sie dann defekt ankommt und es ist offensichtlich nicht auf Transportschäden zurückzuführen,dann ist das Pech.

Wenn etwas der Artikelbeschreibung oder Foto nach fehlt,das wäre etwas anderes,das kann/wird ja nicht unterwegs abhanden gekommen sein.

Das kann man bemängeln und auch den Rücktritt vom Kauf erklären oder sonst einvernehmlich regeln(Preisnachlaß,Nachlieferung des fehlenden Teils). Da nützt die Klausel „Keine Rückgabe“ nichts.

mfG
duck313

Die Ware muss beim privaten Verkäufer vor dem Verpacken und
dem Versand noch wie versprochen funktionsfähig gewesen sein.

Eben das könnte der Käufer ja anzweifeln und der Verkäufer auch kaum beweisen. Aber der hat ja im Moment erstmal das Geld.

Wenn sie dann defekt ankommt und es ist offensichtlich nicht
auf Transportschäden zurückzuführen,dann ist das Pech.

Mit dem Argument könnte ein Verkäufer ja auch munter hin und wieder mal bewusst etwas Defektes versteigern und der Käufer ist grundsätzlich der Dumme?

Die Ware muss beim privaten Verkäufer vor dem Verpacken und dem Versand noch wie versprochen funktionsfähig gewesen sein.

Eben das könnte der Käufer ja anzweifeln und der Verkäufer auch kaum beweisen.

Ist der Defekt denn in einer Weise, dass er beim Transport passiert sein kann? War das Teil denn fachgerecht verpackt? Hat er raufgeschrieben: Nicht werfen, o.ä.?

Aber der hat ja im Moment erstmal das Geld.

Das ist der Vorteil bei PayPal: Da kann man es als Käufer zurückholen.

Mit dem Argument könnte ein Verkäufer ja auch munter hin und wieder mal bewusst etwas Defektes versteigern und der Käufer ist grundsätzlich der Dumme?

Wer häufig was verkauft, ist auf seine Bewertung angewiesen und wird das mit größerer Wahrscheinlichkeit nicht tun, weil es sich nicht lohnt.

Hallo,

Die Ware muss beim privaten Verkäufer vor dem Verpacken und
dem Versand noch wie versprochen funktionsfähig gewesen sein.
Wenn sie dann defekt ankommt und es ist offensichtlich nicht
auf Transportschäden zurückzuführen,dann ist das Pech.

das entspricht der Rechtslage, wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde. Wurde die Gewährleistung hingegen wirksam ausgeschlossen und es wurde nicht ausdrücklich die Mangelfreiheit oder bestimmte Eigenschaften zugesichert, muss nicht ein Mal das erfüllt sein.

Mit dem Ausschluss der Gewährleistung entbindet sich der Verkäufer doch gerade der Verpflichtung aus BGB §433 „dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“. Dem Verkäufer bekannte Mängel dürfen selbstverständlich nicht arglistig verschwiegen werden.

Gruß

S.J.

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Das Fernabsatzgesetz welches man oft im Kopf hat

Ich nicht, denn das gibt es seit über zehn Jahren nicht mehr. Mir fällt es schwer zu glauben, daß jemand Rechtsexperte ist, dem das nicht bekannt oder zumindest nicht präsent ist.

Die Ware muss beim privaten Verkäufer vor dem Verpacken und dem Versand noch wie versprochen funktionsfähig gewesen sein.

Eben das könnte der Käufer ja anzweifeln und der Verkäufer auch kaum beweisen.

Ist der Defekt denn in einer Weise, dass er beim Transport
passiert sein kann? War das Teil denn fachgerecht verpackt?
Hat er raufgeschrieben: Nicht werfen, o.ä.?

Aber der hat ja im Moment erstmal das Geld.

Das ist der Vorteil bei PayPal: Da kann man es als Käufer
zurückholen.

Kann man? Jede Transaktion einfach stornieren? Ist das wirklich so?
Dann nehmen wir dochmal an, es handelt sich um einen Prozessor für einen Computer, es war und ist keine Beschädigung zu erkennen, ein Hinweis auf Transportschaden liegt nicht vor, Verpackung war angemessen und unbeschädigt.

Mit dem Argument könnte ein Verkäufer ja auch munter hin und wieder mal bewusst etwas Defektes versteigern und der Käufer ist grundsätzlich der Dumme?

