diese Option nennt sich „Galeriebild“ und kostet 75 Cent extra. Je nach Ware kann es nützlich sein (Kleidung oder Schuhe z.B., also Dinge, bei denen man aus der Überschrift das Aussehen nicht genau ersehen kann). Bei anderen Sachen, die immer gleich aussehen (Handys, Bücher) ist es teilweise eher überflüssig.
Danke für die Information.
Vielfach habe ich aber bei Angeboten folgenden Satz gefunden - ist diese Aussage rechtlich gedeckt?
Auf Grund des neuen EU-Rechts für die Gewährleistung von Privatpersonen wird hiermit jegliche Gewähr ausgeschlossen, d.h. keine Rücknahme, keine Garantie, kein Umtausch, kein Kauf auf Probe. Wer ein Gebot auf diesen Artikel abgibt, erklärt sich mit diesen Bestimmungen einverstanden.
Und noch etwas: Wie sieht die rechtliche Situation für folgenden Hinweis aus?
Sollte bei erfolgreicher Ersteigerung innerhalb einer Woche kein Geldeingang festzustellen sein, werde ich den Artikel wieder einstellen und den User bei eBay als unzuverlässigen Bieter melden.
Selbe Seite - suche nach ‚EU-Recht ebay‘ ergibt u.a. folgende Seite: http://weblawg.saschakremer.de/2005/10/26/ebay-gewah…
(passt irgendwie besser )
„(Update) Ergebnis: Wer auf Nummer sicher gehen will, nimmt ausdrücklich auf den Gewährleistungsausschluss Bezug und lässt Hinweise auf “Garantie” und “EU-Recht” weg.“
Auf Grund des neuen EU-Rechts für die Gewährleistung von
Privatpersonen wird hiermit jegliche Gewähr ausgeschlossen,
d.h. keine Rücknahme, keine Garantie, kein Umtausch, kein Kauf
auf Probe. Wer ein Gebot auf diesen Artikel abgibt, erklärt
sich mit diesen Bestimmungen einverstanden.
Ich habe einen entsprechenden Passus auf meiner „Mich-Seite“ und weise beim Verkauf darauf hin das die auf dieser Seite genannten Bedingungen Bestandteil des Angebots sind. Ich beschränke mich aber lediglich auf den Gewährleistungsausschluss, da ich in bestimmten Fällen auch bei freier Rücksendung zurücknehme.
Die meisten Verkäufer kennen nicht einmal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung und würfeln dort in Unkenntnis alles durcheinander
Gruss Sebastian
„Verkaufen Privatpersonen wiederholt Neuwaren (was zuweilen vorkommt) und verwenden dabei stets die gleiche Klausel (etwa “Die Gewährleistung ist ausgeschlossen”), handelt es hierbei um AGB iSv § 305 Abs. 1 BGB. Gemäß § 309 Nr. 8 lit. b) lit. aa) und lit. ff) BGB dürfen Gewährleistungsansprüche bei Neuwaren aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden und die Gewährleistungsfrist auch nicht auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden. Das gilt eben und gerade auch für Verbraucher.“
halte ich schlichtweg für Bullshit.
Gruß
S.J.
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Wenn ich fünf neue Krawatten, die ich zu Weihnachten bekommen habe, unter Ausschluss der Gewährleistung bei Ebay versteigere, wird die Klausel automatisch zu AGB ???
Das wären fünf Kaufverträge mit einzelvertraglichem Gewährleistungsausschluss. Was mich vor allen Dingen an dem Text stört, ist die Tatsache, dass hier einfach pauschale Behauptungen ohne jegliche Begründungen aufgestellt werden.
Gruß
S.J.
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Das wären fünf Kaufverträge mit einzelvertraglichem
Gewährleistungsausschluss. Was mich vor allen Dingen an dem
Text stört, ist die Tatsache, dass hier einfach pauschale
Behauptungen ohne jegliche Begründungen aufgestellt werden.
Es gilt auch das Verkaufsmaterial zu betrachten. Eine Krawatte wird wohl z.B. kaum wg. eines Motorschades zum Garantiefall… Stand doch auch irgendwo in den links drin.
Um Garantie geht es hier überhaupt nicht, sondern um Gewährleistung und die gilt laut BGB für Bleistifte genauso wie für Kernreaktoren …
Die Behauptung ist und bleibt somit Bullshit.
Es gilt auch das Verkaufsmaterial zu betrachten. Eine Krawatte
wird wohl z.B. kaum wg. eines Motorschades zum
Garantiefall… Stand doch auch irgendwo in den links drin.