Hallo,
eine Frage:
Nehmen wir an jemand bietet bei Ebay einen Multimediarekorder/Player an der unter andere das *.mkv Dateiformat abspielen können soll.
Der Kunde kauft aufgrund dieser Eigenschaft das Gerät.
Nun stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Multimediarekorder gar nicht in der Lage ist MKV Dateien Stand-Alone abzuspielen sondern hierfür muss erst eine Software auf einem PC installiert werden, auf die der Multimediarekorder dann zugreift und dadurch MKV Dateien abspielen kann.
Hiervon war in der Artikelbeschreibung nichts vermerkt, es stand nur dort, dass MKV Dateien abgespielt werden können.
Handelt es sich hierbei dann um eine falsche Artikelbeschreibung und kann der Käufer nachbesserung oder Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen?
Vielen Dank im Vorraus
Stefan
Hi
Hiervon war in der Artikelbeschreibung nichts vermerkt, es
stand nur dort, dass MKV Dateien abgespielt werden können.
mmmh. je länger ich drüber nachedenke desto mehr komme ich zu eher nein.
Der Player kann ja (wenn die Umgebung stimmt) dieses Dateiformat abspielen.
your PITA
hallo,
das ist richtig aber müsste das dann nicht irgendwo vermerkt werden? z.b. „zum abspielen der mkv dateien benötigen sie einen … mit software … installiert“ ?
denn der vorteil dieses externen gerätes, das einfach mal irgendwo mit hin zu nehmen um einen film zu gucken, fällt ja weg dadurch das man diese umgebung haben muss
Hallo,
mmmh. je länger ich drüber nachedenke desto mehr komme ich zu
eher nein.
Der Player kann ja (wenn die Umgebung stimmt) dieses
Dateiformat abspielen.
also wäre ein Auto ohne Motor und Räder auch nicht mangelhaft, schließlich könnte es auf der Ladefläche eines LKW ja auch fahren …
Nonsens.
Gruß
S.J.
Hallo,
Der Kunde kauft aufgrund dieser Eigenschaft das Gerät.
Nun stellt sich im Nachhinein heraus, dass der
Multimediarekorder gar nicht in der Lage ist MKV Dateien
Stand-Alone abzuspielen
eindeutiger Sachmangel nach BGB § 434 Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das ist hier ja eindeutig nicht der Fall. Somit begründet dies Rechte des Käufers nach § 437.
Gruß
S.J.
Hi
nun, da du ja speziell nach einem Gerät zu suchen scheinst das dieses Format abspielst bist DU vermutlich der der sich am BESTEN mit der Thematik auskennt und wärest sicher VOR Kauf in der Lage gewesen diese Problematik abzuklären… oder? ich denke er hat geschrieben was das Gerät kann, wusste vermutlich selbst nichtr was für Umgebung dafür nötig ist. Abschreiben was auf der BDA oder dem Karton steht kann fast jeder, überprüfen ob’s stimmt macht nicht jeder… sowas kann dir in jedem analogen Laden genauso passieren…
Beispiel: Mobiltelefon gekauft… Funktionsumfang Bluetooth…
naja, tatsächlich kanns per Bluetoots Headset anbinden, sonst aber nix. DAS stand nur in der BDA sehr klein sehr versteckt… ach MP3 kanns auch abspielen… gross beworben. Was nützt’s bei 3 MB Speicher OHNE Kartenslot? Ganz normale Samsung-Realität…
your PITA
Hi
wenn dieses Format zu spielen der Einzige Zweck des Gerätes wäre…
Wenn der Kofferraum des Porsche zu klein für DEINEN Koffer ist… = Sachmangel???
your PITA
Hallo,
wenn dieses Format zu spielen der Einzige Zweck des Gerätes
wäre…
Wenn der Kofferraum des Porsche zu klein für DEINEN Koffer
ist… = Sachmangel???
unsinniger Vergleich. Wenn ich einen Porsche kaufe, der einen Kofferraum mit 100 Liter Fassungsvermögen haben soll, muss auch ein solcher geliefert werden. Da kann der Verkäufer auch nicht argumentieren, dass man zwar kein Gepäck transportieren, dafür aber andere Sachen mit dem Auto machen könne.
Wenn eine angebotene Sache mit zugesicherten Eigenschaften beworben wird, müssen diese selbstverständlich auch erfüllt werden. Und es ist nun mal der Sinn und Zweck eines Stand-alone-Players, dass dieser funktioniert, ohne mit anderen Geräten verbunden zu werden. Man kann auch nicht zwingend voraussetzen, dass jeder Käufer überhaupt im Besitz eines PC ist.
Also: Nonsens.
Gruß
S.J.
Hallo,
nun, da du ja speziell nach einem Gerät zu suchen scheinst das
dieses Format abspielst bist DU vermutlich der der sich am
BESTEN mit der Thematik auskennt und wärest sicher VOR Kauf in
der Lage gewesen diese Problematik abzuklären… oder?
Du meinst also, der Verkäufer darf alles behaupten und es obliegt dem Käufer das ganze nachzuprüfen? Unterlässt er das, ist das sein Pech?
Unsinn.
Gruß
S.J.
Scheint so zu sein, denn Samsung und EPlus die mir diesen Lachnummer unter vorspiegelung nicht vorhandener oder sinnloser Funktionalität verdrehten waren keinesfall auch nur nahe an deinem Verständnis für die Rechtsprechung. Im Gegenteil… Das Ding kann Bluetooth, wenn auch nur minimalistisch, und die maximal mögliche Grösse von 3MB in MP3 kann es auch abspielen…
your PITA
Hallo,
Scheint so zu sein, denn Samsung und EPlus die mir diesen
Lachnummer unter vorspiegelung nicht vorhandener oder
sinnloser Funktionalität verdrehten waren keinesfall auch nur
nahe an deinem Verständnis für die Rechtsprechung. Im
Gegenteil… Das Ding kann Bluetooth, wenn auch nur
minimalistisch, und die maximal mögliche Grösse von 3MB in MP3
kann es auch abspielen…
womit die Eigenschaften erfüllt wären. Das Beispiel hat aber eigentlich nichts mit dem konkreten Fall zu tun.
Gruß
S.J.
finde ich schon, den es kann nur einen Bruchteil der Funktionen…
Das ist wie KFZ-Steuer kassieren obwohl keine Strassen vorhanden sind…
Was nützt die Fähigkeit MP3 abzuspielen wenn keine Möglichkeit besteht diese zu speichern
das ist im Gegensatz zur Problematik des Posters bei dem die chancen 50/50 standen ein funktionierendes Gerät zu bekommen und der dieses Risiko bewusst einging bei Kauf die totale Verarschung.
Etwa wie von einem Porsche Geländegängigkeit zu behaupten und ihn mit nem Kran in die Pampa hieven als Beleg.