Wer häufig was verkauft, ist auf seine Bewertung angewiesen
und wird das mit größerer Wahrscheinlichkeit nicht tun, weil
es sich nicht lohnt.

Deswegen schrieb ich „hin und wieder“. Wie wäre das denn nun in diesem konkreten Fall?

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Hallo,

das entspricht der Rechtslage, wenn die Gewährleistung nicht
ausgeschlossen wurde. Wurde die Gewährleistung hingegen
wirksam ausgeschlossen und es wurde nicht ausdrücklich die
Mangelfreiheit oder bestimmte Eigenschaften zugesichert, muss
nicht ein Mal das erfüllt sein.
Mit dem Ausschluss der Gewährleistung entbindet sich der
Verkäufer doch gerade der Verpflichtung aus BGB §433 „dem
Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen“. Dem Verkäufer bekannte Mängel dürfen
selbstverständlich nicht arglistig verschwiegen werden.

Es sei nun aber mal so, dass der Artikel als i.O. beschrieben worden sei, aber auch ein Hinweis „Keine Gewährleistung/Garantie“ vorläge? Er ist, als er beim Käufer ankommt, aber nicht (mehr) i.O., der Verkäufer behauptet, bei ihm habe der Artikel funktioniert. Ist er damit nun raus aus der Sache oder nicht?

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Der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften;
da kann er sich nicht rausreden mit „keine Garantie“ , " keine Gewährleistung" oder sonstwas;
wäre ja noch schöner…

Das ist der Vorteil bei PayPal: Da kann man es als Käufer zurückholen.

Kann man? Jede Transaktion einfach stornieren? Ist das wirklich so?

Ich habe es sogar mal versehentlich gemacht, so leicht ging das. Ich habe mein Geld umgehend zurückbekommen.
(Und als ich den Verkäufer anschrieb, er möge mir seine Kontonummer mitteilen, weil mir das versehentlich passiert sei, hatte er mir nur mit wüsten Beschimpfungen geantwortet. So habe ich den Gegenstand nie bezahlt.)

Das ist aber schon ein paar Jahre her, es kann sich natürlich was geändert haben, insofern kann ich es nicht beschwören.

Dann nehmen wir dochmal an, es handelt sich um einen Prozessor für einen Computer …

Hm, die machen aber doch nicht so einen extrem zerbrechlichen Eindruck. Wobei ich natürlich nicht weiß, wie ein Prozessor innen drin ausschaut.

Mit dem Argument könnte ein Verkäufer ja auch munter hin und wieder mal bewusst etwas Defektes versteigern …

Wer häufig was verkauft, ist auf seine Bewertung angewiesen …

Deswegen schrieb ich „hin und wieder“. Wie wäre das denn nun in diesem konkreten Fall?

Ach so, doch, hin und wieder soll das vorkommen, davon habe ich auch schon gehört. Allerdings werden das wohl eher immer die gleichen Verkäufer unter unterschiedlichen Namen sein, die das dann öfters tun. In dem konkreten Fall würde ich mir dessen Bewertungen ansehen und überlegen, wie wahrscheinlich das ist.

Was aber bei Privatverkäufern sicher nicht selten ist, dass sie die Gegenstände nicht genau prüfen. Irgendjemand sagt ihnen, das Teil ist gut, verkauf das für mich, oder sie haben es vor 5 Jahren benutzt und da war es noch ok, sind aber nicht in der Lage, das mal kurz eben in den PC einzubauen um zu gucken, ob es immer noch ok ist. oder so.

Viele Grüße

Was aber bei Privatverkäufern sicher nicht selten ist, dass
sie die Gegenstände nicht genau prüfen. Irgendjemand sagt
ihnen, das Teil ist gut, verkauf das für mich, oder sie haben
es vor 5 Jahren benutzt und da war es noch ok, sind aber nicht
in der Lage, das mal kurz eben in den PC einzubauen um zu
gucken, ob es immer noch ok ist. oder so.

Und was täte man denn nun als Käufer am Besten? Vorausgesetzt (ich wiederhole mich hier leider) der Artikel sei vom Verkäufer als „100% i.O., jedoch ohne Garantie oder Gewährleistung“ feil geboten worden, aber nun offensichtlich nicht funktionsfähig?

