Arzt schreibt Rechnung bei Antwort auf E-Mail

Hallo,

angenommen Frau X möchte sich von einem Arzt bezüglich einer Reise beraten lassen und sich im Internet nach einem Tropenmediziner. Daraufhin wird sie fündig und liest, dass der Arzt eine spezielle Sprechstunde für die Reiseberatung hat. Da Frau X zu diesem Termin nicht kommen kann, schreibt sie dem Arzt eine E-Mail. Darin fragt sie ihn, ob sie auch an einem anderen Tag zu ihm kommen kann und schildet kurz ihre Frage.

Daraufhin erhält sie keine Antwort, aber bald eine Rechnung.
Es kommt raus, dass der Arzt geantwortet hat. In der Antwortmail stand laut seinen Aussagen, dass er mir die Frage beantwortet hat und mich aufgefordert hat, mit seinen Sprechstundenhilfen einen Termin zu vereinbaren.

Die Mail kam bei Frau X nie an.

Wer muss beweisen, dass die Mail abgeschickt wurde? Wie kann die per E-Mail Verkehr bewiesen werden?

Muss Frau X eine Rechnung zahlen für eine Beratung, die sie nicht bekommen hat, von einem Arzt, zudem sie noch nie vorher Kontakt hatte?

Darf ein Arzt per Mail - ohne genaue Informationen zum Patienten - Rezepte empfehlen? Es könnte ja zum Beispiel sein, dass die Patientin allergisch ist und das Medikament gar nicht nehmen dürfte.

Hallo,

Wer muss beweisen, dass die Mail abgeschickt wurde?

Eigentlich der, der sich auf die Inhalte (und Folgen = Rechnung) beruft. Allerdings muss auch bewiesen werden, dass die eMail auch angekommen ist.

Wie kann die per E-Mail Verkehr bewiesen werden?

Schwierig!

Muss Frau X eine Rechnung zahlen für eine Beratung, die sie
nicht bekommen hat,

Die Beratung erfolgte per eMail bzw. dann im Anschluss per Telefon (Inhalte der eMail). Für diese Beratung hat der Arzt einen Anspruch auf Vergütung.

von einem Arzt, zudem sie noch nie vorher Kontakt hatte?

Ich dachte, du hattest zu dem Arzt eMail- und Telefonkontakt?

Gruß
Falke

Danke für die Antwort.

Frau X hat NICHT mit dem Arzt telefoniert, sondern von der Person, welche die Forderung einziehen soll, kurz am Telefon Teile der Mail vorgelesen bekommen.
Allerdings interessiert das Frau X heute nicht mehr, da der Urlaub für den die Beratung stattfinden sollte, längst vorbei ist.

Muss Frau X also trotzdem zahlen?

Hallo,

hier mein Eindruck:

angenommen Frau X möchte sich von einem Arzt bezüglich einer
Reise beraten lassen und sich im Internet nach einem
Tropenmediziner. Daraufhin wird sie fündig und liest, dass der
Arzt eine spezielle Sprechstunde für die Reiseberatung hat. Da
Frau X zu diesem Termin nicht kommen kann, schreibt sie dem
Arzt eine E-Mail. Darin fragt sie ihn, ob sie auch an einem
anderen Tag zu ihm kommen kann und schildet kurz ihre Frage.

Hier wäre zu beurteilen, ob die Frage so konkret gestellt wurde, dass eine Antwort möglich war oder ob formuliert war, dass anläßlich des Termin eine Fragestellung erörtert werden solle.
Denn die Beantwortung einer (nicht gestellten) Frage löst nach meinem Dafürhalten noch keinen Anspruch auf Vergütung aus.
Ging es im E-Mail im wesentlichen um die Terminvereinbarung, so löst dies nach meinem Dafürhalten auch noch keinen Vergütungsanspruch aus.

Daraufhin erhält sie keine Antwort, aber bald eine Rechnung.
Es kommt raus, dass der Arzt geantwortet hat.

Mir ist nicht verständlich, wie herauskommt, dass der Arzt geantwortet hat und auf was.

In der
Antwortmail stand laut seinen Aussagen, dass er mir die Frage
beantwortet hat und mich aufgefordert hat, mit seinen
Sprechstundenhilfen einen Termin zu vereinbaren.

Soweit eine konkrete Frage beantwortet wurde, würde der Leistungsanspruch entstehen, soweit die Antwort den Auftraggeber erreicht hat. (Dies darf durchaus auch durch Vorlesen der Beantwortung einer Frage per Vorlesen durch eine Mitarbeitern erfolgen. Und dies ist auch eher üblich.)

