in Schreiben an AN wurde vom AG auf die Möglichkeit der ATZ hingewiesen.
U.a. auch Widerspruchsrecht nach § 313 BGB wenn sich gesetzliche Änderungen ergeben.
In der Betriebsvereinbarung zur ATZ steht folgende Klausel:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, wenn Anspruch besteht, spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Rente zu beantragen.
Viele MA zeichneten (2005/6) Auflösungsverträge mit Regelrentenbeginn 63 Jahre und 7,2% Abzug.
Einige MA unterzeichneten jedoch nicht obwohl diese ebenfalls Anspruch auf vorzeitige Rente mit 63 Jahren haben.
Diese MA wurden jetzt vom AG angeschrieben dass es aufgrund einer Gesetzesänderung auch möglich ist mit 65 Jahren ohne Abzüge die Regelrente zu beziehen.
Trotz noch bestehender BV mit o.g. Klausel (63 J) haben diese MA einen Auflösungsvertrag bekommen welcher es ermöglich ohne Abzüge mit 65 Jahren in Rente zu gehen.
Änderung der schon geschlossenen Aufhebungsverträge mit kürzerer Laufzeit (früherer Rentenbeginn) werden vom AG akzeptiert.
Länger Laufzeit (statt 63 > 65 Jahre) jedoch nicht.
Ein Widerspruch nach § 313 wird abgelehnt.
Vertrag sei Vertrag und Direktionsrecht steht über Betriebsvereinbarung.
Ist Widerspruch des Aufhebungsvertrages nach 313 BGB möglich?
Eine Betriebsvereinbarung ist doch bindend für alle! Gleichbehandlungsgrundsatz?
ich habe nichts verstanden und bilde mir ein, dass das nicht an mir liegt. Altersteilzeit oder Aufhebungsverträge? Rentenzugänge sind bisher bei gesetzlichen Änderungen nur nach hinten verschoben worden, mit Vertrauensschutzregelungen für Mitarbeiter, die z.B. schon in Altersteilzeit waren.
grundsätzlich sind Vereinbarungen, die ein Ende des Arbeitsvertrages bereits bei Möglichkeit eines Bezuges von Rente mit Abschlägen vorsehen, juristisch problematisch. Insbesondere bei Vereinbarungen zur ATZ können diese aber gem. § 8 Abs. 3 AltTZG ( http://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__8.html )zulässig sein, solange der AN die Möglichkeit hat, auch das gesetzliche Rentenalter zu erreichen.
Inwieweit die fragliche BV daher gesetzeskonform ist, kann nur durch eine Prüfung des gesamten Inhalts durch einen Fachmenschen (Anwalt) vor Ort geklärt werden.
Ist die BV aber gesetzeskonform, bindet sie den AG aber gegenüber ALLEN AN des Betriebes gem. § 77 Abs. 4 BetrVG. http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html
Insoweit ist daher diese Aussage
Direktionsrecht steht über
Betriebsvereinbarung.
Quatsch, da der AG in allen Angelegenheiten, in denen er eine erzwingbare oder auch freiwillige BV abgeschlossen hat, gebunden ist, solange die BV gilt oder auch bei Kündigung in der Nachwirkung ist.
es ist in den letzten Jahren nach Abschluss der ATZ-Verträge keine Möglichkeit gesetzlich neu geschaffen worden, abschlagsfrei in Rente zu gehen. Von daher greift das Rücktrittsrecht wegen gesetzlicher Änderungen nicht ein.
Dem AN bleibt es unbenommen, nach Ende der ATZ Arbeitslosengeld zu beantragen, um die Zeit bis zum 65. Lebensjahr zu überbrücken. Allerdings ist das auf dem „hälftigen“ ATZ-Entgelt berechnet.
es ist in den letzten Jahren nach Abschluss der ATZ-Verträge
keine Möglichkeit gesetzlich neu geschaffen worden,
abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Der Meinung bin ich auch.
Trotzdem schließt der AG mit Begründung einer „gesetzlichen Änderung“ entgegen der bestehenden BV Aufhebungsverträge mit Regelrentenbeginn 65J ab.
Da gibt es wohl noch Fördermittel.
Alle anderen die vorher (63J.) abschlossen müssen Rentenkürzung hinnehmen.
Wo bleibt da der Gleichheitsgrundsatz?
Und die zwingende Bindung an die Betriebsvereinbarung?
Gibt es nicht auch ein Rücktrittsrecht wenn der Vertragsabschluss schon 3 Jahre zurückliegt?
Trotzdem schließt der AG mit Begründung einer „gesetzlichen
Änderung“ entgegen der bestehenden BV Aufhebungsverträge mit
Regelrentenbeginn 65J ab.
Da gibt es wohl noch Fördermittel.
