Der Verkäufer eines Verstärkers schickt diesen nach Versteigerung ab!
beim Käufer kommt der Verstärker an, dieser ist der Meinung, dass der Verstärker beim Versand zu Schaden gekommen wäre!
das Paket ist versichert, aber die Versandgesellschaft der Meinung, dass das Paket nicht genug gegen Stöße usw gesichert ist!
das Paket, das verdellt war, wurde nicht vom Käufer angenommen, sondern dessen Schwiegermutter, die das Paket nur reingestellt hat!
nachdem die Bilder angeschaut wurden, kam der Verkäufer zu dem Entschluss, dass trotz der Delle der Verstärker an der Stelle nicht kaputt zu bekommen ist!
der Käufer möchte nun sein Geld zurück!
Hi
Der Verkäufer eines Verstärkers schickt diesen nach
Versteigerung ab!
beim Käufer kommt der Verstärker an, dieser ist der Meinung,
dass der Verstärker beim Versand zu Schaden gekommen wäre!
Das kann bei unzureichender, unsachgemässer Verpackung sehr leicht geschehen.
das Paket ist versichert, aber die Versandgesellschaft der
Meinung, dass das Paket nicht genug gegen Stöße usw gesichert
ist!
Das wäre auch meine erste Vermutung, haben die die Verpackung gesehen und ausgewertet?
das Paket, das verdellt war, wurde nicht vom Käufer
angenommen, sondern dessen Schwiegermutter, die das Paket nur
reingestellt hat!
nachdem die Bilder angeschaut wurden, kam der Verkäufer zu dem
Entschluss, dass trotz der Delle der Verstärker an der Stelle
nicht kaputt zu bekommen ist!
Erschütterungen reichen ein solches Gerät zu beschädigen, auch OHNE das sichtbare Beschädigungen festzustellen sind. Doppelte Verpackung ist Usus, z.B. OVP in einem min. Doppelt grossen Karton, der die Innenverpackung die mittig fixiert ist vor Einschlägen bewahrt.
der Käufer möchte nun sein Geld zurück!
das würde ich auch, würde ich ein defektes Gerät geliefert bekommen.
…
Irgendwie vermisse ich eine Frage…
mfG, LCB
Der Käufer schickt Bilder des kaputten Verstärkers an den Verkäufer und beschreibt ihm den Defekt!
in der Mitte befindet sich ein großer Drehregler, gleich daneber 2 um auf Tuner etc zu schalten! diese sind nach außen kleiner als der Volume regler und auch innen verankert, seitlich im Gehäuse! an den Reglern 2 Kunststoffstäbe, die nach innen in den Verstärker gehen!
der Käufer ist der Meinung, dass eines der beiden innen herausgebrochen wäre, „hat aber das andere Teil vom anderen selbst herausgezogen“!
man sieht nun in beide Löcher hinein und kann erkennen, dass beide gleich aussehen und von einem (bruch) nichts zu erkennen ist!
er hat nun selbst Beschädigung? daran getragen, meiner Meinung nach!
der Verkäufer hat das Paket gesehn und konnte keine Delle erkennen!
der Verkäufer möchte den an sich selbst herumgeschusterten Verstärker nicht mehr zurücknehmen!
Hi
Der Käufer schickt Bilder des kaputten Verstärkers an den
Verkäufer und beschreibt ihm den Defekt!
in der Mitte befindet sich ein großer Drehregler, gleich
daneber 2 um auf Tuner etc zu schalten! diese sind nach außen
kleiner als der Volume regler und auch innen verankert,
seitlich im Gehäuse! an den Reglern 2 Kunststoffstäbe, die
nach innen in den Verstärker gehen!
Das hört sich nach Potis und Schalter in Printmontage an, dh die sind auf der Platine verlötet. Wenn da druck quer zur Auchs auf einen Konopf kommt, z.B. von oben nach unten, reissts die Potis aus der Platine oder zerstört die potis. Hatte ich bei 2 Aiwa Pre-Amps, die ohne Schutz der Bedienteile an der Front verschickt wurde. Auch ein axialer Schlag von vorn kann derartige Schalter zerstören.
War die Gerätefront sicher gegen Schläge von aussen geschützt? Also stabil verpackt und ausreichend Distanz zur aussenwelt so das nicht jede Berührung direkt aufs Gerät geht? Gerätefronten müssen mE immer gesopndert geschützt werden, Styropor o.ä. so dass die empfindlichen Teile keinen Kontakt zu festem Material haben.
Ne Frage kann ich immer noch nicht entdecken, ich rate aber mal, dass du wissen möchtest, wie der VK um Rücknahme herumkommen kann.
Wenn der VK von der Sicherheit der Verpackung überzeugt ist… beurteoilen kann man es von aussen nur nach sichtung der Verpackung, und wenn das Gerät beim Transport defekt ging, war die Verpackung nicht ausreichend.
LCB
sowas in der Art hat der Käufer auch gemeint!
jetzt fragt sich der Verkäufer nur, wie der Käufer den anderen einfach herausziehen kann, wenn dieser nicht beschädigt war?
kann man so etwas reparieren?