Die Mail kam bei Frau X nie an.

Was nicht ein Problem von Frau X ist.

Wer muss beweisen, dass die Mail abgeschickt wurde? Wie kann
die per E-Mail Verkehr bewiesen werden?

Eine E-Mail wird gerichtlich als Beweismittel äußerst selten anerkannt. Ohne großartige technische Verständnisse kann jeder den Eindruck erzeugen er habe eine E-Mail versendet oder er habe eine E-Mail mit einem beliebigen Inhalt erhlaten. Im Extremfall könnte Frau X sogar angeben, dass sie die E-Mail erhalten habe, aber dass diese „leer“ gewesen sei.

Muss Frau X eine Rechnung zahlen für eine Beratung, die sie

nicht bekommen hat, von einem Arzt, zudem sie noch nie vorher
Kontakt hatte?

Eine Beratung, die nicht erfolgte, muss nicht bezahlt werden.
Eine Frage, die qualifiziert beantwortet wurde, aber schon.
Den Kontakt zum Arzt hat Frau X selbst hergestellt.

Darf ein Arzt per Mail - ohne genaue Informationen zum
Patienten - Rezepte empfehlen? Es könnte ja zum Beispiel sein,
dass die Patientin allergisch ist und das Medikament gar nicht
nehmen dürfte.

Jeder Arzt empfiehlt immer seinen Patienten Medikamente, bis er feststellt, dass ein Patient allergisch reagiert.
Jeder Arzt darf ohne Sanktionen fürchten zu müssen alle Maßnahmen anwenden die dem medizinischen Standard entsprechen.
Jeder Arzt darf innerhalb der therapeutischen Freiheit selbst Entscheidungen bezüglich der Behandlung treffen, soweit er nicht gegen Grundsätze verstößt.

Grüße
oohpss

Guten Tag,

Hallo,

hier mein Eindruck:

angenommen Frau X möchte sich von einem Arzt bezüglich einer
Reise beraten lassen und sich im Internet nach einem
Tropenmediziner. Daraufhin wird sie fündig und liest, dass der
Arzt eine spezielle Sprechstunde für die Reiseberatung hat. Da
Frau X zu diesem Termin nicht kommen kann, schreibt sie dem
Arzt eine E-Mail. Darin fragt sie ihn, ob sie auch an einem
anderen Tag zu ihm kommen kann und schildet kurz ihre Frage.

Hier wäre zu beurteilen, ob die Frage so konkret gestellt
wurde, dass eine Antwort möglich war oder ob formuliert war,
dass anläßlich des Termin eine Fragestellung erörtert werden
solle.
Denn die Beantwortung einer (nicht gestellten) Frage löst nach
meinem Dafürhalten noch keinen Anspruch auf Vergütung aus.
Ging es im E-Mail im wesentlichen um die Terminvereinbarung,
so löst dies nach meinem Dafürhalten auch noch keinen
Vergütungsanspruch aus.

Es ging im wesentlichen um eine Terminanfrage. Dazu wurde geschildert, wohin die Reise geht und was die Frage ist. Eine Beantwortung der Frage per Mail wurde nicht ausdrücklick angefragt.

Daraufhin erhält sie keine Antwort, aber bald eine Rechnung.
Es kommt raus, dass der Arzt geantwortet hat.

Mir ist nicht verständlich, wie herauskommt, dass der Arzt
geantwortet hat und auf was.

Frau X erhielt von der privatärztlichen Verrechnungsstelle eine Rechnung, woraufhin sie sich dort meldete und von der Mitarbeiterin der Verrechnungsstelle erführ, dass der Arzt geantwortet hatte. Die Antwort per Mail kam bei Frau X nicht an.

In der
Antwortmail stand laut seinen Aussagen, dass er mir die Frage
beantwortet hat und mich aufgefordert hat, mit seinen
Sprechstundenhilfen einen Termin zu vereinbaren.

Soweit eine konkrete Frage beantwortet wurde, würde der
Leistungsanspruch entstehen, soweit die Antwort den
Auftraggeber erreicht hat. (Dies darf durchaus auch durch
Vorlesen der Beantwortung einer Frage per Vorlesen durch eine
Mitarbeitern erfolgen. Und dies ist auch eher üblich.)

Die Mail kam bei Frau X nie an.

Was nicht ein Problem von Frau X ist.

