Hallo
Mal angenommen ein (Fach)Kundiger weis, dass ein Anbieter Akkus anbietet, die mit einer viel zu großen Kapazität(über 30% mehr) beworben werden.
Diese Kapazität wird auch nachweislich nicht von dem angegebenen Hersteller der Zellen hergestellt. Im Übrigen sind auch nicht die Zellen des angegebenen Herstellers in dem Akkupack verarbeitet sondern Nonameware aus China.
Wie kann gegen ein solches Verhalten am Besten vorgegangen werden?
Nur über ebay? Kann ein Anwalt mit einer Abmahnung beauftragt werden?
Und nein. Der Kundige ist kein Konkurent oder Ex-Kunde sondern eben ein Kundiger der weis dass die Ware so nicht existieren kann und der vom VK übelst aufgrund genauerer Nachfragen beschimpft wurde.
Der Kundige kann aber Zeugen benennen, die bei dem VK Akkus mit den unrichtigen Angaben erworben haben.
Danke schon mal für die Antworten.
Gruß Armin
Und nein. Der Kundige ist kein Konkurent oder Ex-Kunde
Tja, schade. Dann geht es ihn nämlich gar nix an und er kann auch gar nichts machen. Der Kokurrent könnte u.U. (!) abmahnen, der Ex-Kunde reklamieren - aber so: nichts.
Levay
Hallo
Es ist ein Trauerspiel, was da so angeboten wird. Ebay fühlt sich noch nicht mal bei schlimmeren Dingen zuständig. Gegen die Beleidigungen könnte man aber vielleicht juristisch etwas unternehmen. Vielleicht sagt da einer dr Experten noch mehr dazu.
Fast immer steht bei Akuus dann auch noch irgendwas von „bis zu x mAh“ oder „max. x mAh“ im Angebot, womit der Verkäufer auf der sicheren Seite ist. Zu den günstigen Preisen bekommt man dann bestenfalls die Hälfte der Kapazität, da die anderen teuer verkauft werden.
Cu Rene
Hallo Levay
wie ist es denn hiermit:
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestell…
Muss der Verbraucher sich zuerst über den Tisch ziehen lassen, bevor
er was machen kann?
Zitat:
_§ 3 UWG enthält in der neuen Fassung (UWG-Reform) eine
Generalklausel:
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind
unzulässig._
Zitatende
Gruss
Heinz
Na gut, so was kann man natürlich machen. Beschweren kann man sich sowieso immer. Aber es gibt insofern keinen eigenen Anspruch, den man durchsetzen könnte.
Levay
Hallo Heinz,
Muss der Verbraucher sich zuerst über den Tisch ziehen lassen,
bevor
er was machen kann?
Im Prinzip ja. Oder er geht zur Verbraucherzentrale und zeigt es dort
an und hofft darauf, dass die tätig werden.
Alles andere wäre eine unzulässige Popularklage. Mangels eigenem
Anspruch, wie Levay bereits schrieb.
Der Hinweis auf § 3 UWG nutzt leider nix, da man als Privatperson
nicht berechtigt wird. Vergl. dazu § 8 UWG, insbesondere Abs. 3.
Deinen Ärger und Dein Engagement in Ehren, aber mehr, als Deinen
Bekanntenkreis zu warnen kannst im Prinzip nicht machen.
Gruß - Jaschiii
Hallo Jaschiii
Deinen Ärger und Dein Engagement in Ehren, aber mehr, als
Deinen Bekanntenkreis zu warnen kannst im Prinzip nicht machen.
Also eigentlich habe ich mich gar nicht geärgert, nur nachgefragt.
Danke für Dein Mitgefühl, ich werde es sicher mal brauchen können!
Gruss
Heinz