Arzt und Haftpflicht

Hallo,

wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, besteht doch ein Werkvertrag zwischen den beiden. Wenn jetzt der Erfolg ausbleibt (bei der Operation wird gepfuscht,)hätte der Arzt doch den Vertrag schlecht erfüllt? Der Patient könnte Schadenersatz auf Grund der Schlechterfüllung des Vertrages verlangen? Gibt es dafür eine eigene Versicherung, denn die Haftpflichtversicherung sichert streng genommen den Versicherungsnehmer nur gegen Ansprüche Dritter (!) ab. Der Patient ist aber in diesem Falle doch kein Dritter, sondern Vertragspartner, oder?

Viele Grüße

Martin Unterholzner

Hi!

wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, besteht doch ein
Werkvertrag zwischen den beiden.

Das dürfte Mindermeinung sein. Welcher Arzt will schon den Erfolg einer Behandlung garantieren?

Ein Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag. Der Arzt schuldet also keinen Erfolg, sondern nur eine Tätigkeit. Schadensersatz gibt es beim Pfusch natürlich trotzdem (aber nicht beim bloßen Fehlschlag der Behandlung!) Dafür gelten die ganz normalen zivilrechtlichen Grundlagen.

Levay

Hallo Levay,

es gilt aber in diesem Falle (Dienstvertrag) die vertragliche Haftung und nicht der Schadenersatz auf Grund des Deliktrechtes?
Die Haftpflichtversicherung sichert aber den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab und die entstehen doch fast ausschließlich aufgrund unerlaubter Handlungen und nicht aus Verträgen, oder?

Grüß dich

Martin

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Hallo!

es gilt aber in diesem Falle (Dienstvertrag) die vertragliche
Haftung und nicht der Schadenersatz auf Grund des
Deliktrechtes?

Richtig - es ist aber auch ein deliktischer Anspruch - nur, dass die vertragliche Haftung schärfer ist als die allgemeine deliktische.

Die Haftpflichtversicherung sichert aber den
Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab und die
entstehen doch fast ausschließlich aufgrund unerlaubter
Handlungen und nicht aus Verträgen, oder?

Ich würde meinen, das kommt auf die Ausgestaltung des Vertrages an. Meine Haftpflichtversicherung etwa übernimmt auch Mietsachschäden - das sind ja im Zweifel auch vertragliche Ansprüche.
Für Ärzte gibt es aber, ebenso für Rechtsanwälte, besondere Berufhaftpflichtversicherungen.

Gruß,

Florian.

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Hallo,

um mal auf Deine Frage zu kommen:

Versicherungsnehmer nur gegen Ansprüche Dritter (!) ab. Der
Patient ist aber in diesem Falle doch kein Dritter, sondern
Vertragspartner, oder?

Nein. „Dritter“ ist zu beziehen auf das Verhältnis zwischen
der Versicherung und dem Versicherungsnehmer. Und in diesem
Verhältnis ist der Patient natürlich „Dritter“.

Welche Ansprüche Dritter davon umfasst sind, regelt sich nach den Versicherungsbedingungen. Aber Du kannst davon ausgehen, dass es keine Arzthaftpflichtversicherung gibt, bei der Schadensersatz wegen Verletzung des Behandlungsvertrages ausgeschlossen ist.

Gruß, Trobi

Kleine Anmerkung
Hallo!

den Versicherungsbedingungen. Aber Du kannst davon ausgehen,
dass es keine Arzthaftpflichtversicherung gibt, bei der
Schadensersatz wegen Verletzung des Behandlungsvertrages
ausgeschlossen ist.

Wenn man denn, im Fall der Fälle, das Glück hat, dass der Arzt tatsächlich eine Berufshaftpflichtversicherung hat.

Gruß,

Florian.

Wenn man denn, im Fall der Fälle, das Glück hat, dass der Arzt
tatsächlich eine Berufshaftpflichtversicherung hat.

… wozu er berufsrechtlich verpflichtet ist.

Gruß Trobi

Hallo!

… wozu er berufsrechtlich verpflichtet ist.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht jedoch anders als bei Anwälten nicht den Verlust der Zulassung nach sich zieht.

Florian.