Alle anderen die vorher (63J.) abschlossen müssen
Rentenkürzung hinnehmen.
Wo bleibt da der Gleichheitsgrundsatz?
der AG kann grds. für diejenigen, die zu den damaligen Konditionen nicht gegangen sind, später neue Bedingungen auflegen, ohne die geschlossenen Verträge anzutasten. Sonst wären AG ja für alle Zeiten daran für alle Mitarbeiter gebunden, was sie in der Vergangenheit im Rahmen einer „Aktion“ einem bestimmten Personenkreis mal zugesagt haben.
Und die zwingende Bindung an die Betriebsvereinbarung?
Steht denn in der BV, dass man keine Aufhebungsverträge auf Alter 65 abschließen darf?
Gibt es nicht auch ein Rücktrittsrecht wenn der
Vertragsabschluss schon 3 Jahre zurückliegt?
Wenn ein Rücktrittsrecht nicht eingeräumt wurde, gilt eben: Vertrag ist Vertrag.
der AG kann grds. für diejenigen, die zu den damaligen
Konditionen nicht gegangen sind, später neue Bedingungen
auflegen, ohne die geschlossenen Verträge anzutasten
Bei gleiche BV?
Dafür gibt es doch die BV damit alle gleich behandelt werden.
Und die zwingende Bindung an die Betriebsvereinbarung?
Steht denn in der BV, dass man keine Aufhebungsverträge auf
Alter 65 abschließen darf?
Ja und zwar:
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Rente spätestens ab dem 63. Lebensjahr
zu beantragen, sofern er einen Anspruch geltend machen kann.
Gibt es nicht auch ein Rücktrittsrecht wenn der
Vertragsabschluss schon 3 Jahre zurückliegt?
Wenn ein Rücktrittsrecht nicht eingeräumt wurde, gilt eben:
Vertrag ist Vertrag.
Bei gesetzlichen Änderungen die direkte Auswirkungen auf den ATZ Vertrag haben kann der ATZ-Vertrag nasch §313 BGB widerrufen werden.
ist denn überhaupt die BV einschlägig? Du schreibst hier die ganze Zeit etwas von irgendwelchen Aufhebungsverträgen. Ich hatte schon gefragt, ob vielleicht ATZ-Verträge damit gemeint sind, die Frage ist aber bislang unbeantwortet.
Bei gleiche BV?
Dafür gibt es doch die BV damit alle gleich behandelt werden.
Nein, die BV gibt es, um Ansprüche in einem Mindeststandard zuzusagen, der nicht unterschritten werden darf. Wäre deine Begründung korrekt, dürfte auch niemand mehr verdienen, als im Tarifvertrag steht (auch eine kollektive Regelung).
Steht denn in der BV, dass man keine Aufhebungsverträge auf
Alter 65 abschließen darf?
Ja und zwar:
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Rente spätestens ab dem
63. Lebensjahr zu beantragen, sofern er einen Anspruch geltend machen kann.
Wenn er eine Altersteilzeit nach dieser BV abschließt. Aber hier geht es ja um Aufhebungsverträge außerhalb der BV.
Bei gesetzlichen Änderungen die direkte Auswirkungen auf den
ATZ Vertrag haben kann der ATZ-Vertrag nasch § 313 BGB
widerrufen werden.
Da es diese Änderungen nicht gibt, gibt es auch kein Rücktrittrecht.
ist denn überhaupt die BV einschlägig? Du schreibst hier die
ganze Zeit etwas von irgendwelchen Aufhebungsverträgen. Ich
hatte schon gefragt, ob vielleicht ATZ-Verträge damit gemeint
sind, die Frage ist aber bislang unbeantwortet.:
Aufgrund der ATZ gibt es eine BV.
Wenn Antrag auf ATZ gestellt wurde dann kam es zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter den Bedingungen der BV.
Nein, die BV gibt es, um Ansprüche in einem Mindeststandard
zuzusagen, der nicht unterschritten werden darf. Wäre deine
Begründung korrekt, dürfte auch niemand mehr verdienen, als im
Tarifvertrag steht (auch eine kollektive Regelung).
Na zu dem mehrverdienen gibt es Tarifverträge und Lohngruppen
Wenn er eine Altersteilzeit nach dieser BV abschließt. Aber
hier geht es ja um Aufhebungsverträge außerhalb der BV.
Nein Aufhebungsverträge innerhalb derBV.
Bei gesetzlichen Änderungen die direkte Auswirkungen auf den
ATZ Vertrag haben kann der ATZ-Vertrag nasch § 313 BGB
widerrufen werden.
Da es diese Änderungen nicht gibt, gibt es auch kein
Rücktrittrecht.
AG hat selbst geschrieben. „Aufgrund gesetzlicher Änderungen“