Auch haltbarkeit: schecks

hallo ihr,

angeregt durch die letzte frage, die die haltbarkeit von gutscheinen betrifft, möchte ich gerne wissen, wie lange verrechnungsschecks gültig sind.

letztens fand ich beim aufräumen zwei schecks: einen vom november 2002 über 4,93 € (gut, den könnte ich eventuell noch verschmerzen) und einen aus dem jahr 2000 über 160,- DM. (letzteren hatte ich laaaange gesucht, dann aber irgendwann aufgegeben).

besteht noch hoffnung? *bangefrag*

danke schonmal für die antworten und feiert schön
ann

Hallo Ann,

Schecks unterliegen in der Tat einer gewissen Haltbarkeitfrist. Hintergrund ist, daß Schecks nicht als Bargeldersatz kursieren sollen. Im Scheckgesetz hat man eine daher eine sog. Vorlegungsfrist festgelegt http://dejure.org/gesetze/ScheckG/29.html innerhalb derer der Scheck beim Bezogenen vorgelegt werden soll.

Nach Ablauf dieser Frist (für Inlandsschecks 8 Tage ab Ausstellungsdatum) müssen Schecks vom Bezogenen nicht mehr bezahlt werden, können aber natürlich.

Mit anderen Worten: Wenn Du die Schecks bei Deiner Bank einreichst, wird man Dir den Scheck wahrscheinlich nicht direkt gutschreiben, sondern zum Einzug geben. Die Bank des Ausstellers wird - wenn sie die Ausstelungsdaten bemerkt - dann Rücksprache mit dem jeweiligen Aussteller halten, ob die Schecks eingelöst werden sollen. Wenn er einverstanden ist, wird Dir der Scheckbetrag dann gutgeschrieben.

Aber: Nur weil die Schecks quasi „abgelaufen“ sein, ist ja noch lange nicht Deine Forderung gegen den Aussteller erloschen. Verweigert er die Einlösung der Schecks, kommt es halt darauf, ob die Forderungen verjährt sind.

Gruß,
Christian

Hi exc,

zu Deinem Posting fällt mir jedoch ein, daß ich auf Schecks schon öfters gelesen
habe: „Die Angabe eines Datums gilt als nicht geschrieben“ oder so ähnlich; das
bedeutet doch, daß er unbegrenzt gültig ist, oder verstehe ich das falsch?

Frohe Weihnachten und Grüße vom T.

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Hallo,

zu Deinem Posting fällt mir jedoch ein, daß ich auf Schecks
schon öfters gelesen
habe: „Die Angabe eines Datums gilt als nicht geschrieben“
oder so ähnlich; das
bedeutet doch, daß er unbegrenzt gültig ist, oder verstehe ich
das falsch?

kommt darauf an, wovon wir reden. Auf vielen Scheckvordrucken steht „Die Angabe einer Zahlungsfrist gilt als nicht geschrieben.“ Das bezieht sich auf § 28 Scheckgesetz, in dem es heißt (Abs. 1):
„Der Scheck ist bei Sicht [also bei Vorlage, Anm. von mir] zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.“

Es geht also daraum, daß man auf einen Scheck nicht schreiben kann: „Ich zahle drei Tage nach Vorlage“ bzw. „ich zahle am 25.12.2004 (mir doch egal, wann der Scheck vorgelegt wird.“

Andere ungültige Einschränkungen, die sich auf ein Datum oder eine Frist beziehen, kenne ich beim Scheck nicht.

Die Gültigkeit eines Schecks ist - wie im vorherigen Artikel beschrieben - im Prinzip zwar unbegrenzt, wird aber durch Zahlungsverweigerung nach Ablauf der Vorlegungsfrist aber zumindest deutlich eingeschränkt.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

ich weiss, Du bist vom Fach (genau wie ich), aber ich halte Deine Antwort für nicht korrekt. Ein Scheck ist „bei Sicht“ zahlbar.
Punkt. Der Scheck ist eine zunächst unbegrenzt gültige Anweisung an die Bank, bei Vorlage des Schecks eine Summe zu zahlen.
Diese Anweisung ist widerruflich (Schecksperre)
Die Vorlegungsfrist ist „nur“ massgeblich für die Sperre (ist allerdings vom BGH auch schon wieder aufgehoben) und für die Rückgriffsmöglichkeiten bei Nichtzahlung.

Der Aussteller kann den Scheck sperren, dann kommt er zurück. Wenn der Scheck nicht gesperrt ist, wird er von der bezogenen Bank eingelöst. Der Aussteller kann aber nicht bei Sichtung seiner Auszüge einen Scheck „nachträglich“ sperren.

Wie Du richtig gesagt hast, ist der Scheck nur Mittel zum Zweck der Zahlung. Wenn der Scheck „platzt“, bleibt die Forderung bestehen, unterliegt aber natürlich der Verjährung.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Hallo Hans-Jürgen.

