Hallo,
hier noch ein kleiner Hinweis. Baumangel muss genannt werden- Beweispflicht, dass dieser dem Verkäufer bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt, war trifft den Käufer.
Der Verkäufer eines Hauses ist verpflichtet, den Käufer auf Mängel im Objekt hinzuweisen. In einem Fall, den das OLG Saarbrücken jetzt entschieden hat, ging es um Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses. Die Hinweispflicht besteht bereits dann, wenn der Verkäufer den bloßen Verdacht hat, dass ein Mangel vorliegt. Das hört sich besser an, als es in der Praxis ist. Denn: Dafür, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder kennen musste, sind Sie als Käufer beweispflichtig
OLG Saarbrücken, Az: 7 U 126/03.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei Erwerb einer Gebrauchtimmobilie einen Sachverständigen durch das Haus zu schicken, bevor Sie den Notarvertrag unterschreiben.
MfG
Ralph Kaiser
BHK-Beratung
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