Und was würde der Käufer nun am Besten tun, bzw. sich worauf berufen?

Der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften;
da kann er sich nicht rausreden mit „keine Garantie“ , " keine
Gewährleistung" oder sonstwas;
wäre ja noch schöner…

Und was täte man denn nun als Käufer am Besten? Vorausgesetzt (ich wiederhole mich hier leider) der Artikel sei vom Verkäufer als „100% i.O., jedoch ohne Garantie oder Gewährleistung“ feil geboten worden, aber nun offensichtlich nicht funktionsfähig?

Ich habe die eigentliche Frage nicht geantwortet, weil ich keine Antwort weiß. Ich würde ja erstmal versuchen, einen möglichst engen Kontakt zum Verkäufer herzustellen. Also nach Möglichkeit die Tel-Nr. rauskriegen und mit ihm sprechen. Eine Adresse müsste man ja haben, also im Tel-Buch nachgucken.

Wenn er da nicht drinsteht, dann erstmal kontaktieren, ganz normal.
Und vielleicht nochmal, bis ich keinen Sinn mehr darin sehe. Dann ein Problem bei Ebay melden. Das hat sehr oft Erfolg, hatte ich jedenfalls öfters bei nicht zahlenden Käufern.

Das auf jeden Fall. Ansonsten käme es drauf an, wie viel ich bezahlt hätte. D. h. genau genommen würde ich bei privaten Ebay-Verkäufern nie rechtlich vorgehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es ein Hartz-4-Empfänger ist, ist nicht ganz gering, und da hilft das sowieso alles nichts.

Aber persönlicher Kontakt, wenn man vernünftig mit den Leuten spricht oder schreibt, das hilft sehr oft weiter. Nur muss man immer davon ausgehen, dass viele Leute sehr schwer von Kapee sind, und dass man manche Sachen öfters mitteilen muss, bis sie verstanden werden.

Wenn jemand heute das Fernabsatzgesetz erwähnt meint er selbstverständlich

BGB
§ 312 b Fernabsatzverträge und folgende
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen und folgende

Es ist schlicht weg kürzer als den ganzen Rattenschwanz auf zu zählen.

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Wenn jemand heute das Fernabsatzgesetz erwähnt meint er
selbstverständlich

Dann sollte er das auch schreiben. Ist der Glaubwürdigkeit zuträglich.

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Man kann ein so komplexes Thema im Rahmen eines Beitrages hier bei w-w-w sicher nicht erschöpfend behandeln. Ich möchte dir aber den Grundsatz erläutern und einigen der bisherigen Behauptungen widersprechen.

Da kein Verkäufer irgendwelche Garantien geben muss, ganz gleich ob er gewerblich handelt oder nicht, kommt es für deine Frage nur auf die Gewährleistung (Sachmangelgewähr) an. Wenn eine Kaufsache mangelhaft ist, also einen Sachmangel aufweist, dann stehen dem Käufer grundsätzlich die in § 437 BGB genannten Rechte zu: Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt.

Was nun ist ein Sachmangel? Ein solcher liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache zum Nachteil des Kunden von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit wird primär durch den Kaufvertrag definiert und dieser bei eBay im Wesentlichen durch die Artikel-Beschreibung. Zu weiteren Einzelheiten vgl. $ 434 BGB, der alle Sachmangeldefinitonen des deutschen Kaufrechts enthält.

Kauft ein Käufer bei eBay ein gebrauchtes Notebook, und steht in der Artikelbeschreibung nichts von einem Defekt dieses Gerätes, so gilt ein nicht-defektes Notebook als vereinbart. Darum ist die Soll-Beschaffenheit „nicht defekt“, und hiervon weicht die tatsächliche Beschaffenheit, also die Ist-Beschaffenheit, zum Nachteil des Kunden ab, wenn das Notebook beschädigt ist, sich womöglich gar nicht benutzen lässt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Sachmangel ist der Zeitpunkt des sog. Gefahrübergangs. Bei eBay liegt dieser in der Regel in dem Augenblick, in dem die Ware bei DHL oer wo auch immer aufgegeben wird. Die berühmten zwei Jahre, die sich auch auf ein Jahr verkürzen lassen, sind lediglich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistungsausschlüsse. Man darf sie nicht mit einer Art Haltbarkeitsgarantie verwechseln.

