Wie wäre es wenn ein Ebayverkäufer ein DSL Modem verkauft den Original VK benennt
„hat mal 89€ Euro gekostet“. Mit Foto des zum Verkaufstehenden Inhalts. Dabei verschweigt, das zum Gebrauch des Artikels ein Kabel nötig ist das aber fehlt. Das Kabel war auch nicht in der Ebay-Artikelbeschreibung genannt worden. Eben geschickt verschwiegen, das das ganze nicht komplett ist.
Ein Kabel das auch ursprünglich zum Lieferumfang gehörte, jetzt als teures Ersatzteil zugekauft werden müsste.
Der Verkäufer reagiert auf Mails über den guten Ebaymailservice nicht mehr.
Wass soll man tun was darf man tun. Anwalt wegen 12€ Kabel incl Porto?
Danke erst mal
Uschi
Hi
hängt ein bisserl von der Formulierung der Auktionsbeschreibung ab.
Hat er dir das Modem verkauft oder hat er angegegeben dass es mit dem volständigen Zubehör geliefert wird wie Original? OVP heisst für mich nichts weiter als das die OVP dabei ist, sagt doch aber nix über den Inhalt dieser aus. Der Lieferumfang sollte normal beschrieben sein.
Verbindungskabel sind bei Ware die im Laden gekauft wird oft dabei, aber ansonsten sehe ich bei gebrauchtkäufen keinen Grund auf solche Zugaben zu bestehen, denn die funktionsfähigkeit des Modems ist dadurch doch nicht eingeschränkt. Auf das dazugehörige Netzteil kannst du natürlich bestehen, ohne DIES wäre das Modem nicht nutzbar.
Aber - wo kauft man bitte für 12 € ein Ende Lan-Kabel…?
Das bekomm ich über die Strasse für 6.
HH
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off topic
Aber - wo kauft man bitte für 12 € ein Ende Lan-Kabel…?
Das bekomm ich über die Strasse für 6.
HH
Helge, hier gibt es enorme Qualitätsunterschiede!
Michael
Hi Helge und Uschi,
ich vermute es handelte sich bei bewusstem Kabel um ein USB-Kabel, da das DSL-Modem vermutlich ein neueres welches gewesen sein dürfte.
Und USB-Kabel gibts von 2 bis 20 Euro, je nach dem ob man es in einem Systemhaus einzeln kauft oder in einem PC-Billigshop vom Wühltisch.
Michael
Hi
… die aber bei 1,5 Meter (die da vermutlich dabe gewesen wären) relativ irrelevant wären.
Aber ist ja auch egal, solange wir nicht die auktionsbeschreibung kennen können wir nicht beurteilen ob ihr Anspruch auf vollständikkeit gerechtfertigt wäre oder nicht.
HH