Arztbesuch während Arbeitszeit - für Teilzeitkraft

Hallo an alle,

ich hab da mal ne Frage:
Nehmen wir an, ein Teilzeitbeschäftigter (Festanstellung, arbeitet von Montag bis Mittwoch) möchte sich einen Weisheitszahn ziehen lassen. Muss er diesen Eingriff an seinen freien Tagen (Do, Fr) vornehmen lassen? Und: Wenn der Eingriff nur an einem Arbeitstag vorgenommen werden kann (z.B. weil der Anästhesist für die Vollnarkose nur immer am Dienstag in der Praxis ist), kann dann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Angestellte einen anderen Zahnarzt sucht?

Vielen Dank für Rat und Tat!
Martin

Hi Martin,

hier eine reinfiktive Antwort:

wenn man krank ist, dann ist man krank!

Du selbst suchst dir deinen Arzt des Vertrauens aus, nicht dein AG! Das Recht darf dir keiner nehmen.

Wenn das deinem AG nicht passt…was will er denn machen??? Auf dich sauer sein, aber das ist in 2 Wochen wieder vergessen.

Gruss DL

Hi!

Mal eine sehr gut verständliche Lektüre:
http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/erfolggeld/sp…

Wenn das deinem AG nicht passt…was will er denn machen???
Auf dich sauer sein, aber das ist in 2 Wochen wieder
vergessen.

Mit solchen Aussagen wäre ich vorsichtig - vor allem, wenn sie pauschal derart falsch sind…

Gruß
Guido

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Hi!

ich hab da mal ne Frage:
Nehmen wir an, ein Teilzeitbeschäftigter (Festanstellung,
arbeitet von Montag bis Mittwoch) möchte sich einen
Weisheitszahn ziehen lassen. Muss er diesen Eingriff an seinen
freien Tagen (Do, Fr) vornehmen lassen?

Wenn es möglich ist: JA!

Und: Wenn der Eingriff
nur an einem Arbeitstag vorgenommen werden kann (z.B. weil der
Anästhesist für die Vollnarkose nur immer am Dienstag in der
Praxis ist), kann dann der Arbeitgeber verlangen, dass sich
der Angestellte einen anderen Zahnarzt sucht?

Nein.

Ich zitiere mal aus einem Aufsatz:

_Ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig krank, so kommt ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nur in Betracht, wenn der Arztbesuch zu dem jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig ist.
Das ist stets bei akuten Beschwerden der Fall.
Ein persönlicher Verhinderungsgrund zur Begründung des Freistellungsanspruches liegt aber auch dann vor, wenn die ärztliche Versorgung zur Arbeitszeit erforderlich ist, wie bei zwingend festgelegten Besuchsterminen, zum Beispiel Blutabnahme im nüchternen Zustand oder Röntgen. Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer auf die Termingestaltung des Arztes keinen Einfluss nehmen kann.

Ein Verhinderungsgrund des Arbeitnehmers ist auch anzunehmen, wenn der aufgesuchte Arzt Sprechstunden nur in der Arbeitszeit des Arbeitsnehmers hat. Hat der Arzt allerdings Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit, muss der Arbeitnehmer zunächst um einen Termin in dieser Zeit nachsuchen. Eine Verpflichtung, auf einen solchen Termin besonders zu drängen, besteht jedoch nicht.

Der Arbeitgeber hat in jedem Fall die Möglichkeit, sich über die Sprechstunden eines Arztes zu informieren und sich gegebenenfalls die Notwendigkeit des Arzttermins durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bestätigen zu lassen._

*hth*

VG
Guido

P.S. Schwangere fallen da natürlich komplett raus, und bei flexiblen Arbeitszeitkonten kann es auch unterschiedlich geregelt sein