Hallo,
angenommen ein Baumarkt hat einen Werbeprospekt mit Sonderangeboten.
Max Mustermann kauft dort Bretter und stellt zuhause erst fest, dass diese 2. Wahl sind (gem. einem kleinen Aufkleber). Zuhause schaut er daraufhin die Bretter genauer an und stellt fest, dass die nicht taugen wegen minderwertiger Qualität.
Die Krux an der Sache ist, dass im Werbeprospekt von 2. Wahl nicht die Rede war. Scheint auf jeden Fall ein Lockvogel-Angebot oder irreführende Werbung zu sein. Aber kann man das auch an Paragrafen festmachen?
Welche Möglichkeiten der Rückabwicklung hat Max Mustermann?
Danke schon mal für Euer Interesse.
Hallo,
Max Mustermann kauft dort Bretter und stellt zuhause erst
fest, dass diese 2. Wahl sind (gem. einem kleinen Aufkleber).
man sollte soetwas prüfen bevor man kauft.
Zuhause schaut er daraufhin die Bretter genauer an und stellt
fest, dass die nicht taugen wegen minderwertiger Qualität.
Ist halt zweite Wahl. Es stellt sich die Frage was Herr Mustermann denn mit den Brettern machen wollte. Für einen kellververschlag reicht auch 2te Wahl.
Die Krux an der Sache ist, dass im Werbeprospekt von 2. Wahl
nicht die Rede war. Scheint auf jeden Fall ein
Lockvogel-Angebot oder irreführende Werbung zu sein. Aber kann
man das auch an Paragrafen festmachen?
Das ist ein weites Thema. Grundsätzlich tangiert dies aber nur das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und aus Verstößen dagegen erwachsen grundsätzlich keine zivilrechtlichen Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
Welche Möglichkeiten der Rückabwicklung hat Max Mustermann?
Ich würde mal sagen: Keine.
Gruß
S.J.