Für eine gut einstündige Ernährungsberatung (metabolic balance Planausgabe) durch eine Diätassistentin eines Arztes erhielt ich eine Rechnung nach GÖÄ Ziffer 806 ("Psychatrische Behandlung durch … therapeutisches Gespräch…) mit 3.4-fachem Satz und einer haarsträubend abwegigen Begründung für den erhöhten Satz.
Nach Widerspruch erklärte der Arzt die Ziffer als Irrtum und kündigte für die Leistung eine korrigierte Rechnung nach Ziffer 806a („Ernährungstherapeutisches Gespräch durch Ernährungsberaterin“), aber gleichem Satz (3.4-fach), an. Ob und wie er die Begründung für den erhöhten Satz „anpassen“ wird, muß sich noch zeigen.
Meine Fragen:
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Ist die Abrechnung einer Ernährungsberatung nach Ziffer 806 bzw 806a statthaft, wo es doch eine wesentlich näherliegende Ziffer 33 dafür („Strukturierte Schulung…“ für Diäten bei Diabetes o.ä.) giäbe. (Die ist allerdings neben Ziffer 1 nicht berechnungsfähig, und Leistungen u.a. nach Ziffer 1 wollte der Arzt für das Anamnesegespräch zu dieser Diät natürlich auch in Rechnung stellen).
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Ist der 3.4-fache Satz angemessen oder überzogen? (Sowohl 806 wie 33 sind mit „Mindestdauer 20 min“ angegeben. Die Dauer ergab sich allerdings nicht durch meine Begriffsstutzigkeit oder viele Fragen, sondern durch den Mitteilungsdrang der Diätassistentin.) Auf den erhöhten Satz hat der Arzt mich weder im Vorfeld hingewiesen, geschweige denn dazu eine Vereinbarung mit mir getroffen.
Vielen Dank für fundierte Antworten, oder Hinweise, wo ich sie bekommen könnte.