Hallo zusammen!
Ist es so dass der Maßstab für Krankengeldzahlung an einen Arbeitnehmer, der nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos wird, die ursprüngliche Tätigkeit ist?
Es gab da wohl mal ein Urteil des BSG Kassel (?) das besagt dass ein AN der krank wird, daraufhin arbeitslos trotzdem Anspruch darauf hat arbeitsunfähig zu sein (in Bezug auf seine vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit) und somit Krankengeld zu beziehen. Dabei kam es wohl darauf an dass der AN in einem gelernten Beruf angestellt war.
Ist die Grundlage für die AU die urpsrüngliche Tätigkeit, trotz Arbeitslosigkeit?
Ich hoffe ich darf die Frage so stellen.
Vielen Dank und Grüße