Nun schreibt dir Safrael Folgendes:

bei Ausschluss von Garantie und Gewährleistung, wie man es zB bei Privatauktionen bei ebay sieht, muss sich ein Artikel bei Erhalt im beworbenen Zustand befinden. Ansonsten handelt es sich nicht um den gekauften Artikel.

Das ist zwar völlig falsch, zeigt aber immerhin, dass Safrael sich eines Problems bewusst ist, über das die meisten Leute gar nicht nachdenken würden. Es ist nach meiner obigen Definition gerade das Wesen des Sachmangels, dass die Kaufsache nicht so ist, wie sie sein soll. Dann, so denkt Safrael offenbar, handelt es sich nicht um die gekaufte Sache, denn die wäre gemäß ihrer Beschreibung ja mangelfrei. Konsequent zu Ende gedacht bedeutet dieses Denken allerdings, dass § 437 BGB niemals zur Anwendung kommt. Solange eine Kaufsache zur Erfüllung des Kaufvertrages übergeben und übereignet wird, wird der Kaufvertrag aber (wenn vielleicht auch unvollständig) erfüllt. Erst wenn der Käufer keinen Grund für die Annahme haben darf, dass die Kaufsache dazu gedacht ist, den Kaufvertrag zu erfüllen, gilt das nicht.

Kauft also jemand ein Notebook, und bekommt er ein Pferd geliefert, so ist das Pferd kein mangelhaftes Notebook. Der Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag besteht in diesem Fall fort, das heißt der Käufer kann Lieferung des Notebooks so verlangen, wie er es konnte, ehe man ihm das Pferd in den Flur gestellt hat. Wenn aber als Erfüllung des Kaufvertrages ein defektes Notebook geliefert wird, dann erfüllt der Verkäufer den Kaufvertrag und zwar (nur) teilweise, denn die Mangelfreiheit gehört zur Erfüllung dazu (§ 433 BGB). In diesem Fall kann der Käufer also Nach-Erfüllung verlangen, womit auch die Herkunft des Wortes „Nacherfüllung“ geklärt wäre.

Simsy Mone schreibt:

Nachbesserung bei einem Privatverkäufer wohl kaum. Aber Rückgabe mit Erstattung aller damit verbundenen Kosten natürlich wohl. Problem ist immer die Beweisführung und die Frage, ob der andere überhaupt zahlungsfähig ist.

Nacherfüllung hat im Grundsatz nichts damit zu tun, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt. § 437 BGB verweist für den Fall eines Sachmangels auf § 439 BGB. Der darin nomierte Anspruch auf Nacherfüllung ist der einzige, der stets ohne Fristsetzung besteht. Alle anderen Ansprüche und auch das Rücktrittsrecht (juristisch gesehen kein Anspruch, vgl. die Legaldefinition in § 194 BGB) setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine fruchtlose Erfüllung gesetzt hat, nämlich eine Frist zur Nacherfüllung.

Die Rückgabe, von der Simsy Mone schreibt, kann in Bezug auf einen Sachmangel nur ein Rücktritt sein. Die Erstattung aller Kosten fällt unter das Stichwort Schadensersatz. Dass der Käufer vom Verkäufer das verlangen kann, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Insbesondere übersieht Simsy Mone das Erfordernis, eine Frist zu setzen.

Beweisführung und Insolvenzrisiko erkennt Simsy Mone zutreffend als praxisrelevante Probleme. Für deine Frage gibt das aber nichts her. Es ist sozusagen eine gute Zusatzinfo.

ESSJOTT schreibt:

Wurde die Gewährleistung hingegen wirksam ausgeschlossen und es wurde nicht ausdrücklich die Mangelfreiheit oder bestimmte Eigenschaften zugesichert, muss nicht ein Mal das erfüllt sein.

Eine „ausdrückliche“ Vereinbarung der „Mangelfreiheit“ ist ein begriffliches Minenfeld. Es ist ja gerade primr die Vereinbarung, welche die Soll-Beschaffenheit definiert. Ob diese Vereinbarung nun „ausdrücklich“ erfolgt oder anders, spielt keine Rolle.

Die Formulierung „bestimmte Eigenschaften zugesichert“ deutet darauf hin, dass ESSJOTT auf die Rechtslage anspielt, die bis 2001 galt. Seit zehn Jahren gibt keine gesetzliche Regelung für zugesicherte Eigenschaften mehr.

