Artikel wird erst bestellt

Hallo,

angenommen, jemand ersteigert einen Artikel, der laut Beschreibung nach Zahlungseingang versendet wird. In der Antwortmail schreibt der Verkäufer, dass der Artikel nach Zahlungseingang bestellt wird.
Der Artikel hat - wir haben es recherchiert und es ist überall bekannt - eine Lieferzeit von 2 bis 6 Wochen.

Ist die Vorgehensweise des Verkäufers rechtens?
Wie kann / sollte / darf sich der Käufer verhalten?
Kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und auf welche Paragrafen kann er sich berufen?

Gruß
Tato

Hallo!
Bei dem Verkäufer handelt es sich nicht zufällig um Sims**?? Die letzten beiden Buchstaben habe ich aus Datenschutzgründen „versternt“.
Wenn ja, geh mal auf http://www.zitrone.org
oder http://www.snakecirty.de
Da kannst Du mal lesen, was gewisse Verkäufer alles „leisten“.
Rein rechtlich würde ich sagen(ich bin nicht vom Fach), kannst Du nach 2 Wochen vom Kaufvetrag zurücktreten. Ob Du dann Dein Geld wiederbekommst, was Du eigentlich müsstest, ist eine andere Sache.
Aber, ich wiederhole noch mal: Ich bin nicht vom Fach. Wenn die Rechtslage anders sein sollte, bitte ich um Berichtigung.
Gruß
Florian

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Hallo,

Danke, für deine Antwort.
Nein, es ist nicht der genannte Verkäufer.

Es ist ein Artikel über 400 Euro, daher möchten wir das Risiko „kaufen und zurücktreten“ nicht eingehen.

Hoffentlich antwortet noch jemand, der sich mit der Rechtslage auskennt.
Als Laie würde ich in dem Verhalten einen Grund sehen, vom Vertrag zurücktreten zu können. Hätten wir das mit der Lieferzeit vorher gewusst, hätten wir nicht geboten. Denn jetzt einen Artikel zu bezahlen und dann nach Wochen die Ware zu bekommen, ist m.E. nicht ok.

Zudem ist der Verkäufer bei Ebay als Privatperson zu erkennen, jetzt schreibt er uns allerdings als Firma. Spielt das eine Rolle?

Gruß
Tato

Zudem ist der Verkäufer bei Ebay als Privatperson zu erkennen,
jetzt schreibt er uns allerdings als Firma. Spielt das eine
Rolle?

Das spielt sogar eine große Rolle: Bei gewerblichen Verkäufern kannst du innerhalb der ersten zwei Wochen ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurück treten - auch bei Ebay. Hat er in der Auktion nicht erwähnt das er gewerblich handelt verlängert sich das sogar auf ganze (ich glaube) 6 Monate.

Bei Privatverkäufern wäre das übrigens ultrakomisch, denn welcher Privatmann verkauft Ware über Ebay und bestellt diese nach dem Geldeingang erstmal? -> da ist wohl immer von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.

In den AGB / Richtlinien von Ebay steht übrigens das man nur Ware anbieten darf die man auch sofort liefern kann.

Hallo,

warum sagst du nicht, worüber du es erworben hast und wie sind die AGB des Verkäufers - da steht schon ne Menge aussagekräftiges - Raten kann man hier nicht, auf welche AGB du dich eingelassen hast…

LG

Andrea

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Hallo,

warum sagst du nicht, worüber du es erworben hast und wie sind
die AGB des Verkäufers - da steht schon ne Menge
aussagekräftiges - Raten kann man hier nicht, auf welche AGB
du dich eingelassen hast…

Der Artikel wurde über Ebay ersteigert. Die AGB des Verkäufers existieren zwar, aber da wir diese vor der Ersteigerung nicht einsehen konnten, können diese kein Vertragsbestandteil sein (ist doch richtig so - oder?). Zudem war diese Person ja als Privatperson erkennbar.

Gruß
Tato

Danke für die Antwort.

Hat er in der Auktion nicht erwähnt das er gewerblich handelt :verlängert sich das sogar auf ganze (ich glaube) 6 Monate.

