Arztakten mitnehmen

Ist es möglich, Arztakten der eigenen Patienten bei Praxiswechsel mitzunehmen?

Hallo,

Ist es möglich, Arztakten der eigenen Patienten bei
Praxiswechsel mitzunehmen?

Ist es möglich eine Frage so zu stellen, dass sie verständlich und eine Antwort möglich ist?

Gruß

S.J. (der findet, dass „Hallo“ und „Gruß“ beim Stellen einer Frage nicht zu viel verlangt ist)

Wenn der Assiarzt, seine eigene Praxis eröffnet, die Patienten sich bereit erklären mit zu gehen, kann er die Karteikarten quasi vom Praxisinhaber aufkaufen. Umsonst gibt es da auch nix.

Hallo,

ich habe dazu eine Frage.
Angenommen, die Patienten würden sich nach der Praxiseröffnung entscheiden, zu dem Arzt zu wechseln. Könnte er dann nicht einfach die Akten anfordern? Oder müsste man die bei einem Arztwechsel auch kaufen? Oder muss man seinem Patienten bei einem Wechsel die Akte nicht „hinterher schicken“?

Danke für Info und
Gruß
Shannon

Die Antworten, die du zu einem Großteil gibst, sind (leicht nachprüfbar) teilweise derart falsch, dass mir gruselt bei dem Gedanken, dass so jemand für Abrechnung verantwortlich ist und dann auch noch Qualitätsmanagement auf der Fahne stehen hat.

Du weißt erst einmal nicht, in welchem Verhältnis hier der Arzt zur Praxis steht und gehst einfach vom angestellten Arzt aus.

Nicht nur aus Datenschutzrechtlichen, sondern u.a. auch aus standesrechtlichen Erwägungen heraus darf der Praxisinhaber diese Daten aber nicht weggeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kopien der Daten angefertigt werden. Wieder anders sieht es aus, wenn eine Praxisaufgabe eine Rolle spielt. Der wirtschaftliche Aspekt des Kundenstamms ist sauber zu trennen von dem, was Gesetze an Verpflichtungen vorschreiben. Von letzteren kann sich keiner freikaufen.

Mehr dazu kann man hier nachlesen:
http://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/ge…

Du solltest
auch lesen was du hier verlinkst:

Grundsätzlich entscheidet der Patient, welcher Arzt seine Patientendaten nach dem Ende einer Gemeinschaftspraxis erhält und weiterführen soll (und muss).
Grundsätzlich gilt: Hat sich der Patient entschieden, welcher Arzt ihn zukünftig behandeln soll, dann wird hiermit festgelegt, welcher Arzt die „Patientenakte“ behält bzw. zukünftig weiterführt.

So sollte es sich um eine Praxisgemeinschaft handeln, wovon man bei so wenig Infos nicht ausgehen kann:

Gilt:
**Anspruch des Arztes auf Herausgabe der Patientenakte gegenüber seinem ehemaligen Kollegen

Wenn sich ein Patient nach der Auflösung der Gemeinschaftspraxis dazu entscheidet, von dem Arzt behandelt zu werden, der nicht über die Patientenakte verfügt, so hat dieser gegenüber seinem ehemaligen Mitgesellschafter der Gemeinschaftspraxis nach dem im Zivilrecht bestehenden Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf unverzügliche Herausgabe der vollständigen elektronischen und/oder konventionellen Patientenakte im Original. Der herausgebende Arzt darf grundsätzlich kein (Teil-) Duplikat dieser Patientenakte behalten.

Für die Anforderung der Patientendokumentation ist grundsätzlich die Erklärung des anfordernden Arztes über die erfolgte Willenserklärung des Patienten ausreichend. Von dem Patienten eine schriftliche Erklärung zu verlangen, sollte im Interesse des Patienten eine Ausnahme darstellen.**

Eine Duplizierung der vollständigen elektronischen bzw. konventionellen Patientendokumentationen der Patientengruppe II ist grundsätzlich nicht zulässig (Verstoß gegen § 3a BDSG – Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung und gegen § 28 Abs. 1 BDSG – Grundsatz der Erforderlichkeit).

Die einzigen Daten die im Falle einer Praxisgemeinschaft dupliziert werden dürfen sind die Stammdaten, was aber Schwachsinn ist, den diese werden Aufgenommen mit dem einlesen der Versicherungskarte…

Allgemein nebenbei an dich, komm mal wieder runter von deinem hohen Treppchen, das Gezicke geht mal gar nicht!

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Wie JaninaG, schon in den Raum geworfen hat, müsste man unterscheiden können um was für ein Verhälniss es sich handelte.

-Praxisgemeinschaft
-Gemeinschaftspraxis

  • einfacher Angestellter Arzt ohne Gewinnbeteiligung sondern einfacher Lohn/Gehalt.

