AU-Bescheinigung zu spät, Schadensersatz fällig ?

Hallo zusammen und entschuldigung wegen der seltsamen Formulierung der Überschrift, aber die Frage hat nicht komplett hingepasst.

Ich, 18 & Schüler, habe das Problem, dass ich mich am letzten Wochenende am Samstag bei meinem Arbeitgeber McDonald’s (war geringfügig Beschäftigter) krank meldete, am Montag zum Arzt ging, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch erst am Dienstag abgab, weil ich vorher einiges zu erledigen hatte und am Montag erst um 7 nach Hause kam und nicht gleich wieder los wollte.

Und zwar hatte ich damit gerechnet, dass ich die Entschuldigung am dritten Kalendertag NACH dem Tag des Fehlens abzugeben hatte, also wäre Dienstag noch ok gewesen. Jetzt war ich aber da und mir wurde gesagt ich wäre zu spät dran und jetzt sieht es, laut Arbeitsvertrag, so aus, als müsste ich eine gewisse Entschädigung zahlen und ich will einfach mal wissen ob das wirklich rechtens ist (Arbeitnehmerschutz und so).

Ich zitiere mal die wichtigen Stellen aus dem Vertrag und der Betriebsordnung:

Arbeitsvertrag
$ 6 Arbeitsunfähigkeit
6.1 Der Arbeitnehmer hat jede Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu belegen und diese der zuständigen betrieblichen Stelle vorzulegen.

$ 10 Vertragsstrafe
Nimmt der Arbeitnehmer vorsätzlich und rechtswidrig die Arbeit nicht auf […], so verpflichtet sich der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/22 eines Brutto-Monatseinkommens […] zu zahlen.

Betriebsordnung
5. Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer hat jede Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu belegen und diese der zuständigen betrieblichen Stelle vorzulegen.
Spätestens bis zum Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Also ich bin erstmal fürs zu Ende Lesen und natürlich für alle Antworten dankbar und hoffe ihr könnt mir aushelfen.

MfG Coka

Da hast du ein Problem, das bestimmt anwaltliche Beratung erfordert. Ob sich das rechnet, ist dann eine andere Frage. Also klären, bevor du den Anwalt beauftragst. Vielleicht kann dir auch die Verbraucherzentrale weiterhelfen, kannst du ja als erstes versuchen.

Nach dem Vertragstext hast du wohl die A-Karte gezogen, Frage ist allerdings, ob 1.) der wirklich rechtens ist und 2.) wenn ja, ob dein Verhalten eine vorsätzliche und rechtswidrige Pflichtverletzung ist (was jeweils nur ein genau arbeitsrechtskundiger Anwalt beantworten kann) .

Alles Gutew!

Lieber Coka,
denke, MCD hat leider recht. Wenn der Vertrag genau regelt, wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzugeben ist, gilt für Dich ganz speziell diese Abmachung: also ab 1. Tag der Krankmeldung.
Notfalls zum Notarzt, Zähne zusamenbeißen und den Wisch abgeben.

mit besten Wünschen
clar8cht

Hallo,
als Rechtsbeistand kann ich zwar nicht dienlich sein, aber aus meiner Erfahrung möchte ich sagen, dass Du mit der Krankmeldung am Samstag und Abgabe der ärztl. Bescheinigung am darauffolgenden Dienstag absolut korrekt gehandelt hast. Eine Zahlung von irgendwelchem Schadensersatz wäre rechtlich nicht durchzusetzen. Deine Vorgehensweise solltest Du unter dem Aspekt entscheiden, dass Du unter Umständen den Job verlierst und das wäre dann wohl nicht in Deinem Sinn, oder?
Mit freundlichen Grüßen,
Walter Metzig

sorry, nicht mein fachgebiet

Hallo,

ich bin leider kein Spezialist im Arbeitsrecht. Ich persönlich halte die Vertragsstrafeklausel schon als überraschende Klausel iSd. §305c BGB und wegen unangemessener Benachteiligung iSd §307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Unabhängig davon vertrete ich persönlich die Auffassung, dass die Vertragsstrafe im beschriebenen Fall auch gar nicht verwirkt ist. Die Vertragsstrafeklausel kommt in Fälle zur Anwendung in denen die Arbeit vorsätzlich und rechtswidrig nicht aufgenommen wird.

Im beschriebenen Fall liegt jedoch ein Grund - die Arbeitsunfähigkeit - vor, so dass die „Arbeitsverweigerung“ nicht rechtswidrig ist. Daran ändert auch die verspätete Abgabe der AU nichts.

Ich hoffe, ich konnte Dir mit der kurzen und sehr knappen Antwort weiterhelfen. Sollte Dein Arbeitgeber auf der Klausel und der Vertragsstrafe bestehen, solltest Du Dich in jedem Fall von einem Anwalt beraten lassen, der Erfahrung im Arbeitsrecht hat.

Hallo,
also ich finde es relativ klar formuliert, sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der Betriebsordnung. Wenn man krank ist, hat man sofort zum Arzt zu gehen, der einem dann bescheinigen soll, dass man krank bzw. arbeitsunfähig ist. Dies hat man natürlich dem Arbeitgeber dann auch unverzüglich mitzuteilen. Da es samstags mit den Ärzten ja bekannterweise etwas schwierig ist, wäre Montag sicherlich ausreichend gewesen (dies hätte man sicher klären können). Die Bescheinigung erst am Dienstag abzugeben, ist meines Erachtens wirklich etwas spät. Die Regelung mit dem Schadenersatz finde ich (auch als geringefügig Beschäftigter) etwas seltsam, aber das soll mal dahingestellt bleiben. Die Regelung mit dem 3. Tag besagt, dass ab dem 3. Fehltag eine ärztliche Bescheinigung über weitere Fehltage und vor allem wie viele weitere, vorgelegt werden muss.

Also grundlegend ist die Forderung des AG rechtens. Ich kann dazu leider keine Paragraphen zitieren, doch da ich selbst auch Angestellte bin, kenne ich die Regelung (bis auf den Schadenersatz) auch genau so.

Gruß
smap