Paket wurde mit Schaumstoff, (knall)folie und Schaumstoffflips verpackt! und die Schalter waren durch den Volume Regler sozusagen in der Luft!
Hallo,
vorab: auch ich vermisse die Frage.
Wenn es darum gehen sollte, wer für den Schaden einzustehen hat, ist die Antwort ganz einfach:
- Gerät durch Käufer zerstört --> Käufer
- Gerät auf dem Transport beschädigt -->
a) Transporteur hat sich vertragswidrig verhalten (AGB prüfen) --> Transporteur
b) Gerät unsachgemäß verpackt (AGB prüfen) --> Verkäufer - Gerät war vorher schon defekt --> Verkäufer
Gruß
Christian
Hi
sowas in der Art hat der Käufer auch gemeint!
jetzt fragt sich der Verkäufer nur, wie der Käufer den anderen
einfach herausziehen kann, wenn dieser nicht beschädigt war?
kann man so etwas reparieren?
Eher nicht, aber das hängt vom Gerät ab. Aber grundsätzlich wurde diese Art der Bauweise bei günstiger Massenware verwandt, insofern eher nicht lohnend. Aber ich ken das Gerät nicht. Erstmal ists vermutlich ein Problem überhaupt Ersatzteile zu bekommen, und dann kann die Platine beschädigt sein…
Paket wurde mit Schaumstoff, (knall)folie und Schaumstoffflips
verpackt! und die Schalter waren durch den Volume Regler
sozusagen in der Luft!
Luftfolie berhindert keine Einschläge von aussen oder den Schlag beim aufschlagen des Kartons, je schwerer das Gerät desto sinloser wird Luftfolie. Daher: immer doppelte Verpackung mit 10-15cm Distanz zum Innenkarton.
Meine Meinung: wenn etwas unterwegs beschädigt wird war die Verpackung nicht gut genug. Stürze von Förderbändern o.ä. muss man einkalkulieren bei den Vögeln heutzutage… wenn Reifenspuren auf dem Karton sind… ok, dann könnte man’s dem Paketdienst anlasten 
LCB
Verbrauchsgüterkauf oder nicht?
Hallo,
mich wundert ein wenig, dass hier schon so viele Antworten gekommen sind, ohne dass die entscheidende Frage gestellt wurde, ob Käufer bzw. Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des BGB sind.
Gefahrübergang beim Versendungskauf ist nach § 447 grundsätzlich sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Lediglich wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist, also ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, kommt BGB § 474 Abs. 2 zur Anwendung, der besagt, dass § 447 in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt. Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, käme ggf. BGB § 242 zur Leistung nach Treu und Glauben zur Anwendung. Ggf. könnte man nach BGB § 157 erwarten, dass die Verpackung ordnungsgemäß ausgeführt wird.
Fazit: Bei einem Verbrauchgüterkauf haftet klar der Verkäufer, liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, ist es alles andere als eindeutig, wer zu haften hat.
Die Forderung nach „Geld zurück“ dürfte in jedem Fall unbegründet sein, denn das Gesetz sieht bei berechtigten Ansprüchen zunächst die Nachbesserung durch den Verkäufer vor.
Gruß
S.J.
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Hallo,
mich wundert ein wenig, dass hier schon so viele Antworten
gekommen sind, ohne dass die entscheidende Frage gestellt
wurde, ob Käufer bzw. Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer
im Sinne des BGB sind.
Du hast zwar, recht, daß das im Detail eine Rolle spielt, aber im Endeffekt läuft es so oder so auf das gleiche hinaus, lediglich die einzelnen Ansprüche verschieben sich. Wenn es schlecht verpackt war, holt sich der Transporteur die Kohle auch dann vom Versender zurück, wenn er nicht Unternehmer ist.
Gruß
Christian
Hallo,
schlecht verpackt war, holt sich der Transporteur die Kohle
auch dann vom Versender zurück, wenn er nicht Unternehmer ist.
nö. Wenn es nicht „transportgerecht und angemessen“ verpackt war, wird der Frachtführer gar nicht leisten. Das habe ich zumindest noch nie erlebt, dass der Frachtführer zunächst an den Empfänger leistet, der ja in gar keinem Vertragsverhältnis zu diesem steht, und sich dann zwecks Erstattung der Leistung an den Versender wendet.
Sollte kein Verbrauchsgüterkauf vorliegen, besteht die Gefahr, dass sich Verkäufer und Transporteur gegenseitig die Schuld zu schieben, was die Durchsetzung ggf. bestehender Ansprüche nicht einfacher macht. Der Verkäufer wird behaupten vernünftig verpackt zu haben und ist somit raus. Dann wird er ggf. die Forderungen an den Käufer abtreten und der Käufer kann sich mit der Versicherung herumschlagen.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf wäre das deutlich einfacher, denn der Käufer hätte direkte Ansprüche gegen den Verkäufer.
Gruß
S.J.
Hallo,
schlecht verpackt war, holt sich der Transporteur die Kohle
auch dann vom Versender zurück, wenn er nicht Unternehmer ist.nö.
stimmt, das war Unsinn. Ändert aber trotzdem am Endergebnis nichts 
Gruß
Christian