Gruß

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Hallo,

ich habe dazu eine Frage.
Angenommen, die Patienten würden sich nach der Praxiseröffnung
entscheiden, zu dem Arzt zu wechseln. Könnte er dann nicht
einfach die Akten anfordern?

Der Patient nur als Duplikat.

Oder müsste man die bei einem
Arztwechsel auch kaufen? Oder muss man seinem Patienten bei
einem Wechsel die Akte nicht „hinterher schicken“?

Nein das muss der ehemalige Arzt nicht machen, aber man muss dazu noch unterscheiden was für eine Praxisform bestanden hat.

Danke für Info und
Gruß
Shannon

Gruß

Die Antworten, die du zu einem Großteil gibst, sind
(leicht nachprüfbar) teilweise derart falsch, dass mir gruselt
bei dem Gedanken, dass so jemand für Abrechnung verantwortlich
ist und dann auch noch Qualitätsmanagement auf der Fahne
stehen hat.

Du weißt erst einmal nicht, in welchem Verhältnis hier der
Arzt zur Praxis steht und gehst einfach vom angestellten Arzt
aus.

Ach aber du weißt es in was für einen Verhältnis der Arzt zu der ehemaligen Praxis stand, deshalb auch der Link für eine Praxisgemeinschaft… aha

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Ach aber du weißt es in was für einen Verhältnis der Arzt zu
der ehemaligen Praxis stand, deshalb auch der Link für eine
Praxisgemeinschaft… aha

Weiß ich nicht. Hättest du den Link aber vollständig gelesen, dann würdest du sehen, dass es dort nicht nur um die Praxisgemeinschaft geht, sondern sehr explizit angesprochen wird, was darf und was nicht darf.

Der „Verkauf“ von Akten gehört zu „nicht darf“

Und wie steht das von dir in Auszügen zitierte in Einklang mit deiner Aussage:

„Wenn der Assiarzt, seine eigene Praxis eröffnet, die Patienten sich bereit erklären mit zu gehen, kann er die Karteikarten quasi vom Praxisinhaber aufkaufen. Umsonst gibt es da auch nix.“

Der Status ob mit Gewinnbeteiligung oder nicht hat rein gar nichts damit zu tun, welche Vorschriften es aus dem Standesrecht und dem Datenschutz zum Thema Dokumentation, Archivierungspflicht, Duplikationsverbot, Einverständniserklärung etc. gibt.

Das ganze Thema wird in der Praxis zum Teil abenteuerlich gehandhabt. Nicht umsonst gibt es zunehmend von den Ärztekammern in dieser Frage Stellungnahmen. Der falsche Umgang damit kann üble Konsequenzen nach sich ziehen.

Nachtrag
Die einzig sinnvolle Antwort auf die gestellte Frage:

„Ist es möglich, Arztakten der eigenen Patienten bei Praxiswechsel mitzunehmen?“

ist von daher:

Nein, das ist so nicht möglich.

Es wird explizit angesprochen
Auflösung einer Gemeinschaftspraxis – Wie ist mit den Patientendaten zu verfahren?

Nachtrag
Denn in einer Praxisgemeinschaft werden nur die eigenen Patienten behandelt somit kann sein eigener Patientenstamm, der nebenbei bemerkt auch noch haargenau getrennt ist, mitgenommen werden.

lies dir mal
Grundregel Nummero 2 durch… ^^ mal sehen ob du deine Antwort revidierst.

Dir ist ja offensichtlich nicht einmal bekannt, dass es einen sehr bedeutsamen Unterschied zwischen Praxisgemeinschaft (in deiner ersten Antwort) und Gemeinschaftspraxis in dieser Antwort jetzt gibt.

Der von mir verlinkte Artikel beschäftigt sich mit beidem. Darüber hinaus sind in den Begründungen auch konkrete Hinweise enthalten, was darf und was nicht darf, völlig unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft.

Leihst du mir mal deine Glaskugel? Meine ist kaputt.

Daher kann ich keine Aussage darüber machen, ob hier überhaupt im UP von einer Praxisgemeinschaft die Rede ist.

Noch ein Nachtrag
Übrigens ist im UP von Arztakten die Rede. Das eröffnet auch noch ausreichen Raum für Spekulationen, so dass eine vernünftige Antwort eben so nicht möglich ist.

Und du scheinst blind zu sein, mir ist sehr wohl bewusst was der Unterschied ist, siehe meinen Nachtrag, der noch vor deinem Beitrag verfasst wurde…

so langsam hab ich das Gefühl das du dich nur aufspielen willst mit deinem Halbwissen profilieren und einfach nur stänkern…