Ich hab letzte Woche bei einem Orthopäden um Zufaxen eines Befundberichtes an meine Ärztin gebeten, wurde auch gemacht.
Dafür hab ich jetzt ne Rechnung über fast 18 € bekommen.
Es wurde keine erneute Untersuchung vorgenommen, es wurde keine neuer Bericht verfasst, nur der bestehende Bericht an eine Klinik gefaxt.
Angegeben wurde in der Rechnung Ziffer 75 „Ausführl. Krankheits- und Befundbericht“.
Das hat er ja schon einmal vor 1 Jahr abgerechnet.
Ist das wirklich rechtens, dass dafür erneut soviel abgerechnet wird?
„Gemäß GOÄ-Nr 75 der Gebührenordnung für Ärzte
wird der ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundbericht
(einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur
epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) honoriert
(17,43 € bei Ansatz des 2,3-fachen Satzes). Jedoch ist die
Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit der Gebühr für die
zugrundeliegende Leistung abgegolten.[19]“ https://de.wikipedia.org/wiki/Arztbrief#Honorierung
Die zugrundeliegende Leistung - ist das die Befunderhebung?
Der Befund wurde letztes Jahr erhoben, ein Bericht erstellt und an den Hausarzt geschickt.
Das wurde bereits bezahlt.
Nun wurde im Prinzip nur die Kopie des bereits existierenden Berichtes als Fax gesendet.
Das ist ja keine Erstellung eines Befundberichtes. Das wurde aber m.E nach abgerechnet.
Kannst du das, was du da geschrieben hattest, nochmal erläutern?
Dafür bin ich echt zu doof.
Ich habe es ja nicht geschrieben, das hat jemand auf Wikipedia geschrieben. Rufe doch morgen mal deine KV an. Wenn jemand weiss was er abrechnen darf, dann die.
Hallo,
ja, das darf der - ob es jetzt die genannten 18,00 € sind - das weiss ich nicht, aber man kann nicht verlangen das er das umsonst macht.
Gruss
Czauderna
Hallo da gehen die Meinungen auseinander . Ich würde da einfach mit der Krankenkasse darüber reden denn die kennen sich da besser aus .
viele Grüße noro
Hallo,
Mit der Krankenkasse zu reden bringt da nicht sehr viel, da es sich hier nicht um eine Kassenleistung handelt ( dann wäre es für den Versicherten kostenlos). Die Kasse kann lediglich bestätigen, dass der Arzt dazu berechtigt ist, bei der Hoehe wird sie wahrscheinlich an die Aerztekammer oder an die Kassenaeztliche Vereinigung verweisen. Der Hinweis auf den 3,5 fachen Satz der GOÄ halte ich schon für die richtige Antwort.
Gruß
Czauderna
noch eine Nachfrage: die ursprüngliche Erstellung des Berichts ist wirklich mit 18 Euro abgegolten (was ich meine ist: so ein Bericht kann doch durchaus mal mehr Arbeitsaufwand als 18 Euro kosten - das Diktieren, das Abtippen, das Speichern, die Geräte zum Speichern, das Ausdrucken … du verstehst, worauf ich hinauswill)?
Und wenn der Arbeitsaufwand seiner Sprechstundenhilfe nun wirklich nur 3 Minuten war, so muss doch ihr Gehalt bezahlt werden, die Apparate, die sie benutzt hat, die Praxis. Irgendwie halte ich da 18 Euro nicht für zuviel.
Guck doch einfach mal meinen Link an, meiner Meinung nach steht da drin, dass die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, oder je nachdem noch nicht mal das.
Für den Befundbericht selber durfte er ja sicher mehr in Rechnung stellen als nur 18 Euro.
Die Nachfrage war ja auch nicht an dich, sondern an Günter, der in seiner Antwort offensichtlich von einer privaten Leistung ausgeht, die vom Patient bezahlt werden müsste.
Ich wollte mit der Nachfrage nur klarstellen, dass es eben auch die Möglichkeit der privaten Versicherung gibt, bei der Patient am Ende auch nichts zahlt.
Ich finde es nervig, wenn ständig an Sachen rumdiskutiert werden, die mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben.
Es ist doch letztlich egal, ob ich privat oder gesetzlich bin, auch wenn ich die Rechnung nicht gesehen hätte, fände ich 18 Euro für das Faxen einer Kopie zu teuer und es nicht richtig, dass er die Leistung des Erstellens eines Befundberichtes ein zweites Mal abrechnet.
Ist es nicht, zumindest nicht für die Antwort von Günter - denn er rät ab, die KV zu kontaktieren, da er annimmt, dass es sich nicht um eine Kassenleistung handelt, was ja doch der Fall ist. Insofern hatte meine Nachfrage die Absicht, den Tipp mit der Nachfrage bei der KV zu unterstützen.
Aber weißt du was - ich werde in Zukunft einfach gar nicht mehr lesen, was du fragst, denn die Antworten passen dir ja doch nie.
Tatsächlich sieht die GOÄ keine Gebührenziffer für die Rechnungsstellung von Kopien vor. Das Erstellen und Versenden von Kopien (z. b. Patientendokumentation) stellt auch keine berufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 GOÄ dar, auch wenn die kopierten Unterlagen medizinischen Inhalts sind.
Man kann das aber als Auslagen gelten lassen, wobei die Kosten natürlich minimal sind (höchstens 50 Cent).