Der Aussteller kann den Scheck sperren, dann kommt er zurück.
Wenn der Scheck nicht gesperrt ist, wird er von der bezogenen
Bank eingelöst. Der Aussteller kann aber nicht bei Sichtung
seiner Auszüge einen Scheck „nachträglich“ sperren.

Das habe ich auch nicht behauptet. Wenn aber ein Scheck vorgelegt wird, bei dem die Vorlegungsfrist abgelaufen ist, wird die Bank beim Kunden anfragen, ob der Scheck eingelöst werden soll, da sie zur Einlösung nicht verpflichtet ist und man den Kunden freundlicherweise davor bewahrt, daß ihm ein quasi abgelaufender Scheck belastet wird, auch wenn er keinen Widerruf abgegeben hat (vulgo: Schecksperre).

Inwiefern widerspricht das Deiner Einschätzung?

Gruß,
Christian

Hallo,

anzumerken wäre auch, dass ein Scheck in einer nichtmehr existenten Währung nicht mehr eingelöst werden muss…

Gruß ivo

Hallo T.,

das ist schon richtig wie es Christian ausführt.

Also wenn du einen Scheck vordatierst, hat dies keine Auswirkung auf die sofortige Einlösbarkeit. Zumindest in Deutschland… in Italien ist das schon wieder anders.

Gruß Ivo

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ich muss da mal einiges richtigstellen
Hallo zusammen,

bevor es jetzt noch „fälscher“ wird, muss ich da mal einhaken :

@ivo : Der Scheck wird durch den Währungswechsel nicht ungültig ! Alle Handlungen aus der DM-Zeit werden durch den Währungswechsel nicht berührt, wie auch z.B. das DM-Bargeld nie ungültig werden wird. Die andere Frage ist, ob die Bank den Scheck zum Einzug entgegennimmt, dazu ist sie nicht verpflichtet. Technisch ist das möglich; der Scheck mit seiner DM-Codierzeile kommt in eine sogenannte Korrekturhülle und wird manell umgerechnet und neu codiert.

@Christian : Das mit der Prüfung des Ausstellungsdatums glaubst Du doch wohl selbst nicht. Schecks unter 3.000 Euro bekommt die Bank des Ausstellers in der Regel nicht mehr zu Gesicht, eine Unterschrift (geschweige denn ein Ausstellungsdatum) wird nicht geprüft. Dies Verfahren nennt man BSE. Der Scheck bleibt bei der Bank des Einreichers, der Betrag wird per Lastschrift eingezogen. (Es handelt sich um eine besondere TS-Ergänzung, die verhindert, dass die Lastschrift wegen Widerspruch zurückgegeben wird)
Schecks ab 3.000 Euro sowie „Sonderfälle“ (wie z.B. Korrekturhüllen, siehe oben) werden noch an die bezogene Bank weitergeleitet. Dies erfolgt zumeist über die LZB im sogenannten GSE-Verfahren. Die Originalschecks werden an die kontoführende Filiale weitergeleitet, dort wird die Unterschrift geprüft. Falls nicht schon vorher maschinell geschehen (wie in den meisten Banken) wird noch auf Disposition und Schecksperren geprüft. Das wars. Die Bank ist nicht verpflichtet, das Ausstellungsdatum zu überprüfen, wie gesagt, der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Sie spricht evtl. den Kunden an, wenn sie einen Manipulationsverdacht hat. Es wäre aber völlig verfehlt, systematisch die Ausstellungsdaten zu prüfen, denn das kostet Arbeit (sichten, Kunden anschreiben…) und bringt absolut nichts. Wenn Du ein deutsches Kreditinstitut kennst, wo das so gehandhabt wird, hätte ich gern den Namen gewusst.

Frohes Fest noch,

Gruss Hans-Jürgen
***

danke euch allen!
ihr habt mich darin bestärkt, es einfach zu versuchen.

wenns nicht klappt, hab ich pech gehabt. wenn doch gibts auf den nächsten w-w-w-treff, bei dem ich anwesend bin eine runde.

ok? :smile:

schöne weihnachten wünscht
ann

Schecks und so
Hi,

@Christian : Das mit der Prüfung des Ausstellungsdatums
glaubst Du doch wohl selbst nicht.

Deine Einschränkung bzgl. BSE ist natürlich korrekt.

Es
wäre aber völlig verfehlt, systematisch die Ausstellungsdaten
zu prüfen, denn das kostet Arbeit (sichten, Kunden
anschreiben…) und bringt absolut nichts. Wenn Du ein
deutsches Kreditinstitut kennst, wo das so gehandhabt wird,
hätte ich gern den Namen gewusst.

nun, den Namen meines Arbeitgebers werde ich nicht nennen, aber Schecks der Größenordnung, die unter das BSE fallen, sind bei uns die Ausnahme und wir schreiben die Kunden nicht an (würde rein zeitlich nicht funktionieren), sondern wir rufen sie an. Da wir viele Kunden haben, die Schecks im Auslandszahlungsverkehr verwenden, kommt es durchaus vor, daß Schecks erst nach mehr als 20 bzw. 70 Tagen vorgelegt werden.

