Hallo zusammen,
ich freue mich über jeden Rat zu folgender rein hypothetischer Situation:
Mehrere AT-Angestellte einer Abteilung eines Medizinproduktherstellers haben in ihren Verträgen die Formulierung stehen „Mit dem Gehalt ist jegliche Mehr- Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten. Tarifvertragliche Regelungen finden keine Anwendung“ Eine festgelegte Arbeitszeit ist in keinem der Verträge enthalten. Eine automatische Arbeitszeiterfassung findet nicht statt, jeder ATler führt eine eigene Stundenliste. Der Betriebsrat ist in diesem Unternehmen „nicht der aktivste“. Das Unternehmen an sich ist im Tarif BCE, was die Tarifangestellten angeht.
Die AT-Mitarbeiter leisten pro Jahr zwischen 300 und 550 Stunden Mehr bzw- Überarbeit verglichen mit einer 37,5 Stunden-Woche eines Tarifangestellten. Viel Zeit davon fällt auch an Wochenenden an. Ein Teil davon sind Reisezeiten.
Die Angestellten sind natürlich daran interessiert für diese Stunden dennoch eine Vergütung oder einen Freizeitausgleich zu erhalten.
Deshalb folgende Fragen an die Arbeitsrechtexperten:
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Gibt es eine gesetzliche Unterscheidung zwischen ÜBERarbeit und MEHRarbeit? In den Verträgen ist nur die MEHRArbeit in die das Gehalt eingeschlossen. Wenn es diesbezüglich einen Unterschied gibt, wäre Überarbeit in dem Gehalt nicht eingeschlossen. Was können die Angestellten hier tun?
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Wenn die Verträge keine Regelung enthalten, gilt nach meinem Verständnis das Arbeitszeitgesetz. Die Personalabteilung legt dies mündlich so aus („Das steht so im §3“), dass alle AT-Angestellten 48 Stunden/Woche arbeiten müssen. Ich denke aber eher, dass, wenn nichts vereinbart ist, der Arbeitnehmer, egal ob AT oder nicht, eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden leisten dürfen. Was darüber hinausgeht, ist Überarbeit bis zu zehn Stunden. Wenn er noch länger arbeitet (arbeiten muss) ist dies Mehrarbeit. Oder gibt es in diesem Fall gar keine Regelung die greift und der AG kann soviele Stunden verlangen wie er will?
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Reisezeit auf Dienstreisen ist grundsätzlich keine Arbeitszeit, sagt die Personalabteilung. Wenn aber die Teilnahme an Tagungen und die Durchführung externer Schulungen ein elementarer Bestandteil der Tätigkeit ist, ist das Reisen doch unvermeidbar und Teil der Arbeit. Ansonsten könnte der Angestellte doch sagen „Wenn die Reisezeit meine Freizeit ist, darf der AG nicht darüber bestimmen, also reise ich dienstlich gar nicht mehr und kann ergo gar nicht mehr extern eingesetzt weden“. Gibt es da Sonderregelungen? Die Benutzung eines selbst zu lenkenden Kfz wird von AG-Seite nicht vorgeschrieben.
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Der Betriebsrat ist wie gesagt „nicht sehr durchsetzungsfähig“. Deshalb überlegen die AT-Mitarbeiter, ob sie gesammelt den Betriebsrat außen vor lassen und einen externen Fachanwalt für Arbeitsrecht mandatieren, der in ihrem Auftrag mit dem Arbeitgeber über die Über- oder Mehrarbeit verhandelt und notflls auch prozessiert.
Die AT-Angestellten verkörpern in diesem Beispiel ein Expertenteam, auf dessen Know-how die Firma angewiesen ist.
Ich freue mich über jede Hilfe und danke allen, die sich die Zeit genommen haben, sich hier hineinzudenken.
Gruß,
MadMorphi
