guten abend,
bitte teilt mir mit, ob ein arzt gesetzlich und/oder berufsrechtlich verpflichtet ist, nach goä abzurechnen, oder nicht. das heißt, darf er auch z.b. nach e-bm mit steigerungsfaktor nach vereinbarung abrechnen? bitte mit begründung, da ich im streit mit einer privatverrechnungsstelle bin.
freundliche grüße und herzlichen dank
heiko wetjen
Hallo Heiko,
ich bin selbst Privat bei der KVB ( Krankenversorgung der Bundesbahn-Beamten )versichert und hatte auch schon einige Male das gleiche Problem. Wenn Du dich aber beim Arzt mit Deiner Mitgliedskarte ausweist, muß er sich an die GoÄ halten. Es sei denn, der Arzt hat mit Dir etwas anderes vereinbart und erhält Deine Zustimmung. Grundsätzlich aber gilt Abrechnung nach GoÄ. Gruß, Horst Even
hallo horst,
vielen dank für deine schnelle antwort. ich möchte aber nicht wissen, ob er sich an die goä halten muss, sondern ob er auch nach e-bm abrechnen darf, was für mich günstiger wäre. insoweit die frage, ob er sich zwingend an die goä halten muss.
ok? )
freundliche grüße
heiko wetjen
da ich überhaupt nichts - weder beruflich noch privat - mit diesem bereich zu tun habe, kann ich dir auch nicht helfen
ich denke aber, wenn du die experten für deine anfragen (besser) aussuchen würdest, hättest du größere chancen eine fundierte antwort zu bekommen
Hallo Heiko, danke für die schnelle Antwort. Mir ist nur bekannt, dass sich der Arzt an die GoÄ halten muß. Der Ausdruck e-bm ist mir leider nicht bekannt. Aufschluss hierüber kann Dir aber in jedem Fall die privatärztliche Verrechnungsstelle erteilen. Ich gebe Dir hier eine Rufnummer an, bei welcher du anrufen kannst. Die müssten es genau wissen. Hoffe, ich konnte Dir helfen und Du hast Erfolg.
Tel: 06821 91913
e-mail: [email protected]
Gruß, Horst Even
Hallo Heiko,
ich bin mir nicht sicher, aber schreibe doch an die zuständige Landesärztekammer, da bekommst Du sicher kompetente Auskunft!!
Gruß, Werner
Hallo,
also, auch wenn die Frage schon sehr alt ist. Fakt ist, dass sich der Arzt an die GOÄ halten muss. Er darf keine Privatrechnung zu den Sätzen des EBM stellen. der EBM gilt nur für die Kassenabrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) diese wird über die Chipkarte der gesetzl. Krankenkasse abgerechnet. In den Moment wo eine private Leistungsabrechnung schriftlich vereinbart wurde, muss der Arzt über die GOÄ abrechnen. Dies gilt auch für sogenannte IGEL Leistungen. Im Überigne ist es mein Beuf dies zu wissen. Der Arzt hat das Recht auch auf 3,5 zu steigern für ärztliche Leistungen, wenn er der Meinung ist, dass die Leistung aufwendiger war.
Wenn noch Fragen sind gerne melden.
Hallo,
also, auch wenn die Frage schon sehr alt ist. Fakt ist, dass sich der Arzt an die GOÖ halten muss. Er darf keine Privatrechnung zu den Sätzen des EBM stellen. der EBM gilt nur für die Kassenabrechnujg über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) diese wird über die Chipkarte der gesetzl. Krankenkasse abgerechnet. In den Moment wo ein private Leistungsabrechnung schriftlich vereinbart wurde, muss der Arzt über die GOÄ abrechnen. Dies gilt auch für sogenannte IGEL Leistungen. Im Überigne ist es mein Beuf dies zu wissen. Der Arzt hat das Recht auch auf 3,5 zu steigern für ärztliche Leistungen, wenn er der Meinung ist, dass die Leistung aufwendiger war.
Wenn noch Fragen sind gerne melden.