Arztwechsel verweigert?!

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich Arztwechsel. Wenn man bei einem Arzt war und wegen Unzufreidenheit zu einem anderen wechseln will, darf dieser einen dann ablehnen, aus dem Grund, dass man zuvor bei speziell dem vorigen Arzt war?

Also bei der Terminfrage, fragt die Sprechstundenhilfe bei welchem Arzt man früher war und als sie den Namen hört, schickt sie einen wieder fort mit de Begründung, dass man keine Patienten mehr von dem genannten Arzt annehme.

Ist das überhaupt rechtens oder kann man in so einem Fall auf eine Behandlung bestehen?

Wenn das heute noch so stimmt, wie vor 7 Jahren während einer Arzthelferinnenausbildung:
Der Arzt DARF keinen abweisen. Besonders dann nicht, nur weil man von einem anderen Arzt kommt.
Es steht einem IMMER eine Zweitmeinung zu, oder wie hier, einem Arztwechsel.
Die eigenen Patientenunterlagen vom alten Arzt anfordern (ist er gesetzlich dazu verpflichtet!!!) und zum neuen Arzt bringen.
Die Medizinische Fachangestellte beziehungsweise der Arzt muss einen Patient aufnehmen, der medinizinische Hilfe benötigt.
Sollte diese Praxis trotz Ermahnung weiterhin ablehnen, anderen Arzt suchen, und man kann die Praxis an die Ärztekammer melden. Dann gibts für die Praxis Probleme.

Ergänzung:
solche Vorfälle nicht nur der Ärztekammer,
sondern auch der eigenen Krankenkasse melden.

Gruß Merger

Hallo,

Der Arzt DARF keinen abweisen. Besonders dann nicht, nur weil
man von einem anderen Arzt kommt.

Ist das wirklich so?
Ich dachte bisher immer, dass es gerade andersrum ist. Ein Arzt darf jeden Patienten abweisen, es sei denn es handelt sich um einen medizinischen Notfall.
Ob er dafür eine spezifische Begründung braucht (überlastete Praxis o.ä.) erinnere ich dazu nicht mehr, aber behandlungspflichtig ist er außerhalb echter Notfälle nicht, dachte ich eigentlich.

Oder gilt das nur für Privat-Ärzte und nicht für Kassenärzte?

Viele Grüße,

larymin

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Wenn das heute noch so stimmt, wie vor 7 Jahren während einer
Arzthelferinnenausbildung:
Der Arzt DARF keinen abweisen. Besonders dann nicht, nur weil
man von einem anderen Arzt kommt.

Wie ist hierfür die rechtliche Grundlage?

Es steht einem IMMER eine Zweitmeinung zu, oder wie hier,
einem Arztwechsel.
Die eigenen Patientenunterlagen vom alten Arzt anfordern (ist
er gesetzlich dazu verpflichtet!!!)

Wer ist hier verpflichtet, was anzufordern?

und zum neuen Arzt bringen.
Die Medizinische Fachangestellte beziehungsweise der Arzt muss
einen Patient aufnehmen, der medinizinische Hilfe benötigt.

Was bedeutet „aufnehmen“? Wer mit anaphylaktischem Schock an der Anmeldung steht, darf sicher Hilfe erwarten. Aber besteht ein grundsätzliches Anrecht auf die Dienstleistung eines bestimmten Arztes? Worauf soll sich das denn bitte gründen?

Sollte diese Praxis trotz Ermahnung weiterhin ablehnen,
anderen Arzt suchen, und man kann die Praxis an die
Ärztekammer melden. Dann gibts für die Praxis Probleme.

ich sehe noch nicht, warum der Arzt, verpflichtet sein sollte, eine Behandlung vorzunehmen, die nicht akut nötig ist. Aber ich lerne gerne dazu!

LG
Der Kater

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Als Patient hat man das Recht, die eigenen Patientenunterlagen anzufordern. Das habe ich damit gemeint. Und diese kann man dann dem neuen Arzt mitbringen.

Ich habe mitunter ja auch geschrieben, dass es vor 7 Jahren so gelernt wurde. Zumindest von meiner Lehrerin damals.

Als Patient hat man das Recht, sich einen anderen Arzt zu suchen, wenn der zuvor besuchte Arzt einem nicht mehr gefällt, warum auch immer.

Medizinische Notfälle müssen angenommen werden, ja.
Aber wenn man auf die Untersuchung des neuen Arztes wehement besteht, muss er dies erledigen. Denn am Telefon kann keine Arzthelferin entscheiden, was eigentlich ein Notfall ist (außer Unfälle, Herzinfarkte, oder solche Geschichten).
Denn wenn der Patient seine Symptome als nicht so schlimm einstuft, er abgewiesen wird und anschließend z. B. doch einen Herzinfarkt bekommt, hat sich die Praxis strafbar gemacht.

solche Vorfälle nicht nur der Ärztekammer,
sondern auch der eigenen Krankenkasse melden.

Hi,
ich schlage zunächst den „kleinen Dienstweg“ vor. Viele Ärzte wissen nicht, was an der Rezeption abgeht…:frowning:

Eine Facharztpraxis wies mich schroff ab:„Wir nehmen keine neuen Patienten mehr!“
-> Anruf beim Arzt auf seiner Privat-Nr: „Aber selbstverständlich…wann wollen Sie kommen? Passt es morgen um 9:00 ?“
Die Damen an der Rezeption waren anderntags sehr reserviert…

Gruß Keki

Hallo,

ich vermute, dass es hier um einen GKV-Versicherten handelt und der Arzt eine Zulassung als Vertragsarzt der GKV hat.

Dann trifft der Bundesmanteltarif für Ärzte zu und hier steht:

§ 13 Anspruchsberechtigung und Arztwahl
(7) Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behand-lung die Elektronische Gesundheitskarte vorlegt. Dies gilt nicht bei akuter Be-handlungsbedürftigkeit sowie für die nicht persönliche Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Versicherten. Der Vertragsarzt darf die Behandlung
eines Versicherten im Übrigen nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist be-rechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren

http://daris.kbv.de/daris/doccontent.dll?LibraryName…

Daher sollte dieser Patient auf jeden Fall seine Krankenkasse über den Vorgang informieren.

Gruß Merger

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Ergänzung - richtiger Link:
http://www.kbv.de/rechtsquellen/2310.html

Ist das überhaupt rechtens oder kann man in so einem Fall auf eine Behandlung bestehen?

Meines Wissens ist ein Arzt nur verpflichtet, Notfälle (wie immer das definiert ist) zu behandeln. Ansonsten darf er einen Patienten abweisen. Spätestens seit der Budgetierung durch die Krankenkassen ist das meinen Informationen auch gängige Praxis.

Hi!

Nicht ganz unwichtige Rückfrage:

Handelt es sich um einen Patienten, der in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist?

Gruß
Guido