Die Frage war aber, ob das auch online gilt.
Derjenige würde den Beruf ja nicht real und aktiv ausüben, sondern nur im Internet behaupten, daß er einen solchen Beruf bzw. diese Ausbildung hat.
Im Real Life ist dies sicherlich verboten, online auch?
Findest Du eine diesbezügliche Einschränkung im Gesetzestext?
Da steht nur ganz allgemein ‚führen‘. Da steht nichts von beruflich oder Bereicherungsabsicht oder ‚im realen Leben‘. Es geht um die Täuschungsabsicht. Und die ist doch Online genauso gegeben.
Gruß
loderunner (ianal)
Schade, bis hierhin waren Deine Ausführungen perfekt. Von Absicht steht aber leider nichts im § 132a StGB drin. Absicht ist die stärkste Form des Vorsatzes, von der man nur reden darf, wenn der Täter den Erfolg unbedingt will. Der Dieb ist nur dann ein Dieb, wenn er mit seiner Tat eine rec
Von Absicht steht aber leider nichts im § 132a StGB drin.
Habe ich das ‚führen‘ also falsch verstanden? Könnte man einen Titel auch unabsichtlich führen (indem man einen Irrtum nicht aufklärt)?
Gruß
loderunner (ianal)