Artikelfoto in der Liste

Hallo!

Als blutiger Anfänger bei eBay möchte ich nun meinen ersten Artikel zur Versteigerung anbieten.

Beim Schmökern auf eBay ist mir aufgefallen, dass bei der Listendarstellung wie auch bei der Galerie manche Artikel ein Foto aufweisen, andere nicht.

Um die Verkaufs-Chancen zu erhöhen, würde ich gerne sicherstellen, dass von meinem Artikel auch ein Foto in der Liste aufscheint.

Was muss ich dafür tun?

Ich habe selbstverständlich ein Bild, das dann in der Artikelbeschreibung angezeigt wird - es geht mir aber jetzt um die Vorschau in der Liste.

Ich hoffe, mich klar ausgedrückt zu haben … :smile:

Hanna

Hallo,

diese Option nennt sich „Galeriebild“ und kostet 75 Cent extra. Je nach Ware kann es nützlich sein (Kleidung oder Schuhe z.B., also Dinge, bei denen man aus der Überschrift das Aussehen nicht genau ersehen kann). Bei anderen Sachen, die immer gleich aussehen (Handys, Bücher) ist es teilweise eher überflüssig.

http://pages.ebay.de/help/sell/gallery.html

Gruß,

Myriam

Auch hallo.

Als blutiger Anfänger bei eBay möchte ich nun meinen :ersten
Artikel zur Versteigerung anbieten.

An der Stelle ein rechtlicher Hinweis des Blog Beitrags unter http://weblawg.saschakremer.de/2006/01/09/ruckgabere…
Nur um Eventualitäten eines Ebay-Verkaufs vorzubeugen :wink:

mfg M.L.

Hallo Markus!

An der Stelle ein rechtlicher Hinweis des Blog Beitrags unter
http://weblawg.saschakremer.de/2006/01/09/ruckgabere…
Nur um Eventualitäten eines Ebay-Verkaufs vorzubeugen :wink:

Danke für die Information.
Vielfach habe ich aber bei Angeboten folgenden Satz gefunden - ist diese Aussage rechtlich gedeckt?

Auf Grund des neuen EU-Rechts für die Gewährleistung von Privatpersonen wird hiermit jegliche Gewähr ausgeschlossen, d.h. keine Rücknahme, keine Garantie, kein Umtausch, kein Kauf auf Probe. Wer ein Gebot auf diesen Artikel abgibt, erklärt sich mit diesen Bestimmungen einverstanden.

Und noch etwas: Wie sieht die rechtliche Situation für folgenden Hinweis aus?

Sollte bei erfolgreicher Ersteigerung innerhalb einer Woche kein Geldeingang festzustellen sein, werde ich den Artikel wieder einstellen und den User bei eBay als unzuverlässigen Bieter melden.

Informationshungrige Grüße

Hanna

Hallo nochmal.

Vielfach habe ich aber bei Angeboten folgenden Satz :gefunden -
ist diese Aussage rechtlich gedeckt?

Kleiner Hinweis: es gibt diese und ähnliche in vielen Varianten. jurablogs.com - suche nach ‚EU-Recht‘ hilft: http://jurabilis.blogspot.com/2005/02/rechtliche-ink… --> http://www.knetfeder.de/kleinkariert/recht-eu.html

Viel Spass beim Beurteilen der AGB’s und dem Handeln :wink:
mfg M.L.

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Nochmal hallo.

jurablogs.com - suche nach ‚EU-Recht‘ hilft:

Selbe Seite - suche nach ‚EU-Recht ebay‘ ergibt u.a. folgende Seite: http://weblawg.saschakremer.de/2005/10/26/ebay-gewah…
(passt irgendwie besser :wink: )
„(Update) Ergebnis: Wer auf Nummer sicher gehen will, nimmt ausdrücklich auf den Gewährleistungsausschluss Bezug und lässt Hinweise auf “Garantie” und “EU-Recht” weg.“

mfg M.L.

Das war ziemlich interessant!

Danke und Sternchen,

Hanna

Hallo Hanna,

Auf Grund des neuen EU-Rechts für die Gewährleistung von
Privatpersonen wird hiermit jegliche Gewähr ausgeschlossen,
d.h. keine Rücknahme, keine Garantie, kein Umtausch, kein Kauf
auf Probe. Wer ein Gebot auf diesen Artikel abgibt, erklärt
sich mit diesen Bestimmungen einverstanden.

Ich habe einen entsprechenden Passus auf meiner „Mich-Seite“ und weise beim Verkauf darauf hin das die auf dieser Seite genannten Bedingungen Bestandteil des Angebots sind. Ich beschränke mich aber lediglich auf den Gewährleistungsausschluss, da ich in bestimmten Fällen auch bei freier Rücksendung zurücknehme.
Die meisten Verkäufer kennen nicht einmal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung und würfeln dort in Unkenntnis alles durcheinander :wink:
Gruss Sebastian

Bullshit
Hallo,

die auf dieser Seite gemachte Aussage

„Verkaufen Privatpersonen wiederholt Neuwaren (was zuweilen vorkommt) und verwenden dabei stets die gleiche Klausel (etwa “Die Gewährleistung ist ausgeschlossen”), handelt es hierbei um AGB iSv § 305 Abs. 1 BGB. Gemäß § 309 Nr. 8 lit. b) lit. aa) und lit. ff) BGB dürfen Gewährleistungsansprüche bei Neuwaren aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden und die Gewährleistungsfrist auch nicht auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden. Das gilt eben und gerade auch für Verbraucher.“

halte ich schlichtweg für Bullshit.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Auch hallo.

die auf dieser Seite gemachte Aussage

„Verkaufen Privatpersonen […]und gerade auch für
Verbraucher.“

halte ich schlichtweg für Bullshit.

Darf man auch höflich nach dem Warum fragen ?

mfg M.L.

Wenn ich fünf neue Krawatten, die ich zu Weihnachten bekommen habe, unter Ausschluss der Gewährleistung bei Ebay versteigere, wird die Klausel automatisch zu AGB ???

Das wären fünf Kaufverträge mit einzelvertraglichem Gewährleistungsausschluss. Was mich vor allen Dingen an dem Text stört, ist die Tatsache, dass hier einfach pauschale Behauptungen ohne jegliche Begründungen aufgestellt werden.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo erstmal.

Das wären fünf Kaufverträge mit einzelvertraglichem
Gewährleistungsausschluss. Was mich vor allen Dingen an dem
Text stört, ist die Tatsache, dass hier einfach pauschale
Behauptungen ohne jegliche Begründungen aufgestellt werden.

Es gilt auch das Verkaufsmaterial zu betrachten. Eine Krawatte wird wohl z.B. kaum wg. eines Motorschades zum Garantiefall… Stand doch auch irgendwo in den links drin.

mfg M.L.

Um Garantie geht es hier überhaupt nicht, sondern um Gewährleistung und die gilt laut BGB für Bleistifte genauso wie für Kernreaktoren …

Die Behauptung ist und bleibt somit Bullshit.

Es gilt auch das Verkaufsmaterial zu betrachten. Eine Krawatte
wird wohl z.B. kaum wg. eines Motorschades zum
Garantiefall… Stand doch auch irgendwo in den links drin.

mfg M.L.