Beides kann aber gem. § 444 BGB bedeuten, dass der Verkäufer dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft garantieren wollte. Das bedeutet dann, dass ein etwaiger Gewährleistungsausschluss für die garantierte Eigenschaft nicht gilt.

Damit ist dann auch gleich der Grundsatz erklärt: Die Gewährleistung, also die Rechte aus § 437 BGB, kann/können ausgeschlossen werden. In diesem Fall stehen dem Käufer selbst dann keine Rechte zu, wenn sich die Kaufsache als mangelhaft erweist.

Zu den Ausnahmen gehört die Garantie i.S.v. § 444 BGB. Auch eine andere sehr wichtige Ausnahme findet sich in dieser gesetzlichen Vorschrift: das arglistige Verschweigen. Einigen sich Verkäufer und Käufer auf einen Gewährleistungsausschluss, kann der Käufer gleichwohl die Rechte aus § 437 BGB geltend machen, wenn der Verkäufer den fraglichen Sachmangel arglistig verschwiegen hat. Das kommt sehr häufig vor, oft geht es dabei um richtig viel Geld, z.B. wenn ein Haus verkauft wird und der Verkäufer erhebliche Schimmelprobleme vorsätzlich verschweigt. Das kann (wie ich sagen muss: auch aus richtlicher Perspektive) sehr unangenehm sein, weil der Käufer die Arglist und damit den Vorsatz des Verkäufers nachweisen muss, was oft schwierig ist und nur mit Indizienketten gelingt.

ESSJOTT schreibt weiter:

Mit dem Ausschluss der Gewährleistung entbindet sich der Verkäufer doch gerade der Verpflichtung aus BGB §433 „dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“

Wenn der Verkäufer sich dieser Pflicht damit entledigen könnte, würde § 444 BGB keinen Sinn ergeben. Tatsächlich bleibt die Pflicht zur mangelfreien Leistung vom Gewährleistungsausschluss unberührt. Allerdings können die Mängelrechte aus § 437 BGB entfallen, was bei wirtschaftlicher Betrachtung dann dasselbe ist wie das, was ESSJOTT schreibt.

sperminator schreibt:

Der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften;

da kann er sich nicht rausreden mit „keine Garantie“ , " keine Gewährleistung" oder sonstwas;
wäre ja noch schöner…

Das ist nun sozusagen das Gegenteil der Rechtslage. Der Gewährleistungsausschluss verfolgt gerade den Zweck, die Haftung für Mängel auszuschließen, und er ist grundsätlich zulässig (Vertragsfreiheit).

Und nun noch einmal zu deiner Frage:

Und was täte man denn nun als Käufer am Besten? Vorausgesetzt (ich wiederhole mich hier leider) der Artikel sei vom Verkäufer als „100% i.O., jedoch ohne Garantie oder Gewährleistung“ feil geboten worden, aber nun offensichtlich nicht funktionsfähig?

Es liegt ein Sachmangel vor. Fragt sich nun, ob der Gewährleistungssauschluss greift oder nicht. Ich würde diese Frage bejahen. Der Verkäufer schreibt, die Kaufsache sei zu 100% (also vollkommen) in Ordnung (=Soll-Beschaffenheit). Sie ist es aber nicht (Ist-Beschaffenheit). Schon hieraus zu folgern, dass der Gewährleistungsausschluss ungültig ist, wäre unlogisch, denn das ist ja sozusagen der Grundfall der Gewährleistung. Ohne die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit gäbe es keinen Sachmangel, und die Frage nach dem Gewährleistungsschluss würde sich gar nicht stellen.

Somit kann es dem Käufer nur helfen, wenn der Verkäufer eine Garantie gegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Eine Garantie wird man hier nicht annehmen können. Der Verkäufer muss schon zimelich deutlich zum Ausdruck bringen, dass er eine bestimmte Eigenschaft garantiert und darum insoweit auf den Gewährleistungsausschluss verzichtet. Hier aber schreibt der Verkäufer das glatte Gegenteil, nämlich dass er keine Garantie übernehmen will.

Handelt der Verkäufer arglistig, hat der Käufer alle Rechte aus § 437 BGB. Für die Arglist trägt er aber die volle Beweislast.