Weiss nicht
Hallo jarolep
Ob das Land RhPf bei der Finanzierung hilft, weiss ich nicht.
Warum willst Du denn die Asbestplatten vom Dach holen?
Solange sie da oben liegen, ist mit einem Faseraustrag kaum zu rechnen. Brisant wird es erst, wenn die Platten bearbeitet/zerschlagen/vom Dach geholt werden.
Ein Zitat aus der AsbestAbbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten TRGS 519 möge dies belegen:
"2.2 Sanierungsarbeiten
Sanierungsarbeiten umfassen das Entfernen asbesthaltiger Materialien und erforderlichenfalls das Ersetzen durch asbestfreies Material sowie Beschichten oder räumliche Trennung von schwach gebundenen Asbestprodukten einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten, um die Gefahr der ungewollten Faserfreisetzung zu beseitigen.
3.1 Zulassung
Abbruch und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Unternehmers zu erteilen, wenn die Nachweise nach § 37 Abs. 4 GefStoffV im notwendigen Umfang vorgelegt wurden.
4.1 Expositionsverbot
(1) Arbeitnehmer dürfen asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein. Das gilt nicht für Abbruch , Sanierungs oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrich-tungen oder Geräten, die asbesthaltige Gefahrstoffe enthalten, und die Abfallentsorgung, soweit die Einhaltung des Gebots nach Satz 1 nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.
5.3 Arbeitsplan
Vor dem Beginn von Abbruch und Sanierungsarbeiten baulicher Anlagen und vor dem Entfernen von asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie auf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der Anzeige nach Nummer 3.2 der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Arbeitsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- Ort und Ausführung der Arbeiten,
- vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
- Angaben über persönliche Schutzausrüstungen,
- Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefahrenbereich tätig sind,
- Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße Entsorgung.
(Anleitung zur Erstellung des Arbeitsplanes siehe Anlage 6 zu dieser TRGS.)
8.1 (1) Der Arbeitgeber hat
- wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Ver-fügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreien Zustand zu halten und
- dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfah-ren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.
(2) Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
(3) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind (auf die Nummer 12 wird hingewiesen).
13.1 Abfallaufnahme
(1) Asbesthaltige Abfälle sind am Arbeitsplatz in geeigneten Behältern so zu sammeln, dass ein Umfül-len vermieden wird.
(4) Soweit asbesthaltige Abfälle gelagert werden müssen, sind sie feucht zu halten oder mit geeigneten Materialien abzudecken oder in geschlossenen Behältern aufzubewahren und gegen den Zugriff Unbe-fugter zu sichern."
Noch Fragen?
Der Wanderer