Wer muss beweisen, dass die Mail abgeschickt wurde? Wie kann
die per E-Mail Verkehr bewiesen werden?

Eine E-Mail wird gerichtlich als Beweismittel äußerst selten
anerkannt. Ohne großartige technische Verständnisse kann jeder
den Eindruck erzeugen er habe eine E-Mail versendet oder er
habe eine E-Mail mit einem beliebigen Inhalt erhlaten. Im
Extremfall könnte Frau X sogar angeben, dass sie die E-Mail
erhalten habe, aber dass diese „leer“ gewesen sei.

Muss Frau X eine Rechnung zahlen für eine Beratung, die sie

nicht bekommen hat, von einem Arzt, zudem sie noch nie vorher
Kontakt hatte?

Eine Beratung, die nicht erfolgte, muss nicht bezahlt werden.
Eine Frage, die qualifiziert beantwortet wurde, aber schon.
Den Kontakt zum Arzt hat Frau X selbst hergestellt.

Darf ein Arzt per Mail - ohne genaue Informationen zum
Patienten - Rezepte empfehlen? Es könnte ja zum Beispiel sein,
dass die Patientin allergisch ist und das Medikament gar nicht
nehmen dürfte.

Jeder Arzt empfiehlt immer seinen Patienten Medikamente, bis
er feststellt, dass ein Patient allergisch reagiert.
Jeder Arzt darf ohne Sanktionen fürchten zu müssen alle
Maßnahmen anwenden die dem medizinischen Standard entsprechen.
Jeder Arzt darf innerhalb der therapeutischen Freiheit selbst
Entscheidungen bezüglich der Behandlung treffen, soweit er
nicht gegen Grundsätze verstößt.

Eine weitere Sache: Frau X schrieb die Mail an einem Freitag. Der Arzt antwortete lt. eigenen Angaben an einem Sonntag und berechnete den Sonn- und Feiertagszuschlag. Darf er das? Frau X bat nicht um eine zügige Rückmeldung oder ähnliches. Hätte er nicht bis Montag warten müssen?

Grüße
oohpss

Guten Tag,

Hallo,

Soweit eine konkrete Frage beantwortet wurde, würde der
Leistungsanspruch entstehen, soweit die Antwort den
Auftraggeber erreicht hat. (Dies darf durchaus auch durch
Vorlesen der Beantwortung einer Frage per Vorlesen durch eine
Mitarbeitern erfolgen. Und dies ist auch eher üblich.)

Die Antwort wurde teilweise durch die Mitarbeiterin der Verrechnungsstelle vorgelesen. Dies passiert 3 Monate nachdem Frau X von der Reise zurück kam. Frau X bringt die Antwort also nichts mehr.

Tag,

so es ging über eine Verrechnungsstelle, diese dürfen nur Rechnungen weiter geben wenn der Patient aufgeklärt wurde und er diese Aufklärung unterschrieben hat. = Einverständniserklärung.

Des weiteren also Frage bist du Privatpatient?

Gruß

Es ging im wesentlichen um eine Terminanfrage. Dazu wurde
geschildert, wohin die Reise geht und was die Frage ist. Eine
Beantwortung der Frage per Mail wurde nicht ausdrücklick
angefragt.

Es ist nach meinem Dafürhalten nicht von wesentlicher Bedeutung, was dem Patienten von Bedeutung war, sondern wie der Empfänger der Anfrage diese auffassen konnte.

Frau X erhielt von der privatärztlichen Verrechnungsstelle
eine Rechnung, woraufhin sie sich dort meldete und von der
Mitarbeiterin der Verrechnungsstelle erführ, dass der Arzt
geantwortet hatte. Die Antwort per Mail kam bei Frau X nicht
an.

Somit ist nicht „herausgekommen“, dass die Anfrage bearbeitet worden war, sondern es gibt lediglich die Behauptung, dass die bearbeitung erfolgt sei.

In der
Antwortmail stand laut seinen Aussagen, dass er mir die Frage
beantwortet hat und mich aufgefordert hat, mit seinen
Sprechstundenhilfen einen Termin zu vereinbaren.

Das ist nicht wesentlich. Wesentlich ist, dass die Information den Empfänger nicht erreicht hat und es auch keinen Nachweis gibt, dass es sich anders verhalten würde.

Eine weitere Sache: Frau X schrieb die Mail an einem Freitag.
Der Arzt antwortete lt. eigenen Angaben an einem Sonntag und
berechnete den Sonn- und Feiertagszuschlag. Darf er das? Frau
X bat nicht um eine zügige Rückmeldung oder ähnliches. Hätte
er nicht bis Montag warten müssen?