In diesem Fall wird der Aussteller konsequent benachrichtigt.

Gruß,
Christian

Hi,

nun, den Namen meines Arbeitgebers werde ich nicht nennen,

schade, hätte mich interessiert. Ich weiss nicht, ob Du die Abläufe in anderen Instituten kennst, aber ich kann schon sicher behaupten, dass der Ablauf bei euch eher die Ausnahme ist als die Regel.

aber Schecks der Größenordnung, die unter das BSE fallen, sind
bei uns die Ausnahme und wir schreiben die Kunden nicht an
(würde rein zeitlich nicht funktionieren), sondern wir rufen
sie an.

Hä ? Die BSE-Kunden ruft ihr an ? Wie prüft ihr denn da das Datum ? Die Schecklagerstelle ist normalerweise die Bank des Einreichers, ihr habt als bezogene Bank nur einen Datensatz. Oder fordert ihr da eine Scheckkopie an ?

Da wir viele Kunden haben, die Schecks im
Auslandszahlungsverkehr verwenden, kommt es durchaus vor, daß
Schecks erst nach mehr als 20 bzw. 70 Tagen vorgelegt werden.
In diesem Fall wird der Aussteller konsequent benachrichtigt.

Wie gesagt, die Bank muss das nicht. Ich kann nicht nachvollziehen, warum ihr euch da soviel Arbeit macht. (Wenn es bei euch ein innerbetriebliches Vorschlagswesen gibt, kannst Du das ja mal anbringen)
Was passiert denn, wenn der angeschriebene Kunde nicht gleich antwortet ? Oder wenn er sagt, das zahle ich nicht ? Richtet ihr dann vor dem Verbuchen schnell eine Schecksperre ein, um den Scheck dann wegen Sperre zurückzugeben ? Da wäre ich ganz vorsichtig.

Gruß,
Christian

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

schade, hätte mich interessiert.

das kann und will ich nicht preisgeben. Ich schreibe hier zuviel über Interna als daß ich das verantworten könnte.

Hä ? Die BSE-Kunden ruft ihr an ?

Nein, ich meinte, daß wir kaum BSE-Kunden haben.

Wie gesagt, die Bank muss das nicht. Ich kann nicht
nachvollziehen, warum ihr euch da soviel Arbeit macht. (Wenn
es bei euch ein innerbetriebliches Vorschlagswesen gibt,
kannst Du das ja mal anbringen)

Der durchschnittliche Deckungsneitrag je Kunde liegt bei rd. 100.000 Euro, da macht man so einiges, um die Kunden glücklich zu machen :wink:

Was passiert denn, wenn der angeschriebene Kunde nicht gleich
antwortet ?

Och, die Leute sind gut erreichbar.

Oder wenn er sagt, das zahle ich nicht ? Richtet
ihr dann vor dem Verbuchen schnell eine Schecksperre ein, um
den Scheck dann wegen Sperre zurückzugeben ? Da wäre ich ganz
vorsichtig.

Nein, in den allermeisten Fällen gehen die Schecks dann ja auch in Ordnung.

Gruß,
Christian

Hallo Hans-Jürgen,

@ivo : Der Scheck wird durch den Währungswechsel nicht
ungültig ! Alle Handlungen aus der DM-Zeit werden durch den
Währungswechsel nicht berührt, wie auch z.B. das DM-Bargeld
nie ungültig werden wird. Die andere Frage ist, ob die Bank
den Scheck zum Einzug entgegennimmt, dazu ist sie nicht
verpflichtet. Technisch ist das möglich; der Scheck mit seiner
DM-Codierzeile kommt in eine sogenannte Korrekturhülle und
wird manell umgerechnet und neu codiert.

Ja, du hast recht. Schließlich ist er ausgestellt worden wo die DM noch gesetzliches Zahlungsmittel war.
Wäre der Scheck nach der Euroumstellung in DM ausgestellt worden, wäre meine Aussage richtig, da die DM kein gesetzliches Zahlungmittel mehr ist.
Jedoch nimmt seit dem 28.2.02 so gut wie keine Bank diese Schecks mehr zum Einzug herein.

Gruß Ivo

Hi Ivo,

Ja, du hast recht.

vielen Dank, so etwas liest man selten.

Jedoch nimmt seit dem 28.2.02 so gut wie keine Bank diese
Schecks mehr zum Einzug herein.

Das stimmt, denn es ist mehr Arbeit. Man könnte theoretisch aber auch den Scheck direkt bei der bezogenen Bank vorlegen und Zahlung verlangen. Die Bank muss auch dann einen Vorlagevermerk bei Nichtzahlung anbringen und den Scheck wieder aushändigen. Da gelten nur die normalen Rückgabegründe (Deckung,Unterschrift,Sperre), aber nicht die Währung.

Frohes Fest noch,

Gruss Hans-Jürgen
***