hier die rechtliche Sache
Aber denk daran, Widerruf nur bei Sachen, die nicht benutzt wurden u noch im original-Zustand sind:
Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/bgh-ebay.htm
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Keine Belehrung - keine Frist – Widerruf auf ewig
Höchst problematisch für gewerbliche Verkäufer, die bisher nicht über das Widerrufs- oder Rückgaberecht informiert haben, ist die Tatsache, dass die Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB gar nicht erst zu laufen beginnt, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Widerrufsrecht informiert hat.
Bei ordnungsgemäßer Information beträgt die Widerrufsfrist 2 Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 BGB erst dann, wenn der Käufer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Wurde vom Käufer eine Ware im Internet erworben, beginnt die Frist erst bei Eingang der Ware beim Empfänger. Der Käufer hat dann die Möglichkeit, zwei Wochen lang in Ruhe zu prüfen, ob er den Artikel behalten möchte oder nicht.
Gesetzgeberisch unglücklich formuliert ist § 355 Abs. 3 BGB. In § 355 Abs. 3 Satz 1 heißt es: „Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss.“ Zur finanziell hochriskanten Erblast für den gewerblichen Verkäufer, der bisher nicht über das Widerrufsrecht informierte, wird jedoch § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB. Dort heißt es: „Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.“ Dies hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht somit bei fehlender, falscher oder unvollständiger Belehrung gar nicht erlischt. Die Regelung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB, demzufolge das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung gar nicht endet, wurde durch das OLG-Vertretungs-Änderungsgesetz vom 23.07.2002 eingefügt. Vor diesem Zeitpunkt galt, dass bei fehlender oder falscher Belehrung das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Übersendung der Ware endete. Die Regelung, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung gar nicht endet, gilt somit für Verträge, die nach dem 01.11.2002 geschlossen wurden gemäß EGBGB 229, § 8.
Es kann daher bei eBay-Käufen von Gewerbetreibenden auch nachträglich Monate später der Kaufvertrag noch widerrufen werden.