Hallo,
vielleicht interessant für den einen oder anderen hier:
Es gibt ein Urteil des BSozG, nachdem auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Rentenversicherungs-pflichtig sein könnten.
Es wird hier eine Scheinselbständigkeit zwischen GF und GmbH unterstellt.
Az: B 12 RA 1/04 R
Viele Grüße
Mark
Kann BfA SozV-Pflicht nachträglich ändern?
Hallo,
dazu auch eine kleine Grübelei… angenommen, eine Person ist Gesellschafter-GF einer GmbH. Keine weitere Tätigkeit, nur diese.
BfA hat schriftlich mitgeteilt: nicht soz.vers.pflichtig.
Nun gibt es das neue Urteil des BSozG - demnach würde ggf. doch eine Pflicht vorliegen.
Könnte die BfA nun ihre Entscheidung „nicht pflichtig“ noch ändern, ohne dass sich auf Seiten der Person irgendwelche Tatsachen gegenüber der früheren Prüfung verändert haben? Auch das Gesetz wurde ja nicht geändert. Wird nur jetzt offenbar anders ausgelegt…
Viele Grüße
Mark
BfA hat schriftlich mitgeteilt: nicht soz.vers.pflichtig.
Nun gibt es das neue Urteil des BSozG - demnach würde ggf.
doch eine Pflicht vorliegen.
Könnte die BfA nun ihre Entscheidung „nicht pflichtig“ noch
ändern, ohne dass sich auf Seiten der Person irgendwelche
Tatsachen gegenüber der früheren Prüfung verändert haben? Auch
das Gesetz wurde ja nicht geändert. Wird nur jetzt offenbar
anders ausgelegt…
Viele Grüße
Mark
- § 47 SGB X - Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes…
Guckst du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/BJNR1146909…
Sofern man sich darüber einigt das der Verwaltungsakt „nicht rv-pflichtig“ begünstigend war, ist eine Aufhebung nicht möglich.
- § 46 SGB X - Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes…
Guckst du weiter: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/BJNR1146909…
Sollte der Betreffende die „nicht rv-pflicht“ als nicht begünstigend ansehen, kann die BfA den Verwaltungsakt für die Zukunft ändern.
Anmerkung1: Nach der mir bekannten ständigen Rechtsprechung des BSG wird die sv-pflicht als Vorteil für den deutschen Bürger betrachtet. Insofern käme nach meiner Auffassung nur Variante 2 in Frage (nicht rv-pflicht wäre also nicht begünstigend) und der Betroffene könnte einen Antrag auf Widerruf des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes für die Zukunft stellen.
Anmerkung2: Warum rechtmäßiger Verwaltungsakt? Weil er bei Erlass durch die BfA rechtmäßig war. Spätere Urteile haben keine Auswirkung auf bereits wirksame und unanfechtbare Verwaltungsakte.
Hat jemand eine andere Rechtsauffassung?
Andi
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Hallo,
dazu auch eine kleine Grübelei… angenommen, eine Person ist
Gesellschafter-GF einer GmbH. Keine weitere Tätigkeit, nur
diese.
BfA hat schriftlich mitgeteilt: nicht soz.vers.pflichtig.
Nun gibt es das neue Urteil des BSozG - demnach würde ggf.
doch eine Pflicht vorliegen.
Könnte die BfA nun ihre Entscheidung „nicht pflichtig“ noch
ändern, ohne dass sich auf Seiten der Person irgendwelche
Tatsachen gegenüber der früheren Prüfung verändert haben? Auch
das Gesetz wurde ja nicht geändert. Wird nur jetzt offenbar
anders ausgelegt…
Hallo,
das eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.
Nicht SozVP ist SGB IV!
Rentenversicherungspflicht als Scheinselbstständiger (arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger) ist SGB VI!
Das widerspricht sich nicht - die SV-Pflicht meint alle Zweige!
Thorulf Müller
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Hallo Andi,
danke für die Antwort!
Eine Feststellung der BfA, eine Person sei nicht RV-pflichtig, gibt der Person dementsprechend keinerlei Rechtssicherheit… das ist ja nicht gerade beruhigend, wie das gestaltet ist 
Viele Grüße
Mark
Hallo Thorulf,
danke für Deine Antwort!
Rentenversicherungspflicht als Scheinselbstständiger
(arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger) ist SGB VI!
Das widerspricht sich nicht - die SV-Pflicht meint alle
Zweige!
Wenn eine Person jetzt nach diesem neuen Urteil des BSozG also als „scheinselbständig“ einzustufen wäre, vorher aber von der BfA als nicht RV-pflichtig eingestuft wurde, könnte die BfA aufgrund des Urteils auf die Idee kommen, das zu ändern und womöglich rückwirkend, analog zu Andis Antwort?
Viele Grüße
Mark
Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde, der ist nicht rückwirkend Rentenversicherungspflichtig.
Die Befreiungen wurden aber auf Sozialversicherungspflicht gemacht. Das sind zwei verschiedene paar Schuhe!
Die Leute sind sozialversicherungsfrei aber rentenversicherungspflichtig.
Thorulf Müller
P.S.: Ansonsten immer Einzelfallprüfung, weil pauschal sind Antworten nicht möglich!
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