Arzt haftbar oder nicht

Hallo, ob der artikel hier oder i medizinbrett richtig ist weis ich nicht.

Mal angenommen ein patient kommt zum orthopäden mit rückenschmerzen, dieser lässt ein röntgenbild anfertigen welches eine schlechte qualität hat, aufgrund diese bildes stellt er die diagnose kein bandscheibenvorfll nur verspannungen., nehmen sie 60 kilo ab und kommen dann wieder, krankengymnastik oder massagen bringen nix bei dem gewicht kann man das keinen therapeuten zumuten.

niun gehen die beschwerde nicht zurück, der poatient ,macht auf eigene faust nach absprache mit dem hausarzt physioztherapie, die auch anschlägft, jedoch meint der therapeut ein mrt wäre sinnvoll, bei diesem mrt kommt nun ein doppelter bandscheibenvorfall zum vorscheion.

der patient hat bis dahin 6 monate lang schmerzmittel genommen, war krankgeschrieben, und hatte schmerzen war als stark eingeschränkt, ist der ersten orthopäde irgendwie haftbar für schadensersatz, bzw schmerzensgeld wegen seiner äusserungen und fehldiagnose bzw dafür das er keine weiteren diagnostiken gemacht hat??

danke für antworten im vorraus

ok, ein kurzer sachverhalt, vorzuschlagen wäre folgendes:
hier wurde mit dem orthopäden (im folgenden o) ein dienstvertrag nach § 611 BGB geschlossen, dessen inhalt die sachgerechte behandlung, nicht aber die heilung ist (BGHZ 63, 306 [309])
Ziel des Vertrages ist die Diagnose und Therapie. Hier könnte man von einer fehlerhaften Diagnose ausgehen - es wäre ratsam im vorfeld die meinung anderer „experten“ (ärzte) einzuholen, dass bei ordnungsgemäßem röntgen die kraknkheit nicht zu verkennen gewesen wäre.

(zu bedenken ist, dass der geschädigte die beweislast trägt und er die missachtung des orthopäden gegen die regeln der ärztlichen kunst vor gericht beweisen muss)

anschließend wäre an einen schadensersatz-anspruch nach §§ 280 I, 611 BGB zu denken
der schadensersatzanspruch richtet sich nach §§ 249ff. BGB :
verdienstausfall, weitere folgekosten (andere ärzte, medikamente etc.) werden davon nach § 251 BGB erfasst.

zu bedenken ist, dass nur solche schäden zu ersetzen sind, die kausal für die mangelhafte diagnose waren !

schmerzensgeld kennt das bgb nur in AUSNAHMEFÄLLEN (vgl. § 253 I BGB)
eine solche ausnahme ist der hier vorliegende § 253 II wegen verletzung des körpers/gesundheit
dabei ist zu bedenken, dass in deutschland das schmerzensgeld keine sanktionierung des schädigers darstellen soll ( siehe usa), sondern nur ein „gerechtigkeitsausgleich“ sein soll für die zumutungen seitens des geschädigten
-> entschädigung nach billigem ermessen des gerichts !(anhaltspunkt sind schmerzensgeldtabellen, wo auch bandscheibenvorfälle zu finden sind)

netter sachverhalt
fas