Hallo und Guten Tag,
inwieweit wurde in der UdSSR der Atheismus tatsächlich umgesetzt? War es in privatem Rahmen erlaubt, Religion auszuüben, oder war jegliche Religionsausübung strikt verboten? Und noch eine zweite Frage: Ist es richtig, dass in Russland der Atheismus weniger tatsächlich Wurzeln geschlagen hat als in der DDR/Ostdeutschland, bzw., dass die Menschen, jenseits aller damaligen Parteiparolen und Lippenbekenntnisse, im Gebiet der ehemaligen DDR als Folge der kommunistischen Erziehung zu einem größeren Prozentsatz wirklich Atheisten waren/sind als in Russland, obwohl doch in Russland der Kommunismus länger herrschte?
Vielen Dank im Voraus für Antworten,
Jasper.
Hallo,
ich kenne ein paar alte Russen und habe einfach mal gefragt. Die Antworten waren etwas widersprüchlich. Auf der einen Seite war Atheismus Staatsdoktrin (nicht weil Atheismus so toll war sondern weil ja die Ideologie des Kommunismus selbst religiöse Züge annahm) andererseits wurde gerade das orthodoxe Christentum etwa seit Mitte der 60er mehr oder weniger stillschweigend toleriert. Religionsausübung fand also nicht nur daheim statt. (offensichtlich immer noch als Folge der Lockerungen, die schon im zweiten Weltkrieg eingesetzt hatten).
Unter Chruschtschov wurden die Gesetze zeitweilig wieder strenger, aber während er im Fernsehen versprach bald den letzten Priester der Sowjetunion zu zeigen, wurde das in der Praxis wenig umgesetzt.
In der DDR wurden Dinge hingegen immer mit deutscher Gründlichkeit betrieben.
Gruß
Peter B.
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Hallo,
die sowjetische Verfassung von 1977 garantierte die freie Religionsausübung in Artikel 52 der Verfassung. In der Verfassung von 1936 gab es den inhaltlich ähnlichen Art. 124, während die erste Verfassung von 1923 keine derartige Rechtsgarantie enthielt. Vgl.
http://www.verfassungen.de/su/
In der Praxis jedoch war die Religionsausübung stark bis extrem (je nach aktueller Parteilinie) eingeschränkt - gemeinsame Gottesdienste durften beispielsweise nur in genehmigten Gebäuden abgehalten werden, wobei auf die Erteilung solcher Genehmigungen keinerlei einklagbarer Rechtsanspruch bestand. Erst recht waren Versammlungen/Veranstaltungen zum Zweck religiöser Studien, Vorträge, Musikaufführungen - also das, was man hierzulande unter ‚Gemeindeleben‘ versteht - nicht erlaubt. Natürlich auch keine Gemeindebibliotheken, die - sofern sie noch existierten - religiöse Schriften öffentlich zugänglich gemacht hätten. Anspruch und Verfassungswirklichkeit klafften also stark auseinander und insbesondere zu Zeiten Stalins scherte man sich um die Verfassung ohnehin einen Dreck.
Die Verfassung der DDR garantierte Religionsfreiheit in den Art. 41 - 48, vgl. http://www.documentarchiv.de/ddr/verfddr1949.html#b5. Natürlich wurden die Kirchen von der Partei und ihren Organen ganz offen als ideologische Gegner eingestuft und behandelt, doch war die rechtliche und auch die tatsächliche Situation deutlich besser und sicherer als in der Sowjetunion, wofür insbesondere Art. 43 sorgte. Das dürfte schon aus einem Vergleich der genannten Passagen in den Verfassungen hervorgehen.
Freundliche Grüße,
Ralf
Danke (owT)
Hallo Peter und Ralf,
danke für die Antworten.
Jasper.
Seit der Revolution hat der Glauben keine Rolle gespielt. Lenin mochte es wohl nicht so sehr. Stalin war selbst im Priesterseminar und hat sich im Krieg daran erinnert. Deshalb wurde die Wahl der Kirchenführung erlaubt und andere Verbote gelockert. So hat dann die Kirche die Unterstützung für den Krieg gebracht.