Mmmh, wie sieht das denn mit den „Laien“ aus, die den dicken
fetten teuren Anwaltskommentar gelesen haben, in dem klar
steht, dass deine Theorie zunächst richtig scheint,
noch einmal:
es ist nicht meine theorie. ich habe nur aufgezeigt, wie die h.l. und die rspr. in solchen fällen entscheidet. ich persönlich habe damit nichts zu tun und wenn ich eine andere ansicht hätte, würde ich sie nicht veröffentlichen, weil sie keine bedeutung für die praxis hat.
So und ich hab dann auch was zum Vergleichen
:
Vergleiche: Anwaltskommentar Hömmerich/Boecken/Düwell, Band 2,
Seite 2729 ist eben ein dickes Buch
)
ich habe ebenfalls diesen kommentar, aber nicht weil meine bibliothek vor arbeitsrechtskommentaren überquillt, sondern weil jeder laie über google-books zugriff darauf hat…
merkwürdig ist, wie du zitierst. vor allem bleibt die mehrfach zitierte bag entscheidung bei deinen ausführungen weg…
du pickst dir also nur die stelle raus, die sich (vermeintlich) mit deiner ansicht decken.
ich zitiere es (abgekürzt) lieber noch einmal für alle, Rn.93f. zu § 5 EFZG:
_V. Beweis der AU ohne AU-Bescheinigung (Kurzerkrankungen)
Macht der AN gegenüber dem AG einen Anspruch auf EFZ im KRankheitsfall geltend, muss er die krankheitsbed. AU nachweisen. Dies gilt grds. auch in den Fällen, in denen der AN nach § 5 I 2 nicht zur vorlage einer AU verpflichtet ist, weil es sich um eine Kurzerkrankung handelt. _
anschließend schlägt der autor aus den von dir genannten gründen eine modifizierung der darlegungs- und beweislast vor, er geht dabei offenbar von einer abgestuften darlegungs- und beweislast aus, wie sie im arbeitsrecht üblich ist. er geht hingegen nicht -wie anscheinend du selbst- davon aus, dass die beweislast völlig entfällt bzw. eine beweislastumkehr stattfindet. der autor schlägt abgekürzt folgendes vor:
- stufe: behauptung des AN, dass er war krank war
- stufe: AG muss qualifiziert bestreiten, dass AN krank war (muss dies noch nicht beweisen!)
3. stufe: übergang in die „normale“ darlegungs- und beweislast:
AN muss AU beweisen
- stufe: AG kann beweis erschüttern (Ausnahme Paletta-Rspr. des EuGH etc.)
also noch einmal für den laien:
§ 5 EFZG hat bei der frage, ob die voraussetzungen von § 3 I EFZG vorliegen und bewiesen werden können, nichts zu suchen. § 5 EFZG spielt erst auf der ebene der durchsetzbarkeit im rahmen von § 7 efzg eine rolle.
Mit Verweisen auf:
LAG Nürnberg 4 Sa 139/95
bitte erst die entscheidung lesen, bevor man sie blind zitiert. sie stimmt mit dem, was ich geschrieben habe (= h.L.) überein:
im zitierten fall gab es übrigens auch eine AU-bescheinigung, die von der AN vorgelegt wurde.
Übereinstimmend:
LAGE §5 EntgFG
HzA/Vossen
Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge
den kaiser habe ich übrigens hier liegen. ich erspare mir das zitat, weil die herrschende lehre wiedergegeben wird.
um dir weiteres blättern zu ersparen, im erfurter kommentar, beck’schen onlinekommentar sowie dem münchner kommentar wirst du nichts anderes finden. als ziemlich einziger vertritt vogelsang in § 5 Rn. 379 ff. eine andere ansicht.