Asylverfahren und Heirat

Hallo liebe Forumsmitglieder,

mal angenommen, jemand (männlich, nennen wir ihn A) hat wärend eines Aufenthaltes im Iran jemanden (ebenfalls männlich, hier bezeichnet als B) kennengelernt und beabsichtigt, ihn zu heiraten. Derjenige kann jedoch aus dem Land nicht ausreisen, da er vor Ableistung des Militärdienstes keinen Reisepass erhalten kann.

Nun möchte derjenige (B) sein Heimatland illegal über die Strecke Türkei - Griechenland und dann von Griechenland aus mit dem Flugzeug nach Deutschland verlassen.

Nach meiner Informationen wird aktuell in dem bezeichneten Fall nicht nach Griechenland aufgrund der dort herrschenden prekären Lage nach dem Dublin Abkommen zurückgeführt.

Wie aber ist der Verlauf des weiteren Verfahrens zu beurteilen? Nun gibt es natürlich die Möglichkeit des wahrscheinlich nicht zu empfehlenden Flughafenverfahrens. Oder das reguläre Verfahren. Doch ist es B möglich, in der Stadt bzw. in der Wohnung von A zu wohnen und sofern über das EASY Verfahren ein anderer Aufenthaltsort zugeteilt wird, kann B aufgrund der Beziehung zu A einen Antrag auf Wechsel des Aufenthaltsortes stellen? Und kann sich B von Anfang an frei bewegen oder wird er zunächst gefängnisähnlich untergebracht?

Welcher Zeitrahmen muss für ein solches Asylverfahren erfahrungsgemäß angesetzt werden?

Die weitere Frage ist, ist es möglich dass A ihn während des laufenden Asylverfahrens im Rahmen einer so genannten eingetragenen Lebenspartnerschaft heiratet und sind die Dokumente die B bekommt für die Schließung einer solchen Partnerschaft ausreichend? Es sei angemerkt, dass A kein deutscher Staatsbürger aber EU-Bürger ist.

Ist es im geschilderten Fall erforderlich, dass A für die Schließung der eingetragenen Lebenspartnerschaft für B eine Bürgschaft abgibt?

Die weitere Frage geht dahin ob die deutschen Behörden die Staatsvertretung des Heimatlandes von B über dessen Aufenthalt in Deutschland informieren werden beispielsweise zur Abklärung von Identitätsfragen oder Fragen des Personenstandes.

Auch wäre es wichtig zu wissen ob und in welchem Zeitraum B in Deutschland studieren kann.

Ich weiss dass die Fragen sehr umfassend sind und ich wäre Euch sehr dankbar, falls Ihr mir andere Foren die vielleicht eher auf dieses Gebiet ausgerichtet sind empfehlen könnt.

Vielen Dank an Euch für Eure Mühe

Hallo,

aus deiner Schilderung entnehme ich, dass du dich schon eingehend mit dem Asylverfahren befasst hast. Dann solltest du aber noch weiter gehen und auch die Strafvorschriften des Asylverfahrensgesetzes lesen. Dort sind insbesondere die Strafvorschriften des § 84 AsylVfG interessant. Wenn das von dir beschriebene Verhalten tatsächlich vorliegt, wird m.E. nach dessen Tatbestand erfüllt. Evtl. liegt sogar noch ein Verstoß gegen § 95 Zuwanderungsgesetz i.V.m. § 27 StGB oder sogar § 96 Abs. 1 Zuwanderungsgesetz vor.

Und du willst hier Tipps haben, wie jemand diese Taten begehen kann? Also wie man Straftaten verübt? Anders kann ich deine Frage kaum verstehen. Sollte ich das falsch verstanden haben, kläre mich bitte auf.

Nebenher gesagt, ist die Frontex an der griechisch-türkischen Grenze mit großem Personaleinsatz ausgesprochen aktiv.

Ich kann nur vor solchen Versuchen warnen!

Gruss

Iru

Hallo,

zunächst danke für die Antwort.
Nun setzt § 84 AsylVfG aber voraus, dass zu einer falschen Aussage bei den entsprechenden Behörden verleitet wird. Jedoch würden im geschilderten Fall keine falschen Aussagen und somit auch keine Verleitung zu diesen vorliegen.

