AU nach Kündigung bzw. über das Ende des AV hinaus

Moin moin zusammen,

angenommen einem AN wird fristgerecht gekündigt und in den letzten Tagen seiner Tätigkeit wird dieser krank. Die AU dauert über das Arbeitsende hinaus. Der AN hätte nach dem Ende seiner Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld stellen müssen. Doch da er dem Vermittlungsmarkt nicht zur Verfügung steht stellt sich die Frage wovon er leben soll. Kann er trotzdem Arbeitslosengeld beantragen bzw. wer zahlt was in der Zwischenzeit ?
Kompliziert aber ich denke realitätsnah, oder ?

kind regards

makhl

Hallo,

das ist weder besonders kompliziert oder ungewöhnlich, sondern schon seit langem eindeutig geregelt und häufige Praxis.
Besonders schwer ist es auch nicht, denn schon bei einem Blick in das Inhaltsverzeichnis des einschlägigen Gesetzes (EntgFZ) sollte auch dem größten Laien die Überschrift des § 8 ins Auge springen:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__8.html
Endet der Anspruch auf EFZ gem. Abs. 2 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (worauf die Fallschilderung hindeutet), gibt es Krankengeld gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html
Der Anspruch auf Krankengeld ist unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

&Tschüß
wolfgang

Hallo,

angenommen einem AN wird fristgerecht gekündigt und in den
letzten Tagen seiner Tätigkeit wird dieser krank. Die AU
dauert über das Arbeitsende hinaus. Der AN hätte nach dem Ende
seiner Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld stellen müssen.

da gehen die Probleme schon los.

_§ 38 Sozialgesetzbuch III - Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden
Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung

Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. _

Gruß

S.J.

Guten Tag und sorry für die falsche Definition.
Es ist klar, daß der AN bei Kenntnisnahme der Kündigung die Arbeitsagentur informiert hat. Das wirkliche Problem entsteht durch den Umstand, daß der AN bereits beim Übergang in die Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig ist und somit der Agentur nicht zur Vermittlung zur Verfügung steht. Da es sich um eine längere Erkrankung handelt entsteht ferner die Frage wie lange ggf. die KV das Krankengeld zahlt…

LG
makhl

Da es sich um eine
längere Erkrankung handelt entsteht ferner die Frage wie lange
ggf. die KV das Krankengeld zahlt…

§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html

LG

&Tschüß

makhl

Wolfgang