Attestauflage - Krankenschein nachträglich möglich

Hallo,
wenn jemand eine Attestauflage erhalten hat, also sich im Krankheitsfalle sofort einen Nachweis vom Arzt besorgen muß, darf er diesen zwei Tage später nachreichen (rückwirkend krankgeschrieben?)?

Hallo,
wenn nicht seitens des Arbeitgebers schon im Vorfeld angewiesen wurde, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit direkt am1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, dann ist das möglich - Ärzte/innen können auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit attestieren.
Gruss
Czauderna

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Hallo,

die Rückdatierung einer AU-Bescheinigung ist nur in Ausnahmefällen möglich gem. § 5 Abs. 3 AU-Richtlinie:

Diese Ausnahmen beziehen sich auf Fälle, bei denen der AN die Verzögerung nicht zu vertreten hat, zB weil er am ersten Tag der Krankheit keinen Arzttermin bekommen hat oder aber am Wochenende arbeitet und die Erkrankung am Samstag oder Sonntag begonnen hat.

Unabhängig vom Ausstellungsdatum stellt sich die Frage, wann der AG diese AU-Bescheinigung vorliegen haben will. Auch dazu kann der AG gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 Vorgaben machen.
Dies kann auch bereits der erste Tag der AU sein (ErfK, Reinhard, § 5 EFZG Rn 12), wenn dies dem AN zumutbar ist.

Da es sich um zwei verschiedene Pflichten des AN (Bescheinigung der AU, Vorlage der AU-Bescheinigung), kann der AG auch einen Verstoss gegen eine der beiden Pflichten arbeitsrechtlich sanktionieren - zB eine Abmahnung aussprechen, wenn zwar die AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag gilt, aber zu spät vorgelegt wurde.

&tschüß
Wolfgang

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Hallo,
ich zitiere mal die passende Stelle aus dem Richtlinien -
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
Gruss
Czauderna

Dankeschön! Es wurde gesagt, „besteht die Verpflichtung, eine bestehende Erkrankung bereits ab dem ersten Tag durch einen Arzt feststellen zu lassen.“ Das klingt m.E. nicht so, daß nachgeholt werden könnte…

Hallo,
ja, wenn es diese Vorgabe vom Arbeitgeber gibt, wobei den Arbeitnehmern dies im Vorfeld schon bekannt sein muss, entweder durch eine Vorschrift, die für alle Mitarbeiter/innen gilt oder individuell für einzelne Mitarbeiter/innen. Letzteres kommt in der Praxis meist dann vor, wenn häufig ein- oder zwei Tage wegen „Arbeitsunfähigkeit“ nicht gearbeitet wird (blauer Montag).
Gruss
Czauderna