Folgender Fall: Ein praktischer Arzt hat eine reine Privat Praxis die er aus Altersgründen
und Nachfolgermangel schliessen wird. Er geht in Rente. Darf er dann, also ohne Praxis,
weiterhin Hausbesuche bei seinen Patienten machen, Medikamente verschreiben, die
Konsultationen berechnen?
Habe dazu garnichts bisher in der Recherche gefunden und freue mich über Eure
Antworten. Danke!
Hallo Ihr Experten.
von wegen, Recht ist nicht mein Fachgebiet. Trotzdem, warum soll der Arzt das nicht dürfen? Nirgends steht geschrieben, dass er eine Praxis haben muss, es gibt auch keine Altersbeschränkungen für Selbständige.
natürlich darf er weiterhin Patienten behandeln…denn einen
„Pensionierten Arzt“ gibt es nur in der öffentlichen Verwaltung.
Aber auch dieser darf nach seiner Pensionierung Patienten behandeln.
Solange die Zulassung als Arzt nicht entzogen ist…
Selbständige können…MÜSSEN aber nicht mit 65 Jahren aufhören zu arbeiten…
Hallo ein „pensionierter“ Arzt ist nichts anderes als ein Privat liquidierender Arzt, er kann/muss alles tun, was ein Privatarzt eben so tun kann/muss.
Nur wenn er Kassenarzt (egal ob in eigener Praxis oder Klinik/ÖD) gewesen wär, dann gibt es eine Altersgrenze, nach der viele Ärzte eben in Ruhestand gehen (aber dennoch den Vorteil geniessen sich selbst oder in der Familie mal was verscheiben zu können, wenn grad kein anderer Arzt zur Hand ist)
Da kenn ich einige von…
Und das ist echt praktisch…vor allem wenn sie es als Freundschaftsdienst machen und nichts berechnen.
Das selbe güldet übrigens für Approbierte aber alte Apotheker, solange die ihre Zulassung nicht abgeben, dürfen die alles was ein Apotheker eben so darf (z.B. Arznei-Tee/Pillen mischen und abgeben auch ohne Apotheke, sondern zB. in einem Apo-Museum), es gibt nur ein paar Sonderregelungen, die das Museum dann einhalten muss (Hygiene klar, ein paar Texte müssen greifbar sein, wie in der Apo auch usw. Und manches verbietet sich von selbst, zB. dass man keine ECHTE Arznei herstellt, sondern eher Vit.C.-Tabletten, Cremes oä., das dürfen dann auch Erfüllungsgehilfen)
Ärzte sind da also noch etwas freier, da sie ja quasi nur Untersuchen und verschreiben und der Apotheker mitverantwortlich ist, ob er das verschriebene auch abgeben darf (oder ob die Verschreibung evtl gar nicht von einem echten Arzt kommt).
Rein Theoretich bedarf das Rezept keiner besonderen Äusseren Form ausser das Name/Anschrift von Arzt und Patient aufgeführt sind und Rp. vorne dran steht, statt eines Vordrucks darfs auch ein Stück Zeitungsrand sein, was vielleicht doch den Apotheker stutzen lässt, aber eigentlich ok ist.