Nur einmal anmerken möchte ich, dass im geschilderten Fall einer solchen Partnerschaftsschließung keinerlei unwahre Absichten bestehen.

Viele Grüße

Hallo,

Nun setzt § 84 AsylVfG aber voraus, dass zu einer falschen
Aussage bei den entsprechenden Behörden verleitet wird.
Jedoch würden im geschilderten Fall keine falschen Aussagen
und somit auch keine Verleitung zu diesen vorliegen.

Also liegt eine politische Verfolgung im Iran vor? Das geht aus deinem Post nämlich nicht hervor. Sollte keine politische Verfolgung vorliegen, greift der § 84 AsylVfG.

Gruss

Iru

Also liegt eine politische Verfolgung im Iran vor? Das geht
aus deinem Post nämlich nicht hervor. Sollte keine politische
Verfolgung vorliegen, greift der § 84 AsylVfG.

Also so wie es geschildert wurde, handelt es sich um ein Homopaar und da gibt es einige Probleme im Islam. Damit könnte eine Verfolgung tatsächlich vorliegen.

Richtig, das trifft zu. Die Verfolgungen aus sexuellen Gründen wurden auch immer wieder als Asylgrund anerkannt.

Die Fragestellung geht aber eher in den praktischen wie auch rechtlichen Bereich hier in Deutschland.

Ich würde mich freuen falls sich damit jemand auskennt.

Hi,

aus Ägypten kenne ich es so, dass man u.U. gegen Zahlung eines gewissen Betrages vom Militärdienst befreit werden kann. Vielleicht wäre das für B die bessere Option in Hinsicht auf einen eventuellen Rückkehrwunsch eines fernen Tages?

Gruß
Stefanie

Hallo,

Also so wie es geschildert wurde, handelt es sich um ein
Homopaar und da gibt es einige Probleme im Islam. Damit könnte
eine Verfolgung tatsächlich vorliegen.

hmmm… solange die Verfolgung nicht von staatlicher Seite geschieht oder unterstützt wird, kann man hieraus keinen Asylgrund ableiten. Letztlich müsste es aber die BAMF entscheiden.

Ich kenne mich mit der Problematik sehr gut aus, gerade deswegen bin ich strikt gegen das beabsichtigte Verfahren. Griechenland hat sich als Brückenkopf für die illegalen Einreisen etabliert. Der UP sollte sich klarmachen, dass gerade aus diesem Grund die Route Griechenland-Restliche EU-Staaten massiv überwacht wird. Auch wenn Griechenland ein Schengenstaat ist, werden die Flüge dennoch überwacht (nicht kontrolliert)und Massen an Iraner, Irakern, Afghanen und anderen Staatsangehörigen mit gefälschten Dokumenten herausgefischt. Und da die meisten nicht auf eigene Faust, sondern mit Hilfe Dritter die Einreise versuchen, folgen grundsätzlich Strafermittlungen. Der UP sollte sich deshalb tatsächlich darauf einstellen, sich innerhalb kürzester Zeit als Beschuldigter wieder zu finden (und für die Rückführungskosten zur Kasse gebeten zu werden).

Aber selbst wenn sie es bis nach Deutschland schaffen - es stimmt zwar, dass bei Griechenland, obwohl „Dublin-Staat“, Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens gegeben sind - man sich nicht darauf verlassen sollte, nicht nach Griechenland zurückgeschickt zu werden. Ein sicherer Drittstaat ist es allemal.

Gruss

Iru

Hi,

Also so wie es geschildert wurde, handelt es sich um ein
Homopaar und da gibt es einige Probleme im Islam. Damit könnte
eine Verfolgung tatsächlich vorliegen.

hmmm… solange die Verfolgung nicht von staatlicher Seite
geschieht oder unterstützt wird, kann man hieraus keinen
Asylgrund ableiten. Letztlich müsste es aber die BAMF
entscheiden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%C3%A4t_im_…

Pfingstgruß,
Anja