Ab wann handelt er gewerblich? Er hat als Privatperson verkauft (laut Name bei Ebay, fehlende Bemerkung in der Auktion, sehr wenige Auktionen bisher) und antwortet mit seiner Firmen-eMail-Adresse mit Link auf seine gewerbliche Homepage, Name des Geschäftsführers usw…

Kann jemand Quellen nennen, wo das mit den 6 Monaten geschrieben steht?
Was muss man tun, damit uns das jemand noch nach 5 Monaten glaubt?

In den AGB / Richtlinien von Ebay steht übrigens das man nur
Ware anbieten darf die man auch sofort liefern kann.

Er hat jetzt per Mail geschrieben, dass der Hersteller nur 1 bis 2 Tage benötigt, ihm die Ware zu schicken.

Nun ja, das erscheint mir immer noch etwas merkwürdeig.

Gruß
Tato

Hallo,

kurze Fragen.

Woran erkennst du, dass er privat gehandelt hat?

wenn ein gewerblicher vergisst auf Widerrufsrecht etc. hinzuweisen, hat man dieses auch noch in 2 Jahren.

willst du denn vom kauf zurücktreten?

wenn ja, dann schreib es ihm einfach, wenn er sich quer stellt, dann sag noch einmal bescheid, denn dann bekommst du die richtigen Informationen, d.h. ihn darauf hinweisen auf Wettbewerbsverstoß, WBZ etc.

aber noch seh ich nicht ganz durch, was du willst? willst du den Artikel und bist dir nun unsicher oder willst du endgültig vom kauf zurücktreten?

LG

Andrea

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Hallo

Weil du hier weder Artikelnummer noch einen Ebay -Verkäuferamen nennen darfst, schlage ich vor, das du dein Problem anhand der Artikelnummer im Ebay-Forum stellst.
http://forums.ebay.de/forum.jspa?forumID=60

Wir sehen uns.

Gruß Nino

PS.: Ich bin auch per Email zu erreichen.

Hallo Andrea,

so wie ich das sehe, handelt es sich um einen gewerblichen Händler, was man auch daran sehen kann, dass der Artikel erst bestellt wird.

Natürlich mag der Eindruck entstanden sein, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, weil es unter zahlreichen (natürlich ist es eine Minderheit) gewerblichen Händlern den Versuch gibt, ein Widerrufsrecht über eine entsprechende Formulierung auszuschließen.

Nur wenn einer 20 Paar Turnschuhe anbietet ist er kein privater Verkäufer mehr.

Gruß Ivo

oder http://www.snakecirty.de

Hallo Florian,

da du weiter munter auf diese Seite verweist… wurden nun der Skandal um die Betreiber endlich aufgeklärt? Was ist denn un mit dem Spendennachweisen?

Ich hab im Gedächtnis, dass das ein ganz unseriöser „Verein“ ist. (Die Idee an sich finde ich ja gut)

Gruß Ivo

Hallo Andrea,

Woran erkennst du, dass er privat gehandelt hat?

  • laut Name bei Ebay (ein privater Name, als ein seriöser Händlername)
  • fehlende Bemerkung in der Auktion
  • sehr wenige Auktionen bisher (im zweistelligen Bereich)

In der ersten Mail stand dann seine Firmen-eMail-Adresse mit Link auf seine gewerbliche Homepage, Name des Geschäftsführers usw…

willst du denn vom kauf zurücktreten?

Wenn er schnell liefert nicht. Da er diesen Artikel erst bestellen muss, gingen wir davon aus, dass es noch Wochen dauert. Im voraus zu bezahlen und dann lange zu warten, hätten wir nicht akzeptiert. Die Ware soll für ihn aber angeblich in 1-2 Tagen lieferbar sein.

Was wir wollen? Den ersteigerten Artikel und nicht erst in ein paar Wochen, sondern nach Geldeingang.
Trotzdem ist es gut zu wissen, dass sich mit fehlendem Hinweis (gewerblich und keinen Hinweis auf Widerrufsrecht) die Zeit auf 2 Jahre verlängert. Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?
Gibt es dafür Paragrafen?
Was muss ich tun, damit man uns das noch nach ein paar Monaten glaubt, wenn wir das Teil wirklich zurückgeben wollen?

Gruß
Tato

hi Tato,

also von einem ebay-Namen kann man auf nichts schließen, ich hab auch, wenn du es so willst einen „privaten“ Namen.

Mir ging es darum, ob er wissentlich die Kundenrechte einschränkte.

Hast du denn mit dem VK schon darüber geschrieben, dass in den ebay-Bedingungen drin steht, dass man nur Ware verkaufen soll, in dessen Besitz man tatsächlich ist. Dass du daher annahmst, weil er eben mit seinem Angebot diese BEdingungen akzeptiert, dass er im Besitz ist.

Wie er sich denn die Zeit bis zur Lieferung vorstellen würde.

Kurze Frage, hast du schon mal, weil es eben ein größerer Betrag ist, daran gedacht den angebotenen Treuhändler von ebay zu nutzen ? kostet zwar ein wenig mehr, hast aber mehr Sicherheit.

Wg. des verlängerten Widerrufsrechtes such ich dir raus, hab es gerade nicht parat, aber kommt noch.

Ich würde dem VK viell. noch eine Frist setzen, wenn du es in Anspruch nimmst. Sagen wir mal du überweist - kann bis zu 3 Tage dauern, bis es bei ihm ankommt, dann seine BEstellzeit von 1-2 Tagen und die Versendung bist zu dir auch noch einmal 1-3 Tage … setz ihm eine Frist von sagen wir 8 TAgen (danach trittst du zurück, u kriegst in voller Höhe dein Geld - ob er damit einverstanden wäre) - im Notfall hättest du ja dann seine kompletten geschäftlichen Daten um eine Anzeige zu machen

so, ich überleg mir noch was.

LG

Andrea

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hier die rechtliche Sache
Aber denk daran, Widerruf nur bei Sachen, die nicht benutzt wurden u noch im original-Zustand sind:

Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/bgh-ebay.htm

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Keine Belehrung - keine Frist – Widerruf auf ewig

Höchst problematisch für gewerbliche Verkäufer, die bisher nicht über das Widerrufs- oder Rückgaberecht informiert haben, ist die Tatsache, dass die Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB gar nicht erst zu laufen beginnt, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Widerrufsrecht informiert hat.

Bei ordnungsgemäßer Information beträgt die Widerrufsfrist 2 Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 BGB erst dann, wenn der Käufer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Wurde vom Käufer eine Ware im Internet erworben, beginnt die Frist erst bei Eingang der Ware beim Empfänger. Der Käufer hat dann die Möglichkeit, zwei Wochen lang in Ruhe zu prüfen, ob er den Artikel behalten möchte oder nicht.

Gesetzgeberisch unglücklich formuliert ist § 355 Abs. 3 BGB. In § 355 Abs. 3 Satz 1 heißt es: „Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss.“ Zur finanziell hochriskanten Erblast für den gewerblichen Verkäufer, der bisher nicht über das Widerrufsrecht informierte, wird jedoch § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB. Dort heißt es: „Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.“ Dies hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht somit bei fehlender, falscher oder unvollständiger Belehrung gar nicht erlischt. Die Regelung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB, demzufolge das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung gar nicht endet, wurde durch das OLG-Vertretungs-Änderungsgesetz vom 23.07.2002 eingefügt. Vor diesem Zeitpunkt galt, dass bei fehlender oder falscher Belehrung das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Übersendung der Ware endete. Die Regelung, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung gar nicht endet, gilt somit für Verträge, die nach dem 01.11.2002 geschlossen wurden gemäß EGBGB 229, § 8.

Es kann daher bei eBay-Käufen von Gewerbetreibenden auch nachträglich Monate später der Kaufvertrag noch widerrufen werden.

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Die Sache ist doch das du ihm ein Angebot für eine Sache gemacht hast die er vorgab in Besitz zu haben. Da er die Sache nicht besitzt kann er sie dir nicht umegehend aushändigen.
Von daher ist für dich das Angebot über Ebay nichtig.

Frage ihn hinzu warum er Sachen verkauft die er gar nicht in Besitz hält. Und ob er weis was ein Makler ist.

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