Ja, er hätte, wenn sich keine Dringlichkeit aus der E-Mail ergibt, nach meinem Dafürhalten warten können.

Und dass an der Abrechnungsstelle die E-Mailantwort vorgelesen werden kann ist nach meinem Eindruck äußerst gewagt.
Die Abrechnungsstelle darf nur jene Daten erhlaten, die für die Abrechnung notwenidg sind.
Dazu gehören jedenfalls nicht Sozialdaten wie in diesem Fall.
nahc meinem Dafürhalten ist die eine Angelegenheit für den Datenschutzbeauftragten der Abrechungsstelle und den des Bundeslandes sowie für die Ärztekammer.

Wenn der Arzt seine Anworten nach 3 Monaten durch Mitarbeiter der Abrechnungsstelle vorlesen lässt ist das weder eine angemessene Bearbeitungszeit (was ggfs. durch sachverstädnige Beurteilung zu überprüfen wäre) noch stellt das einen Anspruch auf Rechnunglegung her.

Insofern wäre es wohl hilfreich bei der Rechnungsstelle nett nachzufragen ob man die Unterlagen bekommen könne, die zur Rechnunglegung geführt haben sollen. Sollten die tatsächlich so dödelig sein, die E-Mail des Arztes idealerweise als Ausdruck zu übermitteln, hätte der Arzt (und die Abrechnungsstelle) nach meinem Eindruck ein größeres Problem, als eine nicht ebzahlte Rechnung.

Grüße
oohpss

Tag,

so es ging über eine Verrechnungsstelle, diese dürfen nur
Rechnungen weiter geben wenn der Patient aufgeklärt wurde und
er diese Aufklärung unterschrieben hat. =
Einverständniserklärung.

Des weiteren also Frage bist du Privatpatient?

Ich bin kein Privatpatient und wurde auch nicht aufgeklärt. Ich habe zwar bei meiner Krankenkasse vorher mal gefragt, ob solche Leistungen übernommen werden und ein „nein“ als Antwort bekommen. Aber ich hatte auch erwartet, dass der Arzt sagt: Ich antworte gerne und das kostet dann X Euro. Das passierte aber nicht.

Gruß

Wenn er keine Einverständniserklärung (Abtretungserklärung) von dir hat, bleibt er auch darauf sitzen.

Reiche ein Widerspruch an die Abrechnungsstelle ein erkläre es ihnen so wie du es gesagt hast.

Gruß

Das habe ich ja gemacht und die Abrechnungsstelle sagt, dass der Arzt eine Leistung erbracht hat und mich nicht vorher über die Kosten aufklären muss. Ich habe mich an die krassenärztliche Vereinigung gewendet und die sagen dasselbe wie du. Keine Rechnung ohne Unterschrift und Informationen über die Kosten. Ich soll denen alles einreichen und die kümmern sich dann darum.

Das ist auch so wie es die Ärztekammer sagt, die sollen dir etwas schriftliches geben, damit wendest du dich an die Abrechnungssegelschaft.

Der wird auf seinen Kosten sitzenbleiben.

Ich frage mich aber wie er genau an deine ganzen Daten gekommen ist.

Gruß

Ich habe in der E-Mail an Ihn meine Adresse angegeben (in der Signatur). Daher hatte er meine Daten. Aber die Abrechnungsgesellschaft ist ja auf der Seite des Arztes. Die kassenärztliche Vereinigung meint, dass ich nicht zahlen muss, wenn es nichts schriftliches gab. Wobei ich schon oft gehört habe, dass zum Beispiel der Arzt auch eine Rechnung schicken darf, wenn man mit ihm telefoniert hat (ohne Info: Das kostet jetzt was!)

Ich schaue mal, was das noch gibt.

Ja wenn du bei ihm Patient bist bei ihm Vermerkt bist, aber auch nur bei Privatpatienten. Ansonsten müsste das über Kasse laufen.

Ja wenn du bei ihm Patient bist bei ihm Vermerkt bist, aber
auch nur bei Privatpatienten. Ansonsten müsste das über Kasse
laufen.

Ich bin kein Patient bei ihm und er hat auch noch nie meine Krankenkassenkarte gehabt.

Die Kasse zahlt eine reisemedizinische Beratung nicht, d.h. in diesem Fall wäre ich Privatpatient und hatte mich darauf vorbereitet, dass er mir sagt, was es kostet und mich nach